Handlungsmöglichkeiten des ASD bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Fach Fach

Klasse 13

Autor Barbiri

Veröffentlicht am 04.01.2019

Schlagwörter

Allgemeiner Sozialdienst Selbstmeldung Fremdmeldung

Zusammenfassung

Dieses Referat befasst sich mit den Handlungsmöglichkeiten des Allgemeinen Sozialdienstes bei Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Vordergründig jeder Handlungsabläufe in Bezug auf das Thema Kindeswohlgefährdung ist allerdings der Eingang einer Meldung beim Allgemeinen Sozialdienst. Diese kann auf unterschiedliche Art und Weise beim Allgemeinen Sozialdienst eingehen, beispielsweise in Form einer Selbst- oder Fremdmeldung oder im Rahmen der Tätigkeit von Fachkräften.
Handlungsmöglichkeiten des ASD bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Das folgende Kapitel befasst sich mit den Handlungsmöglichkeiten des ASD bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Beginnen werde ich dieses Referat mit dem Eingang einer Meldung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung beim ASD. Ich werde die unterschiedlichen Arten beschreiben, in denen eine Meldung beim ASD eingehen kann und wie das ASD in der jeweiligen Situation vorzugehen hat. Des weiteren kann in akuten Situationen der Kindeswohlgefährdung eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durchgeführt werden oder in schwierigen Fällen das Familiengericht eingeschaltet werden. Eingang einer Meldung Vordergründig jeglicher Handlungsabläufe im Rahmen einer Kindeswohlgefährdung ist zunächst einmal der Eingang einer Meldung beim ASD, welche auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten kann. Für die weitere Vorgehensweise und den Verlauf ist es entscheidend, woher diese Hinweise stammen. Gleichwohl werden alle Hinweise gleichwertig überprüft und der ASD ist dazu verpflichtet einer Meldung unmittelbar nachzugehen. Eine Meldung hinsichtlich einer Kindeswohlgefährdung kann beim ASD auf unterschiedliche Weise eingehen. Einerseits kann eine Meldung als sogenannte Selbstmeldung erfolgen. Andererseits können außenstehende Personen Informationen über eine Kindeswohlgefährdung an das ASD weiterleiten, eine sogenannte Fremdmeldung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang aus der eigenen Fallarbeit einer Fachkraft beim ASD ergeben (vgl. Lillig 2015: 47-1). Bei der sogenannten Selbstmeldung ersuchen entweder Sorgeberechtigte oder Kinder-und Jugendliche von sich aus die Hilfe und Unterstützung beim ASD. Die Gründe dafür können sehr vielfältig sein, beispielsweise Überforderung oder Konflikte innerhalb der Familie. In Fällen, in denen Sorgeberechtigte eigenständig in Kontakt mit dem ASD treten, ist meistens von einer Bereitschaft zur Veränderung auszugehen (vgl. Pieper, Trede 2011: 373). Daraus kann sich „ein freiwillig initiierter Beratungs- und Hilfeprozess entwickeln, der eine mögliche Gefährdungssituation des Kindes beendet sowie individuelle und familiäre Bewältigungskompetenzen fördert“ (Lillig 2015: 47-1). Wenn sich jedoch Kinder oder Jugendliche an das ASD wenden, ist es insbesondere wichtig zu entscheiden, ob die Eltern mit einbezogen werden oder zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen anderweitige Maßnahmen ergriffen werden. Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Beratung ohne das die Sorgeberechtigten davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Beratung aufgrund einer Krisensituation erfolgt. Zudem ist das Alter des Kindes hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung und des weiteren Hilfeverfahrens bedeutend. Des weiteren handelt es sich bei der sogenannten Fremdmeldung, um Hinweise zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung, welche von unterschiedlichen Personen erfolgen kann. Dies können beispielsweise Ärzte sein, die im Rahmen einer Untersuchung Auffälligkeiten bei einem Kind feststellen oder Nachbarn, die in der Wohnung immer wieder Schreie eines Kindes hören. Ebenso können es Fachkräfte in Schulen, Kindergärten oder anderen Einrichtungen sein, die Anzeichen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung feststellen. Aber auch Verwandte oder getrennte Partner können Hinweise beim ASD angeben (vgl. Pieper, Trede 2011: 373f.). Zudem können Personen sich anonym beim ASD melden. Weitere wichtige Anhaltspunkte zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung können aufgrund polizeilicher Meldungen zustande kommen , beispielsweise bei Häuslicher Gewalt oder bei unerlaubten Alkoholkonsum von Minderjährigen (vgl. Standards im Umgang mit Kindeswohlgefährdung 2017:13f.). Hinzukommend besteht die Möglichkeit, dass Fachkräfte im Rahmen der eigenen Arbeit Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung feststellen. Zum Beispiel bei Beratungsgesprächen oder bei laufenden Hilfeverfahren. Aber auch andere Abteilungen des Jugendamtes beispielsweise die Frühe Hilfen können Informationen weiterleiten (vgl. Pieper, Trede 2011: 374f.). Ergänzend besteht die Möglichkeit, dass Informationen zu einer mutmaßlichen Kindeswohlgefährdung durch ein anderes Jugendamt aufgrund eines Ortswechsels der Familie weitergegeben werden. Ebenfalls können sich Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung innerhalb einer Einrichtung, welche als Trägerschaft mit der Jugendhilfe zusammen arbeitet, ergeben. In der Regel besitzen Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe eigene Standards und Handlungsabläufe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Diese richten sich nach dem § 8a Abs. 4 SGB VIII. Falls eine mögliche Kindeswohlgefährdung jedoch nicht durch die Einrichtungen oder Dienste nicht verhindert werden kann, haben diese die Möglichkeit sich mit dem ASD in Verbindung zu setzen (vgl. Ebd.: 375f.). Im Grunde genommen können sich Informationen, die auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung deuten, einerseits durch unterschiedliche Personen, welche entweder aufgrund von Beobachtungen oder persönlichen Kontakt mit dem Kind, Jugendlichen oder Sorgeberechtigten, ergeben. Andererseits können Meldungen in unterschiedlicher Form beim ASD eingehen, beispielsweise schriftlich, mündlich, telefonisch oder anonym. Hierbei ist seitens der ASD zu berücksichtigen, dass zunächst lediglich ein Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (vgl. Standards im Umgang mit Kindeswohlgefährdung 2017:13f.). Nach Eingang einer Meldung beim ASD, die Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufzeigt, prüft die Fachkraft in der Regel zuerst die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit wird meistens nach Bezirken zwischen den Fachkräften des ASD aufgeteilt, gegebenenfalls wird die Meldung an die zuständige Fachkraft weitergeleitet. Bei der ersten Risikoeinschätzung werden alle Informationen zusammen gefasst, die gemäß § 8a SGB VIII „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ darlegen, daraus ergibt sich anhand der Einschätzung mehrerer Fachkräfte die weitere Vorgehensweise.
Schließlich verfügt jedes ASD über gewisse Handlungsprogramme und Abläufe zum Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. „Mithilfe von Handlungsprogrammen soll ein Zustand erreicht werden, bei dem das Realisieren von Organisationszielen und das Erfüllen von Anforderungen nicht primär den Zufall überlassen bleiben, sondern möglichst verlässlich kalkulierbar werden (Merchel 2015: 50). Prägend für die Entstehung oder Veränderungen von Handlungsabläufen können zum einem interne Entwicklungen beim ASD sein. Zum anderen können Umwelteinflüsse, beispielsweise eine Gesetzesänderung oder der Zuwachs von minderjährigen Flüchtlingen, sich auf die Handlungsabläufe auswirken und eine Veränderung herbeiführen. Diesbezüglich ist ein weiterer wichtiger Aspekt, inwiefern Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt und befolgt werden (vgl. Ebd.: 50f.). „Hier kann es durchaus zu einem Auseinanderfallen kommen zwischen äußerlicher Legitimationsfassade und widersprüchlichen realem Organisationshandeln“ (Ebd.: 51).