Strafrecht - Besonderer Teil I

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 28.12.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Dieses Referat bietet eine Übersicht über das Strafrecht. Im Speziellen wird hierbei der Besondere Teil 1 des Strafrechtes beobachtet und die wichtigsten Paragraphen daraus unter die Lupe genommen. Es soll ein Überblick geschaffen werden ohne Vorkenntnisse vorauszusetzen
Diebstahl (§127) • Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache, nicht ganz wertlos, in fremdem Gewahrsam • Fremd: Allein- oder Miteigentum eines anderen (auch Altglascontainer) • Nicht: herrenlose (derelinquierte) Sachen, Wild • Beweglich: kann auch erst durch Wegnahme beweglich werden (zb Christbaum) • Wert: Alles, wofür ein wirtschaftlich denkender Mensch Geld ausgibt (Verkehrswert; Tauschwert auch für Dritte) • Nicht: beschriebene Postkarte, alte Zeitungen, alte Flaschen, Falschgeld, Kfz-Kennzeichen, Suchtgift? (legal erwerbbar?) • Insb. auch „Wertträger“: Wertkarten, Kopierkarten – elektronische Geldbörse, Barscheck (= auch unbares Zahlungsmittel!) – Übertragbare Fahrkarten, Gutscheine (= auch Urkunden) Exkurs Besondere (besonders geschützte) Tatobjekte: Urkunden und unbare Zahlungsmittel • Urkunden (§ 74 Abs. 1 Z 7) - §§ 223 ff (insb. § 229)Schrift mit rechtlich erheblichem Inhalt, Aussteller erkennbar • zB. Bestätigungen, Rechnungen, eidesstattliche Erklärung, Testament, usw. • Alle Sparbücher (nach hA keine Wertträger!) • Ausweise (Pass, Führerschein): kein Wert • Fahrkarten, Gutscheine, Eintrittskarten, usw (haben Wert) • (Scheck, Wechsel, Kreditkarte) = auch unbare Zahlungsmittel; daher keine Strafbarkeit nach den Urkundendelikten • Unbare Zahlungsmittel (§ 74 Abs 1 Z 10) - §§ 241a ff (insb § 241e Abs 3) • Wechsel und Schecks • Bankomat- und Kreditkarten • elektronische Geldbörse (quick-chip, cash-chip) • (nicht: sonstige Wertkarten wie Telefonwertkarten, Kopierkarten, Parkwertkarten), Bankkarten • Strafbarkeit der Wegnahme (mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz): • Diebstahl, wenn „Wertträger“(dh: „problemlos“ zu Geld machbar, Wert auch für Dritte) • „allgemeine Sachen“ wie Geld, Waren, Autos, Wertkarten (Telefonwertkarte, Kopierkarte) • Urkunden mit eigenem Wert: Fahrkarten, Gutscheine (§ 229 wird verdrängt) • Unbare Zahlungsmittel mit eigenem Wert Inhaberschecks reine elektronische Geldbörse (§ 241e wird verdrängt) Bereicherung tritt sofort mit Wegnahme ein! • Wenn Tatobjekt kein Wertträger:keine sofortige Vermehrung des Vermögens möglich • Urkundenunterdrückung (§ 229) an Urkunden (zB Ausweise, Sparbuch, Kfz-Kennzeichen) Bei Verwertung (Abhebung vom Sparbuch): zusätzlich Betrug § 146 • Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e) an unbaren Zahlungsmitteln Kreditkarte entziehen mit Verwendungsvorsatz: § 241e Abs. 1 bei späterer personenbezogener Verwendung: §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 (verdrängt § 241e Abs 1) bei nicht personenbezogener Verwendung: § 148a • Bankomatkarte entziehen mit Verwendungsvorsatz: § 241e Abs 1 bei späterer Verwendung wird § 148a verwirklicht, aber straflose Nachtat, außer der Schaden übersteigt 5.000 €: dann zusätzlich § 148a Abs 2 (aM OGH: Diebstahl des Geldes) • Sachen mit Doppelfunktion: • Studentenausweis= Urkunde - daher § 229 / geladener Cash-chip = Wertträger – daher auch § 127 • Bankomat-/Kreditkarte= unbares Zahlungsmittel – daher § 241e Abs. 1geladener Cash-chip = Wertträger – daher auch § 127, aber der Diebstahl geht in § 241e Abs 1 auf, weil dort Bereicherungsvorsatz verlangt wird (strittig). Beachte:§ 241e Abs. 1 1. Fall, Abs 3 und § 241f sind ihrem Wesen nach Vermögensdelikte! • daher Anwendung des § 166 • analoge Anwendung des § 167 (strittig) • Ausführungshandlung: = Wegnehmen Daher: Sache muss im Tatzeitpunkt in fremdem Gewahrsam sein (gewahrsamsfrei: Fund) • Gewahrsam = unmittelbares Innehaben (gewisse Nahebeziehung): Verkehrsauffassung! • bei sich haben oder in seinem Gewahrsamsbereich (Wohnung, Auto, Lokal) – in Sichtweite mit Rückerlangungschance Straßenbahn? Bahnhof? Öffentliche Gebäude? • üblicherweise zurückgelassen: (gelockerter Gewahrsam) Sonntagszeitung, Fahrrad, Holzstapel, Baumaterial auf der Baustelle • Mitgewahrsam: mehrere können auf Sache greifen • Obergewahrsam Dienstnehmer, Angestellte: Aufsicht und Kontrolle? (Abgrenzung zur Veruntreuung) Kellner, Bankangestellter, Kassier, Elektromonteur (Werkzeug) • Wegnehmen: Das heißt: fremden Gewahrsam brechen und eigenen (Allein)Gewahrsam begründen Vollendung mit Erlangung von Alleingewahrsam (auf Zueignung und Bereicherung kommt es nicht an) • kleinere Sachen: mit Einstecken (Kleidung, Tasche) Bsp.: bei Beobachtung nur Versuch • größere Sachen: mit Entfernung aus den Räumen bzw. aus dem Herrschaftsbereich(Grundstück) des Vorinhabers • Wegnahme = gegen den Willen des Inhabers • Abgrenzung zum Betrug (Hingabe durch Täuschung) • Abhebung mit fremder Bankomatkarte = „Hingabe“ – daher kein Diebstahl, sondern § 148a Innere Tatseite beim Diebstahl: • Allgemeiner tatbestandsmäßiger Vorsatz Ist es eine fremde Sache? §7 Abs. 1 • Überschießender Vorsatz, sich oder Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern: wichtig: Vorsatz muss im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden sein! (mit welchem Inhalt rechnet der Dieb?)§ 127 auch, wenn Sache später weggeworfen! • zB. Wenn ein Mann ein Fahrzeug an sich nimmt mit dem Vorsatz, es nur kurz zu verwenden und danach wieder zurückzugeben aber dann beschließt, es doch zu behalten, ist es kein Diebstahl. • Zueignungsvorsatz: Sache in das Vermögen überführen, „eigentümerähnlich“ mit der Sache umgehen wollen: zb. verkaufen, verpfänden, verschenken, eintauschen, verbrauchen, für immer behalten wollen, verwenden bis sie kaputt geht • kein Zueignungsvorsatz: • Vorsatz auf bloß vorübergehenden Gebrauch („Gebrauchsdiebstahl“) ausgenommen zb. Sonntagskurier Kfz: § 136 StGB • Vorsatz, Sache wegzuwerfen oder unauffindbar irgendwo stehen lassen: § 135 StGB= dauernde Sachentziehung, zB. Tasche stehlen aber nur das Geld behalten • Vorsatz, Sache zu zerstören: § 125 StGB • Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung: Nicht gegeben bei: • Rückgabeanspruch • Vorsatz auf tatsächliche oder vermeintliche Gegenforderung • Vorsatz, das Opfer zu entschädigen Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen: • Hehlerei: klassisches Anschlussdelikt zum Diebstahlerst nach Vollendung des Diebstahls z.B. Diebstahl ist vollendet und der Hehler verkauft das Diebesgut gewinnbringend weiter • Raub: Gewalt oder qualifizierte Drohung werden eingesetzt, um die Sache zu bekommen. • Betrug: „Hingabe“ durch Täuschung • § 148a (Abheben mit fremder Bankomatkarte): Hingabe • Veruntreuung: anvertrautes Gut, das heißt die Sache war schon vorher im Alleingewahrsam des Täters mit bestimmter Verpflichtung. • (Fund)Unterschlagung: an gewahrsamsfreier Sache • § 166: Begehung im Familienkreis