Strafrecht - Allgemeiner Teil 2 VII

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 2.

Haftentschädigung (StEG)

Der Bund hat nach dem StEG alle Schäden zu ersetzen, die durch den Entzug der persönlichen Freiheit im Rahmen der Strafrechtspflege entstanden sind. Erfasst ist neben dem positiven Schaden auch das erlittene Haftübel als immaterieller Schaden. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen, der Umfang richtet sich nach dem ABGB und ist zw. 20 und 50 €festzusetzen. Dabei ist die Dauer, die persönlichen Verhältnisse und die Änderung durch die Haft zu berücksichtigen. Der Ersatzanspruch gegen das Organ, das den Schaden zugefügt hat, kann im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden (§12 Abs. 2 StEG).
Ersatzanspruch besteht für (§2 StEG):
• Gesetzwidrige Haft durch inländische Behörden oder inländisches Strafgericht;
• Ungerechtfertigte Haft: Inländisches Strafgericht spricht frei oder setzt außer Verfolgung;
• Nach Wiederaufnahme, Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung spricht inländisches Strafgericht frei, setzt sonst außer Verfolgung oder verurteilt zur milderen Strafe oder Maßnahme.
Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen (§3 Abs 1 StEG):
• Soweit eine Anrechnung auf eine Strafe oder Maßnahme erfolgt;
• Bei ungerechtfertigter Haft: Verfolgung entfällt nur deshalb, weil
o Ermächtigung oder Antrag zur Verfolgung zurückgezogen wurde,
o Das Verfahren mit Diversion beendet wurde;
• Strafbarkeit entfällt aus Gründen, die nach Haft eintreten,
• Tat wurde im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen;
• Nach Aufhebung des Urteils erfolgt nur deshalb günstigere Entscheidung, weil zwischenzeitlich das Gesetz geändert wurde.
Ein Ersatzanspruch kann gemindert oder ausgeschlossen werden, wenn er unter Bedachtnahme auf folgende Umstände unangemessen wäre (§3 Abs 2 StEG):
• Haftgründe;
• Gründe für Freispruch oder Einstellung;
• Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung.
Die Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nach §1304 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, vor allem wenn dieser (§5 StEG):
• Sich wahrheitswidrig selbst belastet oder entlastende Umstände verweigert
• Ladungen nicht befolgt
• Gelinderen Mitteln zuwider handelt
Ein Berücksichtigen des Mitverschuldens ist bei gesetzwidriger Haft unzulässig, wenn die Festnahme ber den Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt.
Der Ersatzanspruch verjährt (§8 StEG):
• 3 Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen,
• Frühestens aber ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung, aus der der Anspruch abgeleitet wird.
• 10 Jahre nach der Haft, wenn
o Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht bekannt sind;
o Der Schaden aus einer Vorsatztat resultiert, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Verfahren: Das StEG ist dem Amtshaftungsverfahren nachgebildet. Der Geschädigte hat gem. §9 StEG zunächst die Finanzprokuratur schriftlich aufzufordern, binnen 3 Monaten den Anspruch anzuerkennen. Klagt er den Bund, ohne diese 2 Voraussetzungen einzuhalten, treffen ihn Kostenfolgen nach §45 ZPO, wenn der Anspruch im Zivilprozess anerkannt wird (§9 Abs. 2 StEG).
Für die Klage ist jenes LG in Zivilsachen zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Traf die Entscheidung der Präsident oder Senat des LGs oder des OLGs, das für die Klage zuständig wäre, s ist ein anderes Gericht gleicher Gattung vom übergeordneten Gericht (also OLG oder OGH) zu bestimmen.
Das Zivilgericht ist an rechtskräftige Entscheidungen inländischer Gerichte oder des EGMR gebunden, in denen die Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Verletzung des Grundrechts ausgesprochen wurde.
Wird ein Strafverfahren zum Nachteil des Geschädigten wiederaufgenommen müssen anerkannte Ansprüche vorläufig nicht ausgezahlt, Klagen zurückgewiesen und Zivilprozesse unterbrochen werden. Nach rechtskräftiger Entscheidung sind bereits geleistete Zahlungen zurückzubezahlen, soweit sie nicht gutgläubig verbraucht wurden.

ANRECHNUNG DER VORHAFT fehlt!!!!

Nebenstrafen

Konfiskation

Die Konfiskation betrifft alle im Inland befindlichen (§65a) Werkzeuge und Produkte von Straftaten. Sie ist eine Nebenstrafe, die nur zugleich mit einer Hauptstrafe verhängt werden darf (kann auch unabhängig von der Hauptstrafe nachgesehen werden).
Die Konfiskation unterliegen alle Gegenstände, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung im Eigentum des Täters stehen und (§19a Abs 1)
• Die er zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat,
• Die von ihm dazu bestimmt waren, dafür verwendet zu werden, oder
• Die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind. (ledigliches Miteigentum ist nicht eingeschlossen)
• Als Strafe setzt die Konfiskation eine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Tat (auch Versuch) voraus (Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen).

Konfisziert werden kann zB das bei einem Raub verwendete Fluchtfahrzeug, ein Computer, mit Kinderpornographie, ebenso wie ein gefälschtes Beweismittel (das unter Umständen wertvoll sein könnte).

Da die Konfiskation als Strafe tat- und schuldangemessen zu sein hat, wird sie bei der Strafzumessung der Hauptstrafe entsprechend zu berücksichtigen sein. (keine gesetzliche Vorgabe)

Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie außer Verhältnis steht (§19a Abs 2)
• Zur Bedeutung der Tat oder
• Zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

Prozessual wird die Konfiskation bei Gefährdung der Einbringung durch Sicherstellung und Beschlagnahme nach §110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO, 115 Abs 1 Z 3 StPO, gesichert.
Bei Wegfall er Voraussetzungen der Beschlagnahme oder bei Erlag eines vom Gericht zu bestimmenden Geldbetrages ist die Beschlagnahme wieder aufzuheben §115 Abs 5 StPO

Die Verbandsgeldbuße

Neben der Möglichkeit der Diversion sieht das Gesetz als einzige Rechtsfolge von Straftaten der Verbände die Verbandsgeldbuße vor. Sie ist nach dem Tagessatzsystem zu bemessen. Da sie ein Übel darstellt, das mit einem sozialethnischen Tadel verbunden ist, stellt diese Maßnahme eine Strafe dar. Sie wirkt sowohl spezial- als auch generalpräventiv.

Strafe ohne Schuld

Die Verbandsgeldbuße setzt keine Schuld voraus, da dies ja bei Verbänden begrifflich nicht in Betracht kommt. Das Gesetz verlangt anstelle der Schuld die Verbandsverantwortlichkeit.
Die Verbandsgeldbuße setzt somit nur Unrecht voraus. Sie wird daher auch als eigene Spur des Strafrechts gesehen.