Bilanzen II - Rechtliche Grundlagen

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Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Bilanzen

Zusammenfassung

Im zweiten Teil von Bilanzen wird ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen geworfen, dass heisst welche Vorschriften des HGB gelten für Unternehmen und wie sind diese in der Bilanz zu berücksichtigen.

Das dritte Buch des HGB stellt die rechtlichen Grundlagen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses dar:

1.Abschnitt(§§238-263HGB): Vorschriften für alle Kaufleute

  1. Abschnitt (§§264-335b HGB):Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
  2. Abschnitt (§§336-339 HGB):Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
    Wer ist wann Kaufmann?
    Mindestanforderung: Betätigung(§1HGB) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
    Weitere Möglichkeiten §2HGB:KaufmannkraftEintragung, §3HGB:Kaufmann bei Land-und Forstwirtschaft, §6HGB: Formkaufmann.
    Gängige Rechtsformen
    Personengesellschaften:
    •oHG:§105HGB
    •KG:§161HGB
    •GbR:§705BGB
    Kapitalgesellschaften:
    •Aktiengesellschaft(AG):§§1und3AktG
    •Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH): §13GmbHG •Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): §278AktG
    Das dritte Buch des HGB stellt die rechtlichen Grundlagen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses dar
  3. Abschnitt (§§340-341y HGB):Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
  4. Abschnitt (§§342-342a HGB):Privates Rechnungslegungsgremium und Rechnungslegungsbeirat
    6.Abschnitt(§§342b-342eHGB):Prüfstelle für Rechnungslegung
    Der erste Abschnitt des dritten Buchs des HGB – Vorschriften für alle Kaufleute (§§238-263HGB)
    •§238 Abs. 1 HGB: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
    •§246 Abs. 1 Satz 1 HGB: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
    •§248 HGB: Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
    •§249 HGB: Rückstellungen
    •§252 HGB Abs. 1 Nr. 4:„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“
    •§253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung
    Kurzfallstudie:
    •Ein Teppichhändler T erstellt über die Jahre seiner Tätigkeit eine Liste seiner Kunden, die er regelmäßig mit Werbebotschaften beglückt. Sein Konkurrent K würde ihm diese sofort für 1.000 EUR abkaufen, um neue Kunden zu gewinnen. Kann T die Kundenliste in seiner Bilanz ansetzen? §246 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände sind aufzunehmen (also ja?) §248 Abs. 2 HGB schränkt die Aktivierung ein (also nein?)
    Wer gibt bei Zweifelsfragen Antworten?
    •Interpretation der GoB
    •berücksichtigt die kaufmännische Tradition
    •berücksichtigt Rechtsprechung
    •Kommentare, akademischeLiteratur
    •Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) / Deutsches Rechnungslegungsstandards Committee (DRSC)
    Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB):
    •Neben den kodifizierten Normen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Diese ergänzen die einschlägigen Normen und sind anzuwenden, wenn Gesetzeslücken auftreten oder wenn diese einer Auslegung bedürfen.
    •Nachfolgende GoB sind zu berücksichtigen:
    •Wirtschaftlichkeit; Wesentlichkeit
    •Vollständigkeit; Stichtags-und Periodisierungsprinzip
    •Klarheit und Übersichtlichkeit
    •Vergleichbarkeit (Stetigkeit; Erläuterung von Unstetigkeiten)
    •Richtigkeit (Willkürfreiheit; Objektivität)
    Wer setzt in Deutschland neben den Anteilseignern die GoB durch?
    regulär
    •Aufsichtsrat(wenn vorhanden)
    •Wirtschaftsprüfer/vereidigterBuchprüfer/Steuerberater(wennnotwendig)
    •Gerichte
    •Finanzamt
    zusätzlich am Kapitalmarkt:
    •DPR/BaFin(siehe§§342b-342eHGB)
    Der zweite Abschnitt des dritten Buchs des HGB– Ergänzende Vorschriften
    für Kapitalgesellschaften (§§264-335bHGB):
    Auszug der wesentlichen rechtlichen Grundlagen:
    •§316 Abs. 1 HGB: „Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des §267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.“
    •§325 HGB: Offenlegung
    Der sechste Abschnitt des dritten Buchs des HGB –Prüfstelle für Rechnungslegung (§§342b-342e HGB):
    •Nach §342b Abs. 2 HGB prüft die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V.(DPR) seit dem 1.7.2005 anlass-oder stichprobenbezogen bzw. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin) Konzern bzw. Jahresabschlüsse und die dazugehörigen Lageberichte börsennotierter Unternehmen.
    •Ziel ist zum einen der Schutz von Investoren und zum anderen die Sicherstellung des Vertrauens in den Kapitalmarkt durch die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen über die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage von kapitalmarktorientierten Unternehmen