Exportkontrolle, Gefahrgut und Ladungssicherung

Fach Fach

Klasse 11

Autor DidSky

Veröffentlicht am 10.09.2018

Schlagwörter

Export Gefahrgut Ladungssicherung Versand

Zusammenfassung

Es dreht sich um verschiedene wichtige Betandteile der Versandabwicklung bzw. der Versandregelungen. Näher eingegangen wird hier auf die Exportkontrolle, auf Gefahrgut und Sonderregelungen und auf die Ladungssicherung.

Exportkontrolle

Die Exportkontrolle ist kein neues, modernes Thema sondern hat seine Ursprünge schon viel früher. Bereits in der Antike wurde Wert darauf gelegt, dass nicht jeder die Schwerter des andern Volkes angeliefert bekommen konnte. Und die Römer wären auch nicht glücklich gewesen wenn ein findiger Verkäufer die Pläne für neu entwickelte Kriegsinstrumente an die Konkurrenz weitergegeben hätte. Somit gibt es das Thema des Technologietransfers ebenso schon länger.
Bei der Exportkontrolle sollten immer die folgenden vier Fragen geklärt werden:

  1. Was gebe ich weiter?
    Kritische Informationen, zum Beispiel Pläne für Federn die ausschließlich für die militärische Verwendung entwickelt wurden, können nicht ohne weiteres versendet werden.
  2. Wohin gebe ich meine Informationen oder Waren?
    Gehen die Informationen in Embargoländer mit denen, beispielsweise, Deutschland oder die USA im Moment keine Geschäfte machen will (z. B. Syrien)?
  3. Wem gebe ich die Informationen?
    Beispielsweise kann man keinem Führer des Islamischen Staates Informationen oder Waren weitergeben.
  4. Wofür wird meine Information verwendet?
    Es ist ein Unterschied ob die Wandler oder Betriebsanleitungen von Trench in einem städtisch geführten Umspannwerk oder in einem Atomkraftwerk verwendet werden.

Die Exportkontrolle hat viele Rechte zu beachten: Das EU-, das deutsche-, das US-Recht und auch firmeninternen Vorschriften, sprich: ist ein Kunde bei Siemens negativ aufgefallen, kann dieser genauso gesperrt werden.
Die Exportkontrolle besteht immer aus 2 Säulen.

Die erste Säule bezieht sich nur auf das Produkt, hier schaut man was versendet wird und wie dieses Gut gelistet ist (= beispielsweise gibt es Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die eine Genehmigung benötigen -> Ventile, Pumpen, …).

Die zweite Säule bezieht sich auf die Hintergrundinformationen - an wen, wofür und wohin. Nicht gelistete Waren können auch.

Gefahrgut


Definition
Stoffe und Gegenstände, die für die Allgemeinheit, im Zusammenhang mit der Beförderung, ein gefährliches Transportgut darstellen.
Es gibt Gefahrgutvorschriften für verschiedene Versendungsarten, folgend die wichtigsten Abkürzungen:
ADR Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr
IATA Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr
IMDG Gefahrgutvorschriften für den Seeverkehr

Allgemeines
Das Transportfahrzeug muss als Gefahrgut gekennzeichnet werden und eine gewisse Ausrüstung mit sich führen:
2 Feuerlöscher
2 selbststehende Warnzeichen
1 Unterlegkeil je Fahrzeug
Für jede Person eine Warnweste, Schutzhandschuhe, Augenschutz und ein tragbares Beleuchtungsgerät
Augenspülflüssigkeit
Für weitere Klassen können weitere Auflagen hinzukommen, wie beispielsweise Schaufeln oder Auffangbehälter.
Außerdem gilt das „Zusammenladeverbot“, sprich: bestimmte Gefahrgüter dürfen nicht zusammen transportiert werden. Auch existiert eine Obergrenze der Menge die innerhalb eines Transportes transportiert werden darf.
Die Verpackung des Gefahrgutes muss geprüft sein und bestimmten Vorschriften entsprechen, ebenfalls müssen auf den Versandpapieren Gefahrgut spezifische Informationen enthalten sein (z. B. UN-Nummer).
Der Spediteur muss wissen welches Gefahrgut, in welcher Menge transportiert wird und auch dazu berechtigt sein. Der Mitarbeiter beim Versender ist verpflichtet gewisse Schulungen absolviert zu haben.

Freistellungsregelungen
In den Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut gibt es auch Freistellungsregelungen, folgend sind zwei von diesen beschrieben.
Begrenzte Menge
Ohne weitere Gefahrgutvorschriften können Sendungen in kleinen Mengen verschickt werden, man bezeichnet diese als „begrenzte Menge“. Bei der Sendung genügt ein Aufkleber, beispielsweise:

Sollte beim Straßenverkehr mal kein Aufkleber verfügbar sein ist es legitim sich diesen einmalig aus dem Internet auszudrucken, allerdings müssen die Abmessungen und Vorschriften berücksichtigt und immer eingehalten werden. Ebenso muss eine korrekte Versandbezeichnung auf dem Packstück vorhanden sein, sowie farbliche Abstimmung, sprich: ist die Schriftfarbe im Aufkleber weiß, müssen auch das Symbol, der Randstrich, usw. in weiß angewendet werden.

1000-Punkte-Regel
Es gelten bestimmte Höchstmengen, die sich auf das Fahrzeug oder auf die Beförderungseinheit beziehen, werden diese nicht überschritten, kann die 1000-Punkte-Regel angewendet werden.
Diese besagt, dass der Transport von bestimmten Vorschriften befreit ist, beispielsweise sind keine „schriftlichen Weisungen“ und keine allgemeine Ausrüstung der Fahrzeuge erforderlich, sowie kein zweiter Feuerlöscher. Jedoch sind folgende Regeln noch immer zu beachten:
Die korrekte Kennzeichnung der Versandstücke, Ladungssicherung, eventuelle Zusammenladeverbote usw.
Zur Berechnung multipliziert man die Menge mit dem, in ADR verzeichnetem, stoffspezifischen Faktor.

Ladungssicherung


Mit Ladungssicherung ist das Sichern von Ladung im Straßenverkehr, gegen die bei der Beförderung auftretenden physikalischen Bewegkräfte, gemeint. Diese tauchen aufgrund von Anfahr- und Bremsvorgängen sowie beim Durchfahren von Kurven auf. Hier herrscht nicht nur eine große Eigengefährdung, sondern auch Verkehrsteilnehmer können durch nicht richtig gesicherte Transporte gefährdet werden. Außerdem wird Ladungssicherung aufgrund des Wertes der Ladung und der ständig zunehmenden Verkehrsdichte immer wichtiger. Man sollte sich gründlich mit der Problematik der Ladungssicherung auseinandersetzen.
Es bezieht sich auf den Verein Deutscher Ingenieure (VDI) Richtlinie 2700, sowie auf die Straßenverkehrsordnung (StVO), die verlangt, dass das Gut beim Transport so zu sichern und verstauen ist, dass auch bei einer Vollbremsung oder bei unerwarteten Ausweichbewegungen, die Ladung weder verrutschen, umfallen oder herabfallen, noch vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Ebenfalls bezieht es sich auf das Handelsgesetzbuch (HGB), das deutlich macht, dass für die Verladung der Verlader und der Frachtführer verantwortlich sind. Der Absender hat die Ware beförderungssicher zu laden und zu befestigen. Der Frachtführer ist für die betriebssichere Ladung verantwortlich.