Wirksamkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Fach Fach

Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Rechtsgeschäfte

Zusammenfassung

Das Referat gibt die Antworten auf die Frage wann Rechtsgeschäfte wirksam sind und wann diese nichtig sind welche Voraussetzungen eine Nichtigkeit rechtfertigen. Auch hier wird durch Beispiele ein Bezug zur Realität geschaffen.
 Wirksamkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

I Form

  1. Allgemeines
    a) Grundsatz: Formfreiheit (da nur wenige Formvorschriften; z.B.: §§311b I, 518 I, 766 S. 1 BGB)
    b) Funktionen der Form:
    • Beweisfunktion: Inhalt und Abschluss des Vertrags werden nachprüfbar niedergelegt
    • Warnfunktion: Schutz vor unüberlegten und übereilten Abschlüssen
    • Beratungsfunktion: Gewährleistung von sachgerechter Beratung (Parteien sollen über rechtliche

     Folgen informiert werden) 
  2. Arten von Formen:

a) Gesetzliche Schriftform: §126 I BGB:
• Urkunde (schriftliche Verkörperung einer Erklärung)
• Abschluss durch eigenhändige Unterschrift (auch Bevollmächtigter, aber keine Kopie oder Stempel)

b) Elektronische Form: §126a BGB
• Bedeutung: Ersetzt i.d.R. die Schriftform, §126 III (Ausnahme z. B. §766 S. 2 BGB)
• Voraussetzungen:

  • Elektronisches Dokument (= Ziffern oder Zeichen in digitaler Gestalt)
  • Aussteller muss Namen hinzufügen
  • Qualifizierte digitale Signatur nach dem Signaturgesetz

c) Textform, §126b BGB (z.B. Email)
• Voraussetzungen:

  • Abgabe der Erklärung in Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe … geeignete Weise (d. h. Möglichkeit, die Erklärung zu speichern und zu reproduzieren)
  • Nennung der Person des Erklärenden
  • Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung (z. B. einfache Grußformel)
    • Anwendungsbereich
  • Wenn rein mündliche Erklärung nicht ausreicht (z. B. §§355 I 2 und II 1, 477 II BGB)

d) Notarielle Beglaubigung und Beurkundung
• Öffentliche Beglaubigung: Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (vgl. §129 BGB)
• Notarielle Beurkundung: Bestätigung, dass Erklärender die Erklärung vor dem Notar abgegeben hat

e) Rechtsgeschäftlich vereinbarte Form, vgl. §127 BG (Beurteilungsgesetz)

  1. Rechtsfolgen von Formverstößen:
    a) Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Form: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, §125 S. 1 BGB
    (bisweilen Möglichkeit der Heilung: §§311b I 2, 518 II,766 S. 3 BGB)
    b) Verstöße gegen vereinbarte Form: „im Zweifel“ Nichtigkeit

Bemerkungen:
Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen und darin festhalten, dass keine gegen die Form klagen darf, so ist dies nicht gültig. Parteien können sich grundsätzlich nicht über Formvorschriften hinwegsetzten.

Wenn ich meinem Nachbarn 100€ schulde und X für mich mündlich bürgt so ist dies keine gültige Bürgschaft. Zahlt X jedoch dennoch für mich, so wird der Formmangel geheilt

II Inhaltliche Schranken

  1. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, §134 BGB

a) Ob Rechtsnorm Verbotsgesetz ist, ist Frage der Auslegung

Ist ein Rechtsgeschäft wegen der Umstände, unter denen es vorgenommen wird, oder wegen seines Inhalts verboten?

Gegen ein Gesetzt wird z.B. verstoßen durch den Inhalt oder durch die Form

b) Folgendes Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz
• Bei Verstoß gegen Ordnungsvorschriften, die nur Art und Weise betreffen: Wirksamkeit des
Rechtsgeschäfts (z.B. verkauf von Waren nach dem gesetzlichen Ladenschluss)

• Bei Verstoß gegen inhaltliche Verbote:

  • Wirksamkeit, wenn nur einer Partei Verstoß zur Last fällt
    z.B. Schließe ich einen Vertrag mit einem Unternehmer. Dieser beschäftigt Schwarzarbeiter. Ich weiß davon nichts. Der Vertrag ist gültig
  • Nichtigkeit, wenn beide Parteien gegen das Verbot verstoßen
    Wie Beispiel oben, nur dass ich von der Schwarzarbeit weiß
  1. Sittenwidrigkeit

a) Verstoß gegen die guten Sitten
• Gute Sitten: das, was dem Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
entspricht)
• Beispiele: Bordellbesuch; Gewinnspiele nach Schneeballprinzip
Änderungen im Verlauf der Zeit (z. B.„Geliebtentestament“)

Verstoß: in subjektiver Hinsicht ist nur Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände erforderlich
Es ist nicht erforderlich, dass handelnde Person selbst erkennt, dass sie gegen die Sitten verstößt

b) Rechtsfolge eines Verstoßes: Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, §138 I BGB

c) Fallgruppen:

  • Inhalt von Rechtsgeschäften ist sittenwidrig
  • Knebelungsverträge (lange Laufzeiten)
  • Ausnutzung einer Monopolstellung
  • Herbeiführung einer Überschuldung (Stichwort: Ehegattenbürgschaft)

d) Sonderfall: Wucher gemäß §138 II BGB (Immer eine Frage des Einzelfalls)
• Tatbestand (Voraussetzungen, beide!):

  • objektiv: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung des Wucherers und Gegenleistung des Bewucherten (z. B. Wucherzinsen)
  • Subjektiv: Ausnutzung der Zwangslage, Unerfahrenheit usw.
    • Rechtsfolge: Nichtigkeit (auch des Verfügungsgeschäftes: „gewähren lässt“)

Beispiel: Y leiht mir 10000€ zu 5% Zinsen. Bei hohem Risiko eventuell berechtigt, sonst Wucher.

III Geschäftsfähigkeit

  1. Begriff, Bedeutung und Abgrenzung
    a) Begriff: Fähigkeit, Rechtgeschäfte wirksam vorzunehmen
    Zweck: Schutz des nicht (voll) Geschäftsfähigen
    b) Abgrenzung:
    • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (schon mit Geburt)
    • Besondere Formen:
  • Testierfähigkeit (mit Vollendung des 16. Lebensjahres, §2229 I BGB)
  • Ehefähigkeit (ab 16 Jahren, soweit Partner volljährig und Familiengericht zustimmt; s. i. E. §1303 BGB)
    Im Zweifel immer Schutz des (vermutlich) Geschäftsunfähigen
  1. Geschäftsunfähigkeit
    a) Geschäftsunfähige Personen
    • Minderjährige unter sieben Jahren, §104 Nr. 1 BGB
    • Personen mit dauernder Geisteskrankheit (wer nicht im Stande ist, seinen Willen frei und
    unbeeinflusst von einer vorliegenden Störung zu bilden), §104 Nr. 2 BGB
    Einzelheiten:
  • rechtsgeschäftliches Handeln in lichten Momenten (lucida intervalla) möglich z.B. Essen kaufen
  • partielle Geschäftsunfähigkeit (für bestimmte Bereiche): Ja
  • relative Geschäftsunfähigkeit (für besonders schwierige Geschäfte): nein
    (man kann nicht sagen, wann ein Geschäft schwer ist bzw. gibt es diese Abgrenzung nicht. Entweder man ist geschäftsunfähig oder nicht.)

Bemerkungen:

  • Geisteskranken wird gesetzlicher Vertreter, Kindern der Vormund zur Seite gestellt

b) Rechtsfolgen:
• WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, §105 I BGB (beachte aber §105a BGB)
• Kein Wirksamwerden einer WE durch Zugang bei Geschäftsunfähigem, §131 I BGB
• Hinweis: WE ist auch nichtig bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit

  1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
    a) Beschränkt geschäftsfähige Personen,§§2, 106 BGB: Minderjährige, die das siebente Lebensjahr
    vollendet haben (7-18 Jahre)
    b) Zustimmungspflichtige und zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte, §107 BGB
    • Grundsatz: Minderjähriger bedarf für Abgabe einer WE, die für ihn rechtlich nicht lediglich vorteilhaft ist, der Einwilligung seiner ges. Vertreter (vgl. §1629 I 2BGB)
    • Rechtlich vorteilhaft sind:
  • Verpflichtungsgeschäfte: nur der andere Teil übernimmt Verpflichtung (Schenkungsvertrag)
  • Verfügungsgeschäfte: Recht wird zu Gunsten des Minderjährigen übertragen…
    • Hinweis: Keine Leistung mit befreiender Wirkung an Minderjährige

Beispiele:

  • X bürgt für Minderjährigen: Ist okay, da zu seinen Gunsten
  • Y verkauft einem Minderjährigen M ein Fahrrad für 50€. Dessen Eltern wissen davon nichts.
    Kaufvertrag geschlossen, Y verpflichtet sich das Fahrrad zu übergeben, M das Geld
    (Kaufverträge sind aber einwilligungsbedürftig!)
    Eigentumsübereignung: Übereignung Fahrrad (Einwilligungsfrei, Y verpflichtet sich dazu),
    Übereignung 50€ durch M. (Einwilligungsbedürftig!)
  • Wenn Eltern nicht zustimmen, Rückübereignung

c) Zustimmungsbedürftige Verträge
(1) Begriffe:
Oberbegriff: Zustimmung (§182 I BGB)
Einwilligung: vorherige Zustimmung, §183 S. 1 BGB
Genehmigung: nachträgliche Zustimmung, §184 I BGB
Bemerkungen:

  • Eltern können sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Dritten zustimmen (egal ob vorher oder nachher)

(2) Umfang und Arten der Zustimmung:
• Zustimmung zu einzelnen Rechtsgeschäften oder beschränkter Generalkonsens
uneingeschränkter Generalkonsens nicht möglich („Kind, du darfst alles und brauchst uns nie
fragen“), da das Wohl des Kindes gefährdet wäre
• Sonderfall der Einwilligung: §110 BGB

  • Beachte: Minderjähriger muss die Leistung „bewirken“ (daher keine Ratenkäufe)
    Wohl des Kindes durch Verschuldung gefährdet
    • Sonderfälle:
    Handelsmündigkeit, §112 BGB
    Arbeitsmündigkeit, §113 HGB

(3) Ohne erforderliche Einwilligung geschlossene Verträge,
§108 BGB
• Bei Vertragsschluss ohne erforderliche (§107 BGB) Einwilligung: Abhängigkeit von der Genehmigung der Eltern gem. §108 I (Vertrag ist schwebend unwirksam)
• Möglichkeiten des Vertragspartners des Minderjährigen:

  • Aufforderung gemäß §108 II BGB
  • Ggf. Widerruf gemäß §109 I BGB
    (4) Einseitige Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen: §111 BG

Bemerkungen:
Schwebend-unwirksamer-Vertrag für Dritten unangenehm, da er nicht weiß wie Vormund reagiert
Entweder Eltern auffordern zu antworten, Widderruf oder nach 2 Wochen keine Zustimmung
Wenn die Eltern gegenüber dem Dritten etwas anderes erklären als gegenüber ihrem Kind, so gilt
das, was dem Dritten mitgeteilt wurde

Quellenangaben
<p><a class=" sh-t__title" href="https://www.google.de/aclk?sa=l&amp;ai=DChcSEwiryvTmsKzeAhUUh9UKHXrNAJgYABAFGgJ3cw&amp;sig=AOD64_3-w_DdvveFPiA0LRAiG-M2C6KZWQ&amp;ctype=5&amp;q=&amp;ved=0ahUKEwjXmPHmsKzeAhUD_qQKHRdACnIQwzwIHg&amp;adurl=">R&ouml;mer | Privatrecht | De Gruyter Oldenbourg | 5.,vollst. &uuml;berarb. und erw. Aufl. Reprint 2018 | 2002</a></p> <p>&nbsp;</p> <p><a rel="nofollow" href="https://www.google.de/shopping/product/5043297631706774142?q=privatrecht&amp;biw=1707&amp;bih=838&amp;prds=paur:ClkAsKraXyJlmk1tqsAlBzJfaaH1itnuXJTz-nfJnq4t4iK2ZA628GoWPAjRSDBN5SEMMKryouSMzBgdMlCQ-poH9eyMvJQzIzHkC2rWmfq8E-hGdzVeqVysZhIZAFPVH73hZ0A2CqaJ93Mjy3LM7f0IRjqfIg&amp;sa=X&amp;ved=0ahUKEwjXmPHmsKzeAhUD_qQKHRdACnIQ8wII3AI" data-what="1">Privatrecht, gebundene Ausgabe von Wolfgang Kallwass &amp; Peter Abels, Franz Vahlen, 978-3-8006-5485-7</a></p>