Strafrecht - Allgemeiner Teil XXXII

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Die Leitlinien sind so zusammengefasst:
• Es handelt sich um ein Tatbestandsauslegungsmodell, dessen Strafumfang sich nahezu vollständig mit jenem des Teilnahmesystems deckt.
• Die Typenbildung dient der Begrenzung der Strafbarkeit und trägt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und der traditionellen täterbezogenen Tatbestandauslegung Rechnung.
• Es kommt mit einem vergleichsweise geringen Begriffsumfang aus und ist daher wesentlich elastischer und einfacher zu handhaben als das Teilnahmesystem.
• Auf einfachere Weise als das Teilnahmesystem bezweckt, ermöglicht und erreicht das Einheitstätersystem eine maximale Individualisierung der Rechtsfolgen nach dem Maß von Unrecht und Schuld jedes Beteiligten.

Einheitstätersystem

• Verzicht auf die Gegenüberstellung von Tätern und Teilnehmern
• Aufwertung aller Beteiligten zu Tätern
• Einheitliche Strafdrohungen für alle Beteiligten

• Schwerpunkt: differenzierte Strafbemessungsregelung
• Jeder Täter verantwortet ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld
• Geringer begrifflicher Aufwand. Allenfalls müssen verschiedene Täterformen voneinander angegrenzt werden

• Sorgfältig individualisierende Strafzumessung
• Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform begründet mangels Beschwer keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO

Teilnahmesystem
• Es wird streng zwischen Tätern und Teilnehmern unterschieden
• Anstifter und Gehilfen sind die beiden Teilnameformen
• Tendenziell unterschiedliche Strafdrohungen für Täter (strenger) und bloße Teilnehmer (milder)
• Schwerpunkt: Kategoriale dogmatische Begriffsbildungen. Dagegen bloß schematisch Strafbemessungsregelung
• Dieses Prinzip gilt im Teilnahmesystem nur für den bzw. die Täter

• Anstifter und Gehilfen werden dagegen wegen Teilnahme an fremder Tat bestraft = Akzessorietät der Teilnahme
• Erheblicher begrifflicher aufwand. Einmal müssen die Täterformen von den Teilnahmeformen von den teilnahmeformen abgegrenzt werden, aber auch die verschiedenen Täter- und Teilnahmeformen untereinander
• Untergeordnete Rolle der Strafzumessung
• Derartige Subsumtionsfehler begründen Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO

Das geltende österreichische Recht
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§12). Bei jedem Beteiligten ist die persönli-che Schuld zu prüfen, also auch der subjektive Tatbestand. Wenn mehrere Personen dieselbe Tat begehen aber mitunterschiedlichen Aufgaben ergibt sich, dass für die Anwendung des Tatbestandes die Erfordernisse des subjektiven Tatbestandes bei jedem einzelnen erfüllt sein müssen. Jeder, der bei der Tat hilft oder sie bestimmt begeht die strafbare Handlung. Diese werden ebenfalls als Täter bezeichnet. Außerdem trifft „12 die für ein Einheitstätersystem Anordnung, dass für alle Beteiligten dieselben Strafdrohungen gelten. Es haben sich die Begriffe Bestimmungstäter (der, der die Tat bestimmt) und Beitragstäter (der, der bei der Ausführung hilft) entwickelt.
Es gibt keine qualitative (=limitierte) Akzessorietät, dies ist das untrügliche Kennzeichen jeder Einheitstäterregelung. Dies ist nicht zu verwechseln mit der quantitativen Akzessorietät. Diese ergibt sich aus der Definition des Versuchs, wo die versuchte Beitragstäterschaft aus der Strafbarkeit ausgeklammert wird.
Die Beteiligungsregelung ist ein Tatbestandsauslegungsmodell und weist diese Merkmale auf:
• Es gibt nur Täterschaftsformen = Täterformen
• Ale Täterformen sind rechtlich gleichwertig
• Prinzipieller Verzicht auf die qualitative Akzessorietät
• Gleiche Strafdrohung für alle Beteiligten
Für diese Grundentscheidungen wird die Bezeichnung funktionale Einheitstäterschaft verwendet.
Es ist verschiedene Positionen zum Regelungssystem. Die Herrschende Meinung folgt unserem System, genau-so wie der OGH. Dieser erfüllte Grundkonsens schließt aber nicht aus, dass der OGH die eine oder andere De-tailfrage anders entscheidet.
Es gibt auch prozessuale Aspekte. Der OGH vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte im Hinblick auf die rechtliche Gelichwertigkeit aller Täterformen durch die Subsumtion unter eine falsche Täterform nicht be-schwert ist. Mithin entfallen sowohl Nichtigkeitsbeschwerde (§281 Abs. 1 Z 10 StPO) als auch amtswegiges Vorgehen (§290 Abs. 1 StPO). Damit ist ein beträchtliches Maß an Verfahrensvereinfachung gewährleistet. Dazu ergibt sich auch §314 StPO, das zwingt im Geschworenenverfahren dazu, in Anklage, Fragestellung und Urteil zwischen den drei Täterformen zu unterscheiden. Diese Gegenüberstellung der Täterformen hat weite prozessuale Auswirkungen: Es ist die Grundidee der Einheitstäterschaft, dass sichergestellt wird, dass der die jeweilige Täterform konstituierende konkrete Tatanteil sachverhaltsmäßig hinreichend deutlich festgestellt wird. Dass solche Urteilsmängel aber als formelle Begründungsmängel des Ausspruchs angefochten werden können, wird aber bestritten. Im Urteil ist die jeweils vorliegende Tatbegehungsform, bei Bestimmungs- und Beitragstätern unter ausdrücklichem Hinweis auf §12 2. Oder 3. Fall festzuhalten.
Die neuere Rechtsprechung ist anders. Danach betrifft die Beteiligungsform keine entscheidende Tatsache. Auf diese Weise wird zum einen Doppelgleisigkeit im Strafverfahren begründet (funktionale Einheitstäter-schaft nur für Geschworenenverfahren). Es hat auch Auswirkungen im materiellen Strafrecht, weil dadurch die Gefahr besteht, dass die traditionell auf den unmittelbaren Täter bezogene Tatbestandsauslegung zum Nach-teil der tatbestandlichen Bestimmtheit unterminiert und unter höchstrichterlichen Kontrolle entgleitet.
Die Wahlfeststellung ist im Hinblick auf die Gleichwertigkeit aller Täterformen grundsätzlich zulässig. Aber sie ist unzulässig mit dem allgemeinen Hinweis, dass A die Tat ohnehin entweder als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter begangen hätte. Dies ist unzulässig wegen einem Mangel an ausreichender Sachverhaltsfeststel-lung.
Selbst wenn der unmittelbare Täter für immer unbekannt bleibt steht dies einer Verurteilung eines anderen Tatbeteiligten als unmittelbaren Mittäter nicht entgegen.