Strafrecht - Allgemeiner Teil XXXI

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt die Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Der Unterlassungsvorsatz bildet ein weiteres Problem. Der Tatbildvorsatz muss sich auf alle angeführten objekti-ven Tatbestandsmerkmale erstrecken, also auch auf die Garantenstellung. Fehlt der Vorsatz eines einzigen Merkmales, kann man nur noch wegen Fahrlässigkeit bestraft werden. Bloße Gleichgültigkeit und innere Teil-nahmslosigkeit ist noch kein bedingter Vorsatz. Es fehlt an der emotionalen Akzeptanz der Tatfolgen. Es ist anders, wenn die Gleichgültigkeit durch Sachverhaltsfeststellungen zumindest indirekt einen untermauerten Ausdruck einer bewussten Entscheidung für das Untätig bleiben ist. Man lässt aber eine situationsbezogene Wahrnehmungs- und Überlegungsfrist zu. Solange der Garant noch um den Entschluss ringt, die erwartete Handlung zu unterlassen, kann ihn sein Zögern nicht wegen Versuchs strafbar machen.
Bei unechten Unterlassungsdelikten sind auch viele Tatbildirrtümer möglich. Der praktisch wichtigste Fall ist der Irrtum über die Garantenstellung. Ein Tatbildirrtum liegt vor, wenn sich der Täter über die tatsächlichen Umstände irrt, die eine Garantenstellung begründen, oder wenn er deren soziale Sinnbedeutung verkennt. Wenn der Täter beides verkennt, hält er sich rechtlich gleichwohl nicht für verpflichtet, den Erfolgs abzuwenden, so betrifft dieser Irrtum nicht die Garantenstellung als solche, sondern Existenz bzw. Grenzen der Rechtspflichten. Für diesen Gebotsirrtum gilt das gleiche wie beim Verbotsirrtum. Es ist ein Tatbildirrtum über die Garantenstellung, wenn der verheiratete A verkennt, dass der Ertrinkende seine Frau ist. Gebotsirrtum ist es, wenn A untätig bleibt, weil er glaubt, dass er seiner Frau keinen Beistand leisten muss, weil sie die Ehe gebrochen hat oder die Scheidung bevorsteht.
Als Rechtfertigungsgrund für unechte Unterlassungsdelikte kommt meistens rechtfertigende Pflichtkollision in Betracht.
Schuldproblem ist oft die Zumutbarkeit. Für den Vorwurf, untätig geblieben u sein, ist oft ausschlaggebend, ob das erwartete Tun nach den Umständen auch zuzumuten war. Daher gibt es bei echten Unterlassungsdelikten explizierte Entschuldigungsgründe. Auch bei den unechten handelt es sich um ein Problem der Schuld und nicht des Tatbestands. Als Vergleichskriterium ist daher die Reaktionsweise eines gewissenhaften Menschen heranzuziehen (§10). Bezüglich des Maßstabs der Unzumutbarkeit entfallen die Schranken des § 10. Das ergibt sich für die fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikte schon aus §6, für die vorsätzlichen aus ihrer Parallelität zu den echten.
Zum Verhältnis von echten und unechten Unterlassungsdelikten. Die restriktive Handhabung der Rechtspflichten des § 2 führt oft dazu, dass eine Bestrafung wegen eines unechten Unterlassungsdelikts mangels Garantenstellung ausscheidet. Die echten Unterlassungsdelikte haben eine Auffangfunktion. Wenn nicht § 94 zum Zug kommt, kann ein Unglücksfall oder Gemeingefahr übrig bleiben und § 95 muss herangezogen werden.
Wichtig ist, dass eine jedermann treffende Pflicht aus einem echten Unterlassungsdelikt nie eine Garantenstellung begründet. Ein Garant kann auch nicht zusätzlich wegen eines richtungsgleichen echten Unterlassungsdelikts bestraft werden. Das meist mit strengerer Strafe bedrohte unechte geht vor. Dies wird meist mit der Subsidiarität begründet. Das unechte Unterlassungsdelikt muss zuerst untersucht werden bei der Fallprüfung.

Grundlagen der Beteiligungslehre

Es gibt Alleintäter und mehrere Täter. Alleintäter ist, wenn ein Delikt von einer einzigen Person begangen wurde und dieser der unmittelbar Handelnde war. Es können aber auch mehrere Personen beteiligt sein. Dafür wird der Oberbegriff Beteiligung verwendet. Fallkonstellationen mit mehreren Beteiligten besitzen zwei Ebenen. Auf der dogmatisch-begrifflichen Ebene geht es um die Frage, wer Täter ist (Nur der unmittelbar Handelnde oder auch die anderen Beteiligten?). Auf der Ebene der Strafzumessung muss das Gesetz Vorsorge treffen, dass die Strafe für jeden Beteiligten nach Maßgabe seines Unrechts und seiner Schuld bemessen wird. Zusammen mach sie die Doppelnatur der Beteiligung aus.
Es gibt verschiedene Täterbegriffe, der in Österreich gültige ist der extensive Täterbegriff. Hier differenziert man nicht zwischen Tätern und bloßen Teilnehmern, sondern bezeichnet alle als Täter. Man kann auch von einem exklusiven Täterbegriff sprechen, weil er die Kategorie der Teilnahme geradezu ausschließt. Dies führt zu einem monistischen Regelungsmodell, die ausschließlich mit der Kategorie der Täterschaft, mithin allein mit Täterformen arbeitet.
In Österreich gilt das Einheitstätersystem, in anderen Ländern wie Deutschland das Teilnahmesystem. Hier wird auch jede begriffliche Gegenüberstellung von Tätern und Teilnehmern und zugleich auf wertmäßige Abstufungen verzichtet. Alle werden als Täter bezeichnet und derselben Strafdrohung unterstellt. Daraus leitet sich der Begriff des Einheitstäters bzw. der Einheitstäterschaft ab. Hier ist nicht nur Täter, wer die Tat unmittelbar ausführt, sondern auch wer dem Ausführenden den Willen stärkt oder ihm hilfreiche Hand bietet. Wer der Haupttäter ist, ist kein Thema.
Alle Beteiligten sind Täter und verantworten ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld. Als Täter kann also nur bestraft werden, wer sämtliche allgemeinen und besonderen Unrechts- und Schuldmerkmale in seiner eigenen Person verwirklicht. Es ist gleichgültig, ob die Tat des unmittelbar Ausführenden den rechtlichen Mindestanforde-rungen der qualitativen = limitierten Akzessorietät genügt. Dieser prinzipielle Verzicht auf die qualitative Akzessori-etät ist das untrügliche Kennzeichen dafür, ob eine bestimmte gesetzliche Regelung dem Teilnahme- oder dem Einheitstätersystem zuzuordnen ist.
Es gibt das formale und das funktionale Einheitstätersystem, die beide Tatbestandauslegungsmodelle sind.
Das formale Einheitstätersystem führt den Einheitstätergedanken besonders konsequent durch und operiert mit einem undifferenzierten und sehr weitgefassten einheitlichen Täterbegriff. Alle Formen fließen zusammen. Die österreichische Beteiligungslehre lässt sich nicht dieser formalen Form zuordnen, weil es Vorschriften gibt, in denen die Differenzierung von verschiedenen Täterformen verankert ist.
Das funktionale Einheitstätersystem gehört zu den monistischen Beteiligungsmodellen, weil es auf der Ebene der Tatbestandsauslegung angesiedelt ist und ausschließlich mit der Kategorie der Täterschaft operiert. Zwar wird hier die Täterschaft in verschiedene Tatbegehungsformen gegliedert, aber diese Formen sind nach Funktion, Typus und Ausgestaltung reine Täterformen = funktionale Einheitstäterschaft. Darum kann man zwischen unmittelbarem Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter unterscheiden. Auch ein solches Mehrtypussystem ist ein Einheitstäter-system, weil alle Tatbegehungsformen einander wert-, wesen- und haftungsmäßig gleichgestellt und daher derselben einheitlichen Strafdrohung unterstellt sind.
Für alle Täter gilt dieselbe Strafdrohung aber zusammen mit einer beteiligungsspezifischen Strafzumessungsrege-lung kann eine erstrebenswerte maximale Individualisierung der Strafe erreicht werden.