Strafrecht - Allgemeiner Teil XXX

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt die Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 • Enge natürliche Verbundenheit:

Diese Garantenstellung muss eng sein und eine rechtliche (durch zumindest faktische Übernahme einer Beschüt-zerfunktion konkretisierte) und nicht bloß eine sittliche Grundlage besitzen. Dazu können auch Verlobte, Ge-schwister oder Lebensgefährten zählen, die dann erhebliche Gefahren für Leib und Leben abwenden müssen. So wird die große Schwester bestraft nach §2 iVm §75, wenn sie tatenlos zusieht, wie ihr minderjähriger Bruder ertrinkt.
• Freiwillige Pflichtenübernahme:
Ein Garant wird hier nur einer, wenn er eine solche Pflicht freiwillig übernommen und tatsächlich angetreten hat. Meistens gibt es einen rechtsgültigen Vertrag, dies ist aber formal nicht entscheidend. Ein Bademeister oder Kindermädchen wird zu Garanten, wenn sie den Dienst wirklich angetreten haben und nicht nur wegen dem Abschluss des Vertrags. Dies wird man auch oder wenn man einen Blinden über die Straße führt, einen Betrun-kenen am Pannenstreifen der Autobahn aussteigen und dort stehen lässt. Dies gilt auch für Pflegeeltern, Ar-beitsgeber, Feuerwehrleute oder Menschen, die die Streupflicht im Winter freiwillig übernommen haben. Eben-so eine Vermögensfürsorgepflicht des Vertragspartners. Es macht keinen Unterschied, ob eine solche Pflicht ausdrücklich oder konkludent, entgeltlich oder unentgeltlich, vorübergehend oder von Dauer übernommen worden ist. Die Nichterfüllung von Bagatellfplichtn (Blumengießen,…) macht den Übernehmer zivilrechtlich strafbar, aber nicht zum Garanten. Zurückhaltung ist auch bei einer sittenwidrigen Pflichtenübernahme geboten.
• Gefahrengemeinschaft:
Davon spricht man, wenn sich mehrere Personen zu dem Zweck verbunden haben, durch ihren Zusammen-schluss die Chancen zur Bewältigung eines gefährlichen Unternehmens zu erhöhen. Es ist ein Sonderfall der freiwilligen Pflichtenübernahme, ein Rückzug auf §95 kommt nicht in Betracht. Dazu zählen Bergsteigerseil-schaften oder Tiefseetauchunternehmungen. Dass sich mehrere Personen zufällig bei einer Unternehmung derselben Gefahr aussetzen (=Zufallsgemeinschaft) reicht nicht.
• Gefahrbegründendes Vorverhalten:
Wer durch sein objektiv pflichtwidriges Verhalten eine nahe Gefahr für fremde Rechtsgüter herbeiführt, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolgs abzuwenden = gefahrbegründendes Vorverhalten = Prinzip der Ingerenz. Dies wird eher restriktiv gehandhabt, dafür kommt die Eröffnung bzw. Überwachung von Gefahrenquellen stärker in den Blickpunkt.
Adäquates Vorverhalten: eine Garantenstellung begründet nur ein solches Vorverhalten, welches den konkreten Erfolgseintritt wahrscheinlich macht (Adäqanzgedanke), das heißt eine diesbezügliche nahe Gefahr schafft. Beispielsweise wer im Prozess einen Zeugen benenne, haftet nur nach §292, wenn dieser falsch aussagt, oder das bloße aushändigen von Tabletten an einen Süchtigen genügt auch nicht. Was genügt sind allerdings das Liegenlassen eines Betrunkenen im heftigen Schneegestöber oder das Mitbasteln an einem Sprengkörper. Allein durch die Übernahme von Bauaufträgen oder das Betreiben eines gefährlichen Unternehmens wird noch keine Gefahr geschaffen. Dazu bedarf es einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder behördlichen Auflagen. Die Überwachung von Gefahrenquellen reicht indessen weiter. Wenn ein Händler ein für Leb und Leben gefährliches Produkt in Verkehr bringt, ist kraft Ingerenz oder Überwachung von Gefahrenquellen zur Gefahrenabwendung (zb Rückruf) verpflichtet.
Pflichtgemäßes Vorverhalten: Wer ist objektiv pflichtgemäß (rechtmäßig) verhält, schafft dadurch keine Inge-renz, sondern haftet für allfällige Folgen seines Tuns oder unterlassens nur gemäß §94 f. Dies gilt in der öster-reichischen Praxis aber nicht. Wer seinen Angreifer in Notwehr niederschläft, dann aber verbluten lässt, hat den Tod seines Gegners §94 Abs. 2, mangels Garantenstellung aber nicht gemäß §2 iVm § 75 zu verantworten.
Weitere Grenzen des Ingerenzprinzips: Bei Delikten gegen Leib und Leben fordert die Rechtsprechung ein-schränkend, dass das Opfer durch das Vorverhalten in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit versetzt worden sein muss, aus der es sich nicht ohne fremde Hilfe befreien kann. Weiter begrenzt wird das Ingerenz-prinzip durch das eigenverantwortliche Handeln eines anderen. Auch das Schaffen einer Tatgelegenheit begrün-det noch keine Ingerenz, falls der andere aus eigenem Antrieb straffällig wird. Wenn A den B und C chauffiert und B sagt, es soll anhalten und danach C ausraubt wird die Garantenstellung des völlig passiv gebliebenen A verneint, weil das eigenverantwortliche Handeln des B die Ingerenz des A begrenzt.
• Eröffnung bzw. Überwachung von Gefahrenquellen:
Ausgehend von der Verkehrssicherungspflicht leitet die neue Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit für be-stimmte Gefahrenquellen ab, insoweit sich aus bestimmten Sachen, Anlagen oder Einrichtungen spezifische zustandsbedingte Risiken ergeben. Dies kann Besitzer, Betreiber oder auch Halten (von Fahrzeugen) treffen. Ein Betrieb der Schipiste macht den Betreiber strafrechtlich zum Garanten dafür, dass er seiner Pistensicherungs-pflicht nachkommt und Vorehrungen trifft, dass keiner zu Schaden kommt. Gleich ist es auch bei Hauseigentü-mer, Geschäftsinhaber, etc. Ein Gastwirt haftet aber nicht als Überwachungsgarant für Straftaten, die in seinem Lokal begangen werden. Ein Überwachungsgarant trägt aber auch für solche Gefahren die Verantwortung, die mit einer rechtlich erlaubten bzw. sozialadäquaten Betätigung verbunden sind. Kommt es in einem Chemieun-ternehmen trotz Einhaltung aller Auflagen zur Schädigung von Mitarbeitern oder Dritten, scheidet zwar die Garantenstellung aus Ingerenz aus, aber nicht jene auf Grundlage von Verkehrssicherungspflicht. Auch die Strafhaftung von Überwachungsgaranten durch das Eigenverantwortlichkeitsprinzip begrenzt, daher haftet nicht der Pistensicherungspflichtige, wenn ein Fahrer die gesicherte Piste verlässt.
Die meisten Probleme gibt es bei der unterschiedlichen Reichweite der Garantenstellung. Es gibt eine immer restriktivere Betrachtung vor allem bei den gegenständlichen und zeitlichen Grenzen der Garantenpflicht unter dem Aspekt des Schutzzwecks. Die Garantestellung des Arztes geht nicht so weit, dass er das Leben um jeden Preis verlängern muss und der Ehegatte muss den anderen auch nicht von Straftaten abhalten. Von vertraglich über-nommenen Garantenpflichten kann man sich nicht einseitig lossagen. Ein rechtswirksamer Verzicht beendet oder reduziert jedoch die Pflichten.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>