Strafrecht - Allgemeiner Teil XXVII

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt die Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Kausalität und objektive Zurechnung ist auch hier ein Thema. Die besondere Folge kann dem Täter nur dann angelastet werden, wenn sie ihm objektiv zurechenbar ist, also sowohl im Adäquanz- also auch im Risikozusam-menhang ist. So kann dem Erstverursacher zwar folgenschwere Tritte von ihm zugerechnet werden, nicht aber den durch unbegreiflichen Leichtsinn eingetreten Tod des Verletzten.
Der Versuch ist nur in engen Grenzen begrifflich denkbar und praktisch möglich. Es gibt einen nicht allzu häufigen Fall, in dem schon der bloße Versuch des Grunddelikts die besondere Folge in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. (erfolgsqualifizierter Versuch). So macht sich ein Räuber strafbar, wenn er sein Opfer attackiert, aber er ohne Beute fliehen muss. Das Opfer stirbt. Im Gegensatz dazu ist ein „Versuch der Erfolgsqualifikation“ rechtlich nicht denkbar laut OGH.
§83 Abs. 2 (fahrlässige Körperverletzung) kann als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nicht versuch werden. Ausnahmsweise ist eine Strafbarkeit nach §§15, 83 Abs. 2 denkbar, wenn in Folge der versuchten Misshandlung der tatbestandmäßige Erfolgs (Verletzung) eintritt. Ob wirklich ein Versuch anzunehmen ist, ist Frage des Risikozusam-menhangs.
Eine Schuldprüfung bei Erfolgsqualifikationen sieht so aus, das bei erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikten der Täter hinsichtlich des Grunddelikts vorsätzlich und bezüglich der besonderen Folge wenigstens fahrlässig handeln muss. Der Akzent liegt auf der subjektiven Voraussehbarkeit der besonderen Folge. Es genügt diese im Allgemeinen, das heißt innerhalb des durch den Adäquanz- und Risikozusamenhang gezogenen Rahmens. Den Ablauf des Kausalge-schehens im Einzelnen, insbesondere den Eintritt, kann und braucht der Täter in der Regel nicht vorhersehen. Dass wuchtige Faustschläge zum Schädelbruch und auch zum Tod führen können ist sowohl subjektiv als auch objektiv vorhersehbar. Entfällt die auf den Zeitpunkt der Handlungsvornahme zu beziehende subjektive Voraussehbarkeit der besonderen Folge, etwa des Todes, darf diese Erfolgsqualifikation nicht mit (ihrerseits den Tod verursachen-den) späteren Sorgfaltswidrigkeiten des Täters begründet werden, zum Bespiel zu spätes Alarmieren der Rettung, etc.

Echte und unechte Unterlassungsdelikte

Echte Unterlassungsdelikte = schlichte Unterlassungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Es ist der Gegentypus zu den schlichten Tätigkeitsdelikten. Es gibt nur wenige echte Unterlassungsdelikte, die wichtigsten sind Imstichlassen eines Verletzen, Unterlassung der Hilfeleis-tung und Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung. Besonderheiten sind, dass sie vor allem die Stufe der Tatbestandmä0gkeit betroffen.
Welches Tun geboten ist, richtet sich nah dem jeweiligen Delikt, seinem Schutzzweck und der konkreten Situation. Es genügt die Vornahme einer Handlung mit Gebotserfüllungstendenz. Es genügt also nicht, wenn man einem gerade Verblutendem nur tröstend zuspricht.
Tatsächliche Handlungsmöglichkeiten sind das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal aller Unterlassungsdelikte. Es ist die Begrenzung der Pflicht zur Vornahme des gebotenen Tuns, meistens sind es die realen Gegebenheiten, die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel oder die Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreffenden. Kann man aber zum Beispiel nur den einen oder den anderen aus einem brennenden Kfz retten, ist es ein Problem der Pflichtkonstellati-on oder der Zumutbarkeit der Hilfeleistung.
Erfolgsqualifizierte Unterlassungsdelikte unterscheiden sich von en schlichten dadurch, dass das Gesetz an eine besondere Folge des Unterlassens eine höhere Strafe knüpft. Es ist eine Kombination von echten Unterlassungsde-likten (=Grunddelikt) und Erfolgsqualifikationen. Dese müssen wenigstens fahrlässig verursacht worden sein und auch die Grundsätze zur erfolgsspezifischen Sorgfaltswidrigkeit und der objektiven Zurechnung der besonderen Folge werden angewendet.
Spezielle Probleme betreffen vor allem den Unterlassungsvorsatz, die Beteiligung und den Versuch und die Vollendung.
Unechte Unterlassungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs durch Nichtvor-nahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Sie stehen bezüglich der Tatbestandkonstruktion den Begehungs-delikten nahe. Die sind aber eine eigenständige Deliktsgruppe.
Hier trifft der Täter eine ganz spezifische und qualifizierte Pflicht: er muss den Eintritt des drohenden Erfolgs abwenden =Erfolgsabwendungspflicht. Dies gilt aber nur dafür bestimmte Personen, die als Garanten bezeichnet werden. Daraus leiten sich auch die Garantenunterlassungsdelikte ab. Es gibt vorsätzliche und fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte.
Die Regelung des §2 ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis und die dogmatische Konstruktion:
• Fast alle Delikte sind so formuliert, dass sie nach dem Wortlaut an sich durch ein Tun erfüllt werden. Er enthält die gesetzliche Klarstellung, dass alle genannten Delikte ach durch Unterlasen verwirklicht werden können.
• Er trägt dem gebot nullum crimen sine lege Rechnung, weil ausdrücklich die gesetzlichen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Herbeiführung eines Erfolgs durch ein Unterlassen bestraft werden kann. Das Gesetzlichkeitsprinzip (§1 Abs. 1 1. Halbsatz) wird also durch §2 ergänzt.
• Er enthält eine authentische Auslegungsregel: unter welchen Voraussetzungen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns dem Tun gleichgestellt und unter die entsprechende Tathandlung eines Begehungsdelikts subsumiert werden kann.
• Er bildet die Brücke zwischen dem Begehungsdelikt und dem damit korrespondierenden unechten Unterlas-sungsdelikt. Das gilt für die Tatbestandsbildung, denn der Tatbestand des unechten Unterlassungsdelikts wird mit Hilfe des §2 aus dem Tatbestand des entsprechenden Begehungsdelikts abgeleitet.
• ER bestimmt, dass nur Erfolgsdelikte in der Form des unechten Unterlassungsdelikts verwirklicht werden können. Diese Ausgrenzung bezieht sich auf die schlichten Tätigkeitsdelikte, die in unmittelbarer Täterschaft nicht durch Unterlassen begangen werden können. Schweren sexuellen Missbrauch kann man nicht dadurch begehen, dass man mit der geschützten Person nicht geschlechtlich verkehrt. Solche Delikte können vom unmit-telbaren Täter nur durch ein Tun verwirklicht werden. Für sonstige Beteiligte kommt aber Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft in Betracht, weil der Erfolg dabei im Zustandekommen der Tätigkeit besteht. Auch wenn der Amtsmissbrauch ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, geht man davon aus, dass man ihn auch durch pflichtwidriges unterlassen begehen kann.
• Und der §2 erstreckt die Strafdrohung des entsprechenden Begehungsdelikts auf das unechte Unterlassungsde-likt. Da das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs durch Unterlassen aber als weniger strafwürdig ansieht als das entsprechende Tun, statuiert §34 Abs. 1 Z 5 einen Strafmilderungsgrund.

Das Interesse an der Begehung durch Unterlassung konzentriert sich auf einige wenige zentrale Delikte wie vorsätzliche Tötung, Aussetzung, Köperverletzung, Freiheitsentziehung, Untreue und Amtsmissbrauch. Bei geringem Tatunwert oder Schaden halten sich der Staat und Anzeiger aber oft bei der Verfolgung begrenzt