Strafrecht - Allgemeiner Teil XXV

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Wie weit reicht die Lehre von der objektiven Zurechnung? Nicht nur der Adäquanzzusammenhang, sondern auch der Risikozusammenhang findet auch bei erfolgsqualifizierten Delikten und bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten Anwendung. Die Entwicklung der Lehre ist noch nicht abgeschlossen, darum gewinnen die Zusammenhänge auch bei unechten Unterlassungsdelikten zunehmend an Bedeutung.
Nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten und den fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikten führt die Verneinung der objektiven Zurechnung in der Regel zur Straflosigkeit oder unter Umständen zum Rückgriff auf ein minderschweres Fahrlässigkeitsdelikt. Beim Vorsatzdelikt und dem vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt ist dann Versuch anzunehmen, Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt ist je nach Fallkonstellation wegen des Grunddelikts, gegebe-nenfalls wegen einer minderschweren Erfolgsqualifikation z verurteilen.
Die Systeme der objektiven Zurechnung haben sich im Zivil- und Strafrecht weitgehend angenähert, es gibt aber in den praktischen Ergebnissen Divergenzen. Sie haben nämlich unterschiedliche Ziele, denn das Strafrecht kennt nur ein Entweder-Oder, während das zivilrechtliche Mitverschulden auch flexiblere Lösungen ermöglicht, beispielweise Schadenersatz.
Mit dem Begriff der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigen Alternativverhalten verbindet sich ein Spezialprob-lem. Es geht um Fälle, in denen sowohl Adäquanz- als auch Risikozusamenhang gegeben sind, der Täter aber einwendet, dass der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig (sorgfaltsgemäß) verhalten hätte. Einem Patienten wird beispielsweise Kokain zur Narkose verwendet statt Novokain. Er stirbt aber der Arzt kommt mit der Rechtfertigung, dass er möglicherweise auch mit der richtigen Narkose gestorben wäre. Eine überzeugende Lösung bietet die Risikoerhöhungstheorie. Danach kommt es darauf an, ob das sorgfaltswidrige Verhalten das auch bei rechtmäßigem Verhalten bestehende Risikowesentlich erhöht hat. Unser Patient hätte sonst eine zweifelsfrei reale Überlebenschance gehabt, dadurch ist der Tod dem Arzt objektiv zuzurechnen.
Es kann auch zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden werden.
Unbewusst fahrlässig handelt, wer nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bewusst fahrlässig handelt, wer es zwar für möglich hält, dass einen solchen Sachverhalt verwirkliche, in aber nicht herbeiführen will. Beim bewussten braucht es also auch noch die tatsächlich subjektive Voraussicht des Erfolgs.
Diese beiden Fahrlässigkeiten sind aber keine Abstufung des unrechts- oder Schuldgehalts einer Fahrlässigkeitstat. Es kann höchstens bei der Strafzumessung Bedeutung erlangen. Sonst spielt die Unterscheidung keine Rolle.
Diese Gegenüberstellung dient zur scharfen Grenzziehung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und dem bedingten Vorsatz. Beide stimmen zwar in vielen Punkten überein (Wissenskomponente), denn in beiden Fällen hält der Täter die Tatbestandverwirklichung für möglich. Unterschiede gibt es bei der Wollenskomponente.
Wer bewusst fahrlässig handelt, hält die Verwirklichung nicht ernstlich für möglich, sondern vertraut darauf, dass sie nicht eintritt. Er will es also nicht  „Es wird schon nicht!“ Wer also wegen eines Überholmanövers vor einer Bergkuppe einen tödlichen Unfall heraufbeschwört, handelt zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich.
Wer bedingt vorsätzlich handelt, hält die Verwirklichung ernstlich für möglich und findet sich mit ihr ab. Er will sie also  „Na, wenn schon!“
Der OGH möchte den bedingten Vorsatz noch etwas einschränken. Bodenloser Leichtsinn und Gleichgültigkeit schließen noch nicht auf eine Wollenskomponente. Wenn man die Tatbildverwirklichung nahe liegend und relativ groß ansieht und trotzdem hinzunehmen gewillt ist, si ein Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Eine Billigung wird nicht gefordert, auch nicht, dass die Verwirklichung an sich unerwünscht ist. Der Willensentschluss muss indiziell hinreichend untermauert werden vor Gericht. Bei der Tötung eines Menschen ist die Hemmschwelle besonders hoch anzusetzen. Die bl0ße Inkaufnahme einer Lebensgefährdung ist nicht e ipso ein bedingter Tötungsvorsatz. Es gilt in dubio pro reo.
Dies alles ist sehr wichtig, weil bei der Fahrlässigkeit eine geringere Strafe droht als beider vorsätzlicher.
Die grobe Fahrlässigkeit gibt es noch nicht so lange. Es ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Es ist ähnlich wie das frühere schwere Verschulden. Grobe Fahrlässigkeit wird bei bestimmten Tatbeständen und insbesondere bei Qualifikatio-nen verlangt.
Es verlangt verschiedene Elemente, eine Kombination einer besonders schweren Nachlässigkeit und einer qualifizierten Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung. Der Erfolg bleibt außer Betracht.
Der ungewöhnliche Sorgfaltsverstoß meint, dass das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeits-handlungen des täglichen Lebens erheblich überschritten werden muss. Der Handelnde verletzt die Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße, mit einem besonders achtlosen Verhalten. Ein Geisterfahrer oder auch eine Kindergärtnerin, die Putzzeug in einer Limonadenflasche in der Reichweite von Kindern aufbewahrt, gehören dazu. Nicht nur gewichtige Einzelumstände begründen grob fahrlässiger Verhalten, sondern auch eine wertende Zusammenschau mehrere unfallträchtiger Faktoren können grobe Fahrlässigkeit ergeben. Beispiel dafür ist ein alkoholisierter Lenker, der sich auch noch bei Schneefall oder Dunkelheit auf dies Straße wagt. Für die Beurteilung ist auf ein Verkehrkreis abzustellen, dem der konkret Handelnde angehört. Maßstab ist ein ordentlicher Mensch mit dem Sonderwissen des Täters. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein derartiger Fehler einem solchen Menschen niemals unterlaufen wäre.