Strafrecht - Allgemeiner Teil XXIV

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 • Räumlich, gegenständlich oder zeitlich begrenzter Schutzbereich der übertretenen Sorgfaltsnorm:

Zum Beispiel soll das Verbot, bei Rot in eine Kreuzung einzufahren, Unfälle vermeiden, die sich aus den spezifi-schen Gefahren des Kreuzungsverkehr ergeben. Oder eine örtlich begrenze Geschwindigkeitsbeschränkung, also wenn ein Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fährt aber erst später ohne nochmaligem Sorgfaltsverstoß ein Kind überfährt besteht kein Risikozusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsübertretung und dem Überfah-ren. Es muss stets durch teleologische Interpretation ermittelt werden, welche spezifischen Gefahren die Schutznorm entgegenwirken will und ob sich gerade dieses Risiko im eingetreten Erfolg verwirklicht hat.
• Eigenverantwortliche Selbstgefährdung:
Im Mittelpunkt steht das Eigenverantwortlichkeitsprinzip = Autonomieprinzip. Es ist allgemein anerkannt, dass die bloße Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung fremder Selbstgefährdung (einschließlich fremder Le-bensgefährdung) die objektive Zurechnung des Erfolgs ausschließen kann. Daneben soll das Autonomieprinzip die objektive Sorgfaltswidrigkeit und die Garantenstellung begrenzen. Wenn ein Selbstmörder unauffällig wartet und sich dann bei einem mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Auto umbringt ist dem Fahrer objektiv nicht zuzurechnen. Dasselbe gilt für Suchtgiftweitergabe, gemeinschaftlichen Drogenkonsum oder das Überlassen der –Wohnung für diese Tätigkeit. Grenzen gibt es dort, wo der mitwirkende das Risiko kraft überle-genen Sachwissens besser erfasst oder leichtsinnig vergrößert oder der Selbstgefährdungsentschluss des ande-ren erkennbar an gravierenden Beurteilungsmängeln leidet. Dazu zählt auch, wen eine missbrauchte Frau aus dem Fenster springt, um weiteren Qualen zu entgehen, dann ist dies dem Sexualtäter objektiv zuzurechnen. Nicht überzeugend ist der Vorschlag, dass dem straflosen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung die strafbare einverständliche Fremdgefährdung gegenübergestellt wird. Eine straflose eigenverantwortliche Selbstgefähr-dung liegt vor, wenn zwei auf einer verbotenen steilen Schipiste rodeln und eine stirbt.
• Nachträgliches Fehlverhalten des Verletzen:
Der OGH meint: Der Erstverursacher haftet mangels Risikozusamenhang nicht, wenn der Verletzte im vollen Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Lebens- oder sonstigen Selbstgefährdung ein Folgeverhalten setzt, das für jeden vernünftigen Menschen unter den Umständen schlechthin unbegreiflich ist und der Tod oder die Körperverletzung sonst wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Der Erstverursacher haftet also nicht, wenn der Verletzte auf eine notwendige Notoperation verzichtet, lieber 2 Stunden mit dem Auto in ein anderes Kranken-haus fährt und dabei stirbt. Er haftet nur für die Körperverletzung, die er verursacht hat aber nicht für den Tod.
Die Lehre meint: Dies greif tauch dann, wenn es nicht nur schlechthin unbegreiflich ist, sondern auch schon wenn es nur grob unvernünftig wäre. Beispiel dazu ist, wenn das Tatopfer eine Bluttransfusion aus religiösen Gründen ablehnt, weil er fürchtet, selbst angezeigt und verhaftet zu werden. Der Tod ist dem Erstverursacher dann nicht zuzurechnen. Aber Komplikationen, die sich ergeben, wenn der Verletzte sie ärztlichen Anweisungen nicht ernst nimmt (Medikament vernachlässigt, Bettruhe nicht einhält), fallen noch in die Risikosphäre des Erstverursachers.
• Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten:
Die Schwierigkeit liegt darin, in solchen Fällen die Risikosphären unternormativen Aspekten gegeneinander abzugrenzen (=Risikosphärentheorie). Der OGH unterscheidet nach einzelnen Fallkonstruktionen und sucht nach fallspezifischen Lösungen.
o Folgeunfälle im Straßenverkehr (Auffahrunfälle):
Hier gibt es strenge Maßstäbe und man rechnet dem Erstverursacher ein konnexes Folgegeschehen prinzipi-ell zu, ausgenommen atypische und geradezu ungewöhnliche Folgen. Wenn die Nummer 8 in einer Massen-karambolage wegen zu schnellen Fahrens bei Nebel verwickelt ist, haftet er innerhalb des Risikozusammen-hangs auch, wenn erst durch Nummer 11 ein Mitbeteiligter stirbt. Dasselbe gilt, wenn ein vom Fußgänger gestoßener Radfahrer von einem Fahrzeug überrollt und getötet wird. Aber auch für den Bereich der Folgeunfälle werden immer mehr Einschränkungen erörtert. Die Konnexität des Folgegeschehens wird ver-neint, wenn ein Einsatzfahrzeug auf dem Weg zum Unfallort verunglückt. Oder der Risikozusammenhang entfällt, wenn der Erstverursacher oder ein Dritter die Gefahr von Folgeunfällen schon entschärft oder besei-tigt hat. Oder der Risikozusammenhang entfällt auch, wenn das verfolgende Polizeifahrzeug verunglückt o-der zusammenstößt.
o Ärztliche Diagnose-, Therapie- und sonstige Behandlungsfehler:
Der Erstverursacher muss sich auch grobe Behandlungsfehler zurechnen lassen, wobei in den Urteilen meist nur der Adäquanzzusammenhang problematisiert und bejaht wird. Das Schrifttum ist auch hier für eine aus-gewogenere Begrenzung des Risikosphäre und damit der Haftung. Für eine Strafbegrenzung muss beim Risi-kozusammenhang angesetzt werden. Die Abgrenzung der Risikosphäre bei Ärzten und deren Hilfspersonal bedarf hochkomplexer personaler und situativer Abwägung im Einzelfall. Aber weder ungewöhnlich leicht-fertiges, stümperhaftes ärztliches Handeln oder krasse Behandlungsfehler sind dem Erstverursacher zuzu-rechnen. So sind grobe Narkosefehler des Anästhesisten nicht zuzurechnen aber allgemeine Versäumnisse und Komplikationen, die sich aus ärztlichen Diagnosefehlern ohne grobe Nachlässigkeit ergeben, schon.
• Unfälle im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen:
Verletzungen eines Dritten oder eines Retters, die sich im Zuge von Rettungsmaßnahmen ereignen, gehen zu Lasten des Erstverursachers. Diese Judikatur ist abzulehnen, weil die den Aspekt eigenverantwortlicher Selbstge-fährdung und des berufstypischen Risikos nicht genügend Rechnung trägt. Man hat hier für eine generelle Freistellung des Erstverursachers plädiert. Ob es sich um einen freiwilligen oder berufsmäßigen Helfer handelt mach keinen Unterschied. Verletzungen von Schaulustigen zählen sowieso nicht mehr zum Risikozusammen-hang. Wenn ein freiwilliger Helfer also verletzt wird oder den Tod findet, ist es dem Erstverursacher nicht zuzu-rechnen, auch wenn es nicht leichtsinnig oder unvernünftig vom Helfer war. Auch wenn ein Krankenwagen wegen einem Fahrfehler verunglückt zählt das nicht mehr zum Risikozusamenhang, wenn es aber um Minuten geht und der Fahrer in einen todesursächlichen Stau gerät dann schon.
• Sonstige Fallgruppen:
Nach Abschluss der Heilbehandlung beim Verletzten eintretende Spätschäden, allein durch Körperanomalien oder Schockschäden Dritter lassen sich mit der Risikosphärentheorie so läsen, dass solche zum allgemeinen Lebensrisiko des Betroffenen zählende Umstände von ihm selbst getragen werden müssen und nicht dem Erst-verursacher anzulasten sind. Im Übrigen muss in solchen Fällen oft schon der Adäquanzzusammenhang verneint werden. Es fehlt weder am Adäquanz- noch am Risikozusammenhang, wenn der Tod durch eine unfallsbedingte Schwächung eintritt. Dies sind Tat- und Folgerisiko des Verletzers.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>