Strafrecht - Allgemeiner Teil XXII

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Einschränkungen dieser objektiven Sorgfaltspflicht sind das erlaubte Risiko, der Vertrauensgrundsatz und das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer. Beim erlaubtem Risiko toleriert die Rechtsordnung gewisse gefährliche Tätigkeiten und man handelt nur objektiv sorgfaltswidrig, wenn man ein rechtlich missbilligtes = sozialinadäquates Risiko für den Eintritt eines verbotenen Erfolgs schafft oder vergrößert. In den meisten Fällen bildet das eigenver-antwortliche Handeln dessen, der sich in Gefahr begibt, ein Kriterium für das erlaubte Risiko im Sinne einer Begrenzung (Eigenverantwortlichkeitsprinzip). Dies gilt auch bei sportlichen Wettkämpfen, hier sind unvermeidbare typische Regelverstöße noch eine Sorgfaltswidrigkeit. Der Vertrauensgrundsatz ist die Erweiterung des erlaubten Risikos im Straßenverkehr. Man muss darauf vertrauen könne, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften verfolgen. Dies gilt nicht, wen fremdes verkehrswidriges Verhalten eindeutig erkennbar ist oder man sich selbst verkehrswidrig verhält. Dieser Grundsatz gilt auch für Schifahrer, Eisenbahn, Schiffe und Bergtouren. Beim arbeitswilligen Zusammenwirken dehnt sich der Vertrauensgrundsatz zusätzlich noch auf Fälle des Zusammenwirkens von mehreren Personen aus. Aber bei hierarchisch organisierten Strukturen gilt die Einschränkung, dass jemand sich nur darauf berufen kann, wenn er seinen Auswahl-, Überwa-chungs- und Begleitpflichten genügt. Organisationsmängel kommen immer mehr in den Blickpunkt. Ein Topmana-ger kann sich allerdings dagegen absichern, wenn er geeignete Beauftragte bestellt.
Die Untersuchung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ist der Schwerpunkt im Rechtsalltag. Man darf sich nicht damit begnügen, dass der Täter etwas falsch gemacht hat, sondern man muss begründen, wie er sich in der Situation hätte anders verhalten sollen.
Als nächstes kommt die subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung. Diese wird durch die objektive indiziert, das heißt wer objektiv sorgfaltswidrig handelt, verletzt in der Regel zugleich seine subjektive Sorgfaltspflicht. Diese muss nur geprüft werden, wenn sich Anhaltspunkte für den Zweifel an dieser Tatsache ergeben.
Anzulegen ist nicht der allgemeine, sondern ein begrenzt individuelle täterspezifischer Maßstab. Es ist maßgebend, ob auch ein anderer, ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Für diesen objektiviert-subjektiven Mindeststandard hat der Täter einzustehen. Er kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es zum allgemeinen Erfahrungs- und Wissensstandard gehört. Ein Kraftfahrer muss die Gefahren des Aquaplanings kennen, aber nicht lebensrettende Sofortmaßnahmen beherrschen. Der Täter handelt nur dann nicht subjektiv sorgfaltswidrig, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen zur Beachtung der Sorgfalt nicht befähigt ist. Dazu zählen körperliche und intellektuelle Mängel sowie Mangel einer bestimmten Fähigkeit, die in dieser Situation gebraucht wird. Charakter- und Gesinnungsmängel gehören nicht dazu. Alkoholisierung ist strittig.
Es darf aber beim objektivierten-subjektiven Maßstab nicht zu einer Überspannung der subjektiven Sorgfaltswidrig-keit kommen. Vor allem geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten, die mit einer schicksalshaften Verkettung widriger Umstände erhebliche Folgen nach sich ziehen sind nicht oder kaum strafwürdig.
Ein Sonderproblem ist die Übernahmefahrlässigkeit. Diese ist anzuwenden, wenn die subjektive Sorgfaltswidrigkeit im Sinne von Ausführungsfahrlässigkeit nicht nachweisbar ist. Dabei ist darauf abzustellen, ober der Täter eine Tätigkeit übernommen hat, von der er erkennen konnte, dass er ihr nicht gewachsen ist. Da ist Fahrlässigkeit ist besteht sie auch aus objektiven und subjektiven Merkmalen, die aller erfüllt sein müssen. Mache Rechtsvorschriften sind Ausformungen dieser Übernahmefahrlässigkeit. Man muss sie aber unterscheiden von der Qualifikation der fahrlässigen Tötung. Wer trotz Voraussehbarkeit eine Tätigkeit berauscht ausführt, obwohl man sie nur nüchtern ausführen kann, verschuldet sich. Die Übernahmefahrlässigkeit ist hier nicht die Alkoholisierung, sondern die Aufnahme einer gefährlichen Tätigkeit.
Als drittens wird die objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs behandelt. Ein Erfolg ist objektiv voraussehbar, wenn sein Eintritt für einen einsichtigen und besonnenen Menschen n der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Dies wird auch Adäquanzzusammenhang genannt. Das bedeutet nicht, dass das Kausalge-schehen in allen Einzelheiten vorhersehbar sein muss, es genügt, wenn der konkrete Kausalverlauf generell innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Dazu zählen, wenn ein Verletzter an einer hinzukommen Lungenentzündung, einer Vorerkrankung, etc. stirbt und der Arzt es hätte erkennen sollen.
Außerhalb des typischen Kausalverlaufes gibt es den atypischen Kausalverlauf, den die objektive Vorhersehbarkeit und somit den Tatbestand ausschließt. Die gilt sowohl für fahrlässige also auch für vorsätzliche Erfolgsdelikte. Als atypisch gilt ein Kausalverlaufes nur dann, wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Dies hat in der Praxis strenge Maßstäbe. Dazu zählen, wenn ein Verletzter auf dem Weg zum Arzt von einem Dachziegel erschlagen wird, es sehr ungewöhnliche Komplikationen bei einer OP gibt (Gasbrandinfektion) oder es zu komi-schen Köperanomalien kommt.
Der Adäquanzzusammenhang findet auch bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten volle Anwendung. Wenn ein von A leicht verletzter B auf dem Weg zum Krankenhaus stirbt, weil sein Krankenwagen verschüttet wird, ist A nur wegen versuchten Mordes anzuklagen, weil der Adäquanzzusammenhang fehlt.
Als letztes kommt die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Auch diese wird von der objektiven indiziert. Ein Erfolg, der objektiv voraussehbar ist, ist in der Regel auch für den Täter (=subjektiv) voraussehbar. Dies ist nur zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für Zweifel bestehen.
Objektiviert-subjektiver Maßstab ist auch hier vorhanden. Es genügt, dass der Erfolg einschließlich es Kausalverlaufes für den Täter im Rahmen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs voraussehbar ist.
Die praktische Bedeutung ist gering. Entweder handelt es sich um einen atypischen Kausalverlauf (es entfällt die objektive Voraussehbarkeit, Adäquanzzusammenhang) oder einen typischen Kausalverlauf (dann ist der Adäquanzzu-sammenhang auch für den Täter aussehbar). Eigene Bedeutung kommt der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs vor allem bei erfolgsqualifizierten Delikten zu.