Strafrecht - Allgemeiner Teil XX

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Die tätige Reue ist beim vollendeten Delikt hinsichtlich Funktion und Wirkung das gleiche wie ein Rücktritt des Versuchs beim unvollendeten Delikt. Es geht darum, dem Opfer zu prompter Schadensgutmachung zu verhelfen.
Die Verjährung bewirkt, dass ein Täter nach Ablauf einer gewissen Zeit infolge Entfalls der konkreten Strafbarkeit nicht mehr verfolgt werden kann (Strafbarkeitsverjährung).
Dies ist so, weil das Strafbedürfnis abnimmt, die Bestrafung ihren resozialisierenden Effekt verliert und die Beweis-schwierigkeit größer wird. Die Länge dieser Frist richtet sich nach der Höhe der Strafdrohung und beginnt zu laufen, sobald die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört. Es gibt aber auch Verlängerun-gen, zum Beispiel wenn der Erfolg erst später eintritt oder bei einer neuerlichen Straftat müssen beide Verjährungen abgelaufen sein. Bei Handlugen gegen Leib und Leben, Freiheit und sexuelle Integrität beginnt sie erst, sobald das Opfer 28 ist. Unverjährbar sind Strafen mit 10 bis 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafen und Handlungen vom 25. Abschnitt (Völkermord, Kriegsverbrechen,…). Daneben gibt es noch die Vollstreckungsverjährung, nach deren Ablauf keine strafgerichtlichen Sanktionen bzw. Maßnahmen mehr vollzogen werden dürfen.
Strafausschließungsgründe beschreiben bestimmte Umstände, die in der Regel schon bei der Begehung der Straftat vorliegen und einer Bestrafung des Täters entgegenstehen. Bestimmte Personen sind also von vornherein straffrei, man siehe zum Beispiel die berufliche Immunität der Mitglieder des Nationalrates.
Wichtig ist, dass Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe nur ad personam wirken, also nur für den, der ihre Voraussetzungen erfüllt. Wenn der Sohn den Firmenwagen des Vaters beschädigt, kommt ihm kein Dienstprivileg zugute, weil es ihm nicht anvertraut wurde. Aufgrund der Sachlogik werden solche Gründe erst nach Bejahung von Tatbestandmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft. Die Irrtümliche Annahme eines Strafausschließungsgrun-des ist weder für die Schuld noch für die Bestrafung beachtlich, im Gegensatz zum Irrtum über Tatbestandmerkmale, Rechtsvorschriften und einer Rechtfertigungssituation. Wenn ein Täter sich über die Alterstoleranzklausel (§206 Abs. 4) irrt, hat dies auf seine Strafbarkeit keine Auswirkungen. Strafausschließ8ngs- und Strafaufhebungsgründe betreffen die Strafbarkeit, Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Handlung.

Untauglicher Versuch

Es ist ein untauglicher Versuch, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die im Subjekt, in der Handlung oder im Objekt schon von vornherein angelegt sind, nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Wenn die Tatvollen-dung nur aus zufälligen Gründen nicht eintritt, ist der Versuch tauglich. In Grenz- und Zweifelsfällen sollte man sich eher einen untauglichen Versuch entscheiden, damit dem Täter zumindest die kleine Chance auf Straflosigkeit bleibt.
Es gibt drei Ursachen für so eine Untauglichkeit: Untauglichkeit des Subjekts, des Objekts und der Handlung, wobei sich die letzten beiden nicht immer scharf voneinander trennen lassen. Eine Untauglichkeit des Subjekts liegt vor, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse ausgeschlossen ist. Dies kommt aber nur bei Sonderdelikten vor. Es ist gleichzeitig eine besondere Irrtumskonstellation, nämlich als Irrtum des Täters über seine eigene Täterqualität. Die Untauglichkeit es Objekts liegt vor, wenn die Vollendung nach der Art des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, ausgeschossen ist. Wen also zum Beispiel das Opfer mit einem Baumstumpf verwechselt wird oder der Dieb in eine leere Tasche greift. Der OHG ordnet auch Fälle dem Versuch am untauglichen Objekt zu, wenn der Täter richtiges Suchtgift in Verkehr setzen will aber es zum Beispiel nur Mehl ist. Bei der Untauglichkeit der Handlung ist die Vollendung nach der Art der Handlung ausgeschlossen. Dabei verwendet der Täter meist ein untaugliches Mittel.
Die Strafwürdigkeit lässt sich mit der Eindruckstheorie beantworten. Jeder Versuch ist prinzipiell strafwürdig. Auch wenn ein untauglicher Versuch weniger gefährlich erscheint, so erweckt er doch einen schlechten und verderblichen Eindruck in der Gesellschaft, daher ist nur der absolut untaugliche Versuch hier eine Ausnahme. Rechtlich behandelt werden also beide Versuchsarten hinsichtlich der Rechtfolgen gleich.
Der absolut untaugliche Versuch bleibt nach §15 Abs. 3 straflos. Bei der Untauglichkeit des Objektes und der Handlung gibt es zwei Theorien, wie so ein Versuch gelöst werden kann. Die Eindruckstheorie besagt, dass bei einem absolut untauglichen Versuch das allgemeine Rechtsbewusstsein nicht erschüttert wird, sondern die Tat ehe Kopfschütteln hervorruft. Ab wann ein Versuch absolut untauglich ist, ist nicht wirklich gelöst. Die Eindruckstheorie benutzt einen gemischt objektiv-subjektiven Maßstab. Maßgebend ist der Ex-ante- Standpunkt eines mit Durch-schnittswissen ausgestatteten begleitenden Beobachters, der mit dem Tatplan und den spezifischen Vorstellungen des Täters vertraut ist. Ein Versuch ist hierbei also absolut untauglich, wenn es nach dem Urteil einer solchen Person zu diesem Zeitpunkt geradezu denkunmöglich erscheint, dass die Verwirklichung des konkreten Tatplans zur Vollendung der Tat führen kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des Einzelfalles gescheitert ist. Beim Baumstumpf-Fall oder Suchtgift-Fall ist es aber ein relativer Versuch, weil diese Person den Eintritt des vorgestellten Erfolges nicht als völlig aussichtslos, sondern als sehr wohl denkbar betrachtet. Gegner dieser Theorie sagen aber, dass sie die strafrechtliche Haftung viel weiter ausdehnt, als der Gesetzgeber dies ursprünglich wollte.
Im Gegensatz dazu gibt es die objektive Theorie. Diese legt das ganz anders geartete nachträgliche Kalkül des Richters zugrunde, der die wahre Sachlage einschließlich aller erst im Nachhinein bekannt gewordenen Fakten kennt. Er entscheidet, ob die Tat an sich gefährlich war und nur aus zufälligen Umständen gescheitert ist, oder ob sie an sich ungefährlich war, weil ihre Vollendung auch bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich erschien. Nach der objektiven Theorie ist man beim Baumstumpf- und Suchtgift-Fall straflos wegen absoluter Untauglichkeit des Objektes. Diese Theorie führt zur Einengungen der Strafbarkeit. Kritik an ihr ist, dass sie unerwünschte Strafbarkeitsdefizite produziert und Abgrenzungskriterien fehlen. Wenn ein Täter auf ein leeres, gerade eben verlassen gewordenes Bett schießt, ist es ein strafbarer Versuch. Wenn der Bettlieger aber erst kurz zuvor verstorben ist, ist es objektiv ungefährlich und somit straflos, weil man eine Leiche nicht nochmals täten kann. Diese beiden Theorien sprechen sowohl die Untauglichkeit des Objektes als auch der Handlung an, allerding ist hinsichtlich der Handlung der OGH mehr der Eindruckstheorie verfallen und dies ist auch bei der Untauglichkeit des Objekts nicht auszuschließen. In der Praxis begehen der Taschendieb, der in eine leere Tasche greift oder ein Einbrecher, der an der falschen Türe klingelt, einen relativ untauglichen Versuch, weil das Objekt zur zufällig abwesend und nicht schlicht inexistent ist.