Strafrecht - Allgemeiner Teil XVII

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht beschäftigt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Bei der Notstandssituation muss genauso wie beim rechtfertigenden Notstand ein unmittelbar drohender Nachteil für Individualrechtsgüter vorhanden sein. Dieser Nachteil muss nach objektiven Kriterien und aus der Sicht ex ante beurteilt werden. Der Nachteil muss bedeutend sein, bloße körperliche Misshandlung ist ein bedeutender Nachteil, ebenso wie ausschließlich persönlichkeitsbestimmte Zwänge. Allerdings dürfen hier alle notwehrfähigen Rechtsgüter zu Verteidigung genommen werden, wenn ein Nachteil droht. Abwehr von Amtshandlungen, zum Beispiel Gerichtsurteile, Verfolgungsmaßnahmen, etc., sind nur in seltenen Fällen ein Nachteil. Auch die zeitlichen Schranken sind breiter verteilt, so kann auch eine Dauergefahr abgewehrt werden.
Für die Notstandhandlung ist eine Kollisionslage nötig. Das gerettete Rechtsgut muss aber nicht höherwertiger sein als das zur Rettung genommene. Es muss zur Abwendung des Nachteils nur angemessen, notwendig und an sich geeignet sein, man muss also weder das einzige noch das mildeste Mittel verwenden. So können sämtliche Individual und Universalrechtsgüter verwendet werden sogar das menschliche Leben. Es gibt auch den Nötigungsnotstand, wenn einer zu einer rechtswidrigen Tat genötigt wird.
Es gibt aber 3 Ausschließungsgründe, wann der entschuldigende Notstand nicht angewendet werden darf:

  1. Unverhältnismäßigkeitskorretiv:
    wenn der Schaden aus der Tat unverhältnismäßig schwerer wiegt.

  2. Verschuldenskorrektiv:
    wenn sich der Täter bewusst der Gefahr ausgesetzt hat und sich leichtfertig in die Gefahr begibt.

  3. Zumutbarkeitskorrektiv
    Wenn auch vom maßgerechten Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Dies entfällt aber, wenn der Genötigten sich rechtzeitig zu einer Behörde begeben könnte, sich der Nötigung entziehen könnte, bei vorauseilendem Gehorsam, innerbetrieblichen Zwängen oder Gewissensnot.

Bei Personen, die kraft Gesetzes zu erhöhter Gefahrtragung verpflichtet sind, muss die Opfergrenze höher angesetzt werden. Dazu zählen Soldaten, Bergführer, Polizisten, Piloten, Ärzte,…
Diese haben höhere Duldungspflichten, weil man sich unter solchen Umständen auf sie verlassen muss.
Bloßes Wissen um die Notstandsituation reicht nicht aus, es braucht eine Rettungsabsicht, sonst bleibt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat, die aber gemildert werden kann.

Rechtfertigender Notstand
Notstandssituation
Unmittelbar drohender Nachteil für
Ein Individualrechtsgut
Bedeutsamkeit des Nachteils
Notstandshandlung
Höherwertigkeit des geretteten
Rechtsguts
Einziges Mittel
Kein unangemessenes Mittel
Subjektives Rechtfertigungselement

Entschuldigender Notstand
Notstandssituation
Ein Individualrechtsgut
Bedeutsamkeit des Nachteils

Notstandshandlung
Gleich- oder geringwertiges Rechtsgut
Geeignetes und angemessenes Mittel
Unverhältnismäßigkeitskorrektiv
Verschuldenskorrektiv
Zumutbarkeitskorrektiv
Rettungsabsicht

Wenn schon ein rechtfertigender Notstand vorliegt, die die Notstandtat rechtmäßig und Entschuldigungsgründe erübrigen sich.
Irrige Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts ist gegeben, wen einer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der seine rechtswidrige Tat entschuldigen würde. Dies kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter irrtümlich eine entschuldigende Notstandssituation annimmt und auch alle anderen objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt. Es darf kein Handlungsexzess vorliegen, sonst bleibt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat.

Vorbereitung, Versuch und Vollendung

Entschließung und Vorbereitung sind in der Regel straflos. Für die Entschließung ist es klar, bei der Vorbereitung darum, weil sie von der Vollendung zu weit entfernt ist.
Vorbereitungshandlungen sind Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollen.
Vorbereitungsdelikte sind Delikte, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohen. Dies wird aber nur bei dringenden kriminalpolitischen Bedürfnissen angewendet.
Sonderprobleme bei Vorbereitungsdelikten gibt es mehrere. Der Versuch dabei ist denk- und strafbar, also ist auch ein Rücktritt möglich. Auch hier gibt es eine Vollendung und tätige Reue, weil die Tat bereits nach Vornahme der Vorbereitungshandlung vollendet ist. Vorbereitungsdelikte erlöschen, sobald das Hauptdelikt in das eigentliche Versuchs- oder Vollendungsstadium getreten ist. Besonderheiten gibt es bei kriminellen Vereinigungen. Sie sind ein eigenständiges Delikt gegen den öffentlichen Frieden, das auch neben dem Hauptdelikt Bestand hat. Das gilt auch für die kriminelle Organisation, terroristische Vereinigung und relative Subsidiarität gibt es bei der terroristischen Finanzierung.
Versuchsdelikte bewirken keine Ausdehnung der Strafbarkeit, sondern nur die Vorverlagerung des Vollendungszeit-punktes. Bei einem Versuchsdelikt erklärt das Gesetz schon die Vornahme eines Versuchs zur vollendeten Tat. Dies dient vor allem dem Zweck, die allgemeinen Privilegien der Versuchsregelung außer Kraft zu setzen. Versuchs- und Unternehmensdelikte sind zugleich auch lex specialis, darum können diese nicht versucht werden. Ihre bloße Vorbereitung bleibt straflos.
Versuch und Vollendung sind die beiden strafbaren Erscheinungsformen eines vorsätzlichen Deliktes. Beim Strafrecht ist der Versuch generell, also bei allen Vorsatzdelikten strafbar. §15 Abs. 1 ist die Vorschrift, die die Strafbarkeit eines Vorsatzdeliktes auf das Versuchsstadium ausdehnt = Strafausdehnungsgrund und hat 3 Bedeutungen:
• Der Versuch ist bei allen Vorsatzdelikten strafbar
• Damit wird der Tatbestand des versuchten Delikts gebildet
• Ordnet an, dass beim Versuch die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei der Vollendung, es
gibt aber Milderungsgründe bei der Strafzumessung

Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen und Erfolgsqualifikationen verlangen keinen Vorsatz und können daher auch nicht versucht werden.

Der Strafgrund des Versuchs ist eine wichtige Schicksalsfrage. Heute gibt es eine gemischte Theorie, die Einheits-theorie, die besagt, dass der Strafgrund des Versuchs darin besteht, dass sich der Vollendungswille (subjektiver Ansatz) in einem Tatgeschehen offenbart (objektiver Ansatz) und dessen Tolerierung einen negativen Eindruck bei der Allgemeinheit hinterlassen würde. Es könnte damit sogar zur Gefährdung des Rechtsfriedens kommen.
§15 Abs. 2 befasst sich mit der Abgrenzung von Versuch und Vorbereitung.
Ein Versuch ist immer vorhanden, wenn der Täter eine Ausführungshandlung vornimmt. Dies ist prinzipiell mit der Tathandlung des jeweiligen Delikts identisch, bei schlichten Tätigkeitsdelikten. Bei Erfolgsdelikten ist die Ausfüh-rungshandlung die letzte Handlung des Täters, die den Erfolg unmittelbar, also ohne weitere Handlungen des Täters oder eines Dritten herbeiführt. Bei Erfolgsdelikten wird dies relevant, wenn die Handlung und der Eintritt des Erfolges zeitlich auseinanderfallen.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>