Strafrecht - Allgemeiner Teil XVI

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht beschäftigt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Gegen den Irrenden darf prinzipiell Notwehr geübt werden.
Die hypothetische Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes ist erforderlich, wenn geprüft werden muss, ob der irrig vorgestellte Sachverhalt einer Rechtfertigungssituation entspräche. Das Privileg und damit die Rechtsfolgen des §8 kommen aber nur in Frage, wenn sich der Täter in einem Irrtum über die rechtfertigende Situation befindet und bei Zugrundelegung der Tätervorstellung sämtliche übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
Liegt aber ein Handlungsexzess vor bleibt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat.
Bei der Notwehr ergeben sich eigene Probleme, wenn die Notwehrsituation irrig angenommen wird, die zulässige Verteidigung überschritten wurde und dann ein Putativnotwehrexzess vorliegt. Die herrschende Meinung besagt, dass §3 Abs. 2 in Verbindung mit §8 analoge Anwendung findet, wenn des Exzess aus asthenischen Affekten erfolgt. Sonst bei sthenischen Affekten ist die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat angebracht. Zweifelhaft ist diese Anwen-dung aber, weil es dadurch kein Privileg für einen tatsächlich Angegriffenen oder einen Nachteil für den Angreifer gibt.
Diese Irrtum hat dieselben Rechtsfolgen die ein Tatbildirrtum, schließt die Schuld in Bezug auf die Vorsatztat aus und der Täter kann so nur wegen fahrlässiger Tat bestraft werden.
Der Irrende will ja ebenfalls rechtstreu handeln und verdient daher keine höhere Strafe. Fahrlässigkeit gibt es aber wegen mangelnder Sorgfalt.
Also trotz seines Vorsatzes wird der Täter nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft, aber wegen Fahrlässigkeit,
• wenn es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt und
• Sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Maßgebend ist, ob der Täter hätte erkennen sollen und
können, dass keine Rechtfertigungssituation vorlag.

Strukturelle Gemeinsamkeit gibt es auch mit dem indirekten Verbotsirrtum und mit dem Tatbildirrtum, aber sie stimmen nicht völlig überein.
Auch beim indirekten Verbotsirrtum glaubt der Täter, nicht rechtswidrig zu handeln, aber hier geht es um die rechtliche Seite eines Rechtfertigungsgrundes, nämlich über dessen Existenz und Grenzen. Hier wird dem Täter die Rechtswidrigkeit (bzw. das Unrecht) seiner Handlung verhüllt. Unser Irrtum hier hingegen beschäftigt sich mit der tatsächlichen Seite eines Rechtfertigungsgrundes, also mit den rechtfertigenden Sachverhalt, weil der Täter irrtümlich eine Notwehrsituation annimmt, die ihm ebenfalls die Rechtswidrigkeit seiner Handlung verhüllt.
Aber beim Verbotsirrtum wird überprüft, ob die Tat vorwerfbar ist oder nicht während bei unserem Irrtum auf Fahrlässigkeit und das Vorhandensein eines solchen Delikts geprüft wird.
Ebenso wie bei der Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts irrt sich der Täter beim Tatbildirrtum über die tatsächliche Seite des Geschehens, über den Sachverhalt.
Aber beim Tatbildirrtum irrt sich der Täter über den Sachverhalt, der für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung von Bedeutung ist und so wird ihm die Tatbestandsmäßigkeit verhüllt. Bei unserem Irrtum irrt er über den Sachverhalt, der für die Rechtswidrigkeit der Handlung von Bedeutung ist und so wird ihm hier die Rechtswidrigkeit seiner Handlung verhüllt.
Beim Tatbildirrtum schließt man aber immer den Vorsatz aus. Bei unserem Irrtum nicht, hier entfällt der Vorsatz nie aber das Unrechtsbewusstsein.

Die Unterscheidung nach der Konsequenz ist wesentlich. Ein Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal führt entweder zum Entfall des Vorsatzes (Tatbildirrtum) oder erst der Schuld (Verbotsirrtum). Ein Irrtum ist aber nie relevant, wenn er nur die Voraussetzungen eines Strafausschließungsgrundes betrifft und nichts mit Unrecht oder Schuld zu tun hat.
Daneben gibt es Irrtumskombinationen = Doppelirrtum.
Einheitliche Lösungen erscheinen nicht möglich.
Eigentlich ist jeder Tatbildirrtum schon ein Doppelirrtum, weil dem Täter in Folge dessen auch das Unrechtsbewusst-sein fehlt. Dieser direkte Verbotsirrtum kommt aber aus sachlogischen Gründen nicht zum Tragen.
Bei einem Putativnotwehrexzess nimmt der Täter irrtümlich eine Notfallsituation an und glaubt, dass er noch auf den schon auf dem Boden liegenden Angreifer einschlagen darf. Mithin bleibt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat. Doch muss man wegen dem gleichzeitigen Verkennen der Notwehrgrenzen auch ein indirekter Verbotsirrtum prüfen.

Entschuldigender Notstand

Bei Entschuldigungsgründen geht darum, dass wenn das rechtmäßige Verhalten nicht mehr zumutbar ist, der Täter entschuldigt ist. Die Tat bleibt rechtswidrig, er wird nur aus der Schuld befreit. Maßgebend ist wieder der maßge-rechte Mensch, also ein Mensch, der sich mit den rechtlich geschützten Werten verbunden fühlt. Daher werden nur Situationen besonderer Bedrängnis berücksichtigt, die zu einem starken Motivationsausdruck führen.
Gegen einen bloß entschuldigt Handelnden kann also Notwehr eingesetzt werden, doch in ähnlicher Weise wie bei Kindern und Geisteskranken.
Prinzipiell gelten für alle Delikte der entschuldigende Notstand und der nicht vorwerfbare Verbotsirrtum. Daneben gibt es noch deliktsspezifische Geltungsbereiche, wie zum Beispiele die Entrüstungsbeleidigung und der Aussagenot-stand. Heute wird nach der Differenzierungstheorie strikt der rechtfertigende vom entschuldigenden Notstand getrennt.
Der entschuldigende Notstand ist der wichtigste Entschuldigungsgrund und ist nur bei vorsätzlichen Begehungsdelik-ten anwendbar. Auch hier gibt es wieder die Notstandssituation, Notstandhandlung und das subjektive Element.