Strafrecht - Allgemeiner Teil XIX

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 Beim Versuch muss der Täterseinen Tatentschluss durch eine ausführungsnahe Handlung betätigt habe. Umso mehr, wenn es sogar schon eine Ausführungshandlung vorgenommen hat. Wichtig ist aber, dass man die Ausfüh-rungshandlung nicht mit der Formel der ausführungsnahen Handlung begründet. 

Auch ein versuchtes Delikt kann mit einem Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein, siehe Notwehr, etc.
Die Schuld beim versuchten Delikt wird folgendermaßen geprüft:

  1. Schuldfähigkeit
  2. Besondere Schuldmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen)
  3. Unrechtsbewusstsein bzw. Verbotsirrtum
    a. Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt
    b. direkter bzw. indirekter Verbotsirrtum
  4. Entschuldigungsgründe bzw. Irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt
    Ein Durchblick: beim vollendeten Delikt sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und auch vom Vorsatz des Täters umfasst. Diese beiden Seiten sind also kongruent.

Beim versuchten Delikt fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, der Vorsatz ist aber vorhanden. Somit sind diese beiden Seiten nicht kongruent. Die subjektive Tatseite reicht über die objektive hinaus.

Auch beim Tatbildirrtum sind diese Seiten nicht kongruent, allerdings in umgekehrten sinne. Hierbei reicht die objektive Tatseite über die subjektive hinaus.

Beim Rücktritt muss man noch zwischen dem beendeten und unbeendeten Versuch unterschieden. Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt, alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben. Glaubt er dagegen, noch weiterhandeln zu müssen, ist der Versuch unbeendet. Die subjektive Vorstellung des Täters ist maßgebend, auch wenn diese falsch ist. Es kommt auf die Abbruchsperspektive = Rücktrittshorizont an. Die Tateinheitslehre ist insoweit rücktrittsfreundlich, weil sie in relativ weitem Umfang einen unbeendeten Versuch annimmt. Denn die herrschende Meinung zielt auf die Tatplanperspektive ab, also auf die ursprüngliche Vorstellung es Täters bei Beginn der Tatausführung. Nach der Einzelakttheorie werden mehraktige oder wiederholte Ausführungshandlungen zerlegt, sodass der Versuch bei entsprechendem Vorsatz bereits mit der ersten Teilhandlung fehlgeschlagen und kein Rücktritt mehr zugänglich ist. Ein häufiges Problem stellt der unvermittelt abgebrochene Tötungsversuch dar. Wenn der Täter es für möglich und naheliegend hält, dass seine bisherige Tat zum Tod des Opfers führt, ist der Versuch beendet. Es genügt zur Strafbefreiung nicht, dass er darauf verzichtet, den Erfolg in anderer Weise herbeizuführen, ebenso reicht ein bloßes Nichtweiterhandeln nicht aus. Er kann nur straffrei werden durch tätige Reue, also durch gefahrneutralisierendes Handeln.
Beim Rücktritt vom Alleintäter des Versuchs räumt das Gesetz als Privileg volle Straffreiheit ein. Der Täter soll belohnt werden, dass er die Handlung freiwillig aufgibt oder verhindert, dass die Tat vollendet wird. Er kehrt in die Legalität zurück, sogenannte Prämien. Oder Gnadentheorie. Es kommt nicht darauf an, ob er reumütig umkehrt oder auf die Lauterkeit der Motive.
Es gibt also zwei Arten des Rücktritts. Beim unbeendeten Versuch den einfachen Rücktritt, beim beendeten den tätigen Rücktritt. §16 Abs. 1 1. Fall regelt nur den Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch einen Alleintäter.
Bei mehreren Beteiligten gibt es nur Straffreiheit, wenn auch die etwaigen Ausführungen der Tat durch den oder die anderen Beteiligten verhindert wird.
Rücktrittsvoraussetzungen gibt es bei beiden Rücktrittsarten. Beim einfachen Rücktritt gibt es zwei Voraussetzun-gen:
• Endgültige Aufgabe der Tatausführung
• Freiwilligkeit

Der Täter muss die begonnene Tatverwirklichung abbrechen. Bei Begehungsdelikten genügt das bloße Nichtweiter-handeln, bei Unterlassungsdelikten muss der Täter aktiv tätig werden. Er muss die Handlung endgültig abbrechen und nicht nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder fortsetzen.
Es gibt zwei Formeln, die die Freiwilligkeit des Täters prüfen.
Die Frank’sche Formel hat einen psychologischen Ansatz und ist nicht auf alle Fälle anwendbar.

Dies liegt vor, wenn der Täter aus Gewissensgründen, Mitleid, Angst oder Frucht zurücktritt. Unfreiwillig hingegen ist es, wenn er die Tat nur abbricht, weil das Opfer flüchtet, Polizei naht, Alam angeht oder er sich ertappt fühlt.
Die Roxin’sche Formel hat einen normativen Ansatz. Der Rücktritt ist unfreiwillig, wenn die Tat zwar noch objektiv ausführbar ist, oder der Täter sie zumindest noch für ausführbar hält, es aber nach der Verbrechensvernunft unklug wäre, jetzt fortzufahren. Diese Formel kann als Gegenkontrolle zur Frank’schen Formel verwendet werden.
Beide Formeln stimmen überein, dass es unfreiwillig ist, wenn er nur zurücktritt, weil die tatplanmäßige Deliktsdurch-führung tatschlich oder vermeintlich erschwert wurde.
Tritt der Erfolg trotz freiwilliger Aufgabe der Tatausführung ein, muss festgestellt werden, ob der Erfolg dem Rücktrittswilligen noch objektiv zugerechnet werden kann.
Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch hingegen sind strenger.
• Anwendung es Erfolgs
• Freiwilligkeit
• Eigenes Zutun des Täters

Der Täter muss den Erfolg tatsächlich abwenden, bloß halbherziges Bemühen genügt nicht. Der Täter trägt das Erfolgsanwendungsrisiko. Freiwilligkeit wird beim unbeendeten Versuch erklärt. Als eigenes Zutun wird verstanden, dass ein aktives Gegensteuern durch gefahrneutralisierendes Handeln gefordert wird. Passives Verhalten genügt ebenso wenig wie eine versehentliche Erfolgsabwendung. Eine Erfolgsabwendung ist aber nicht notwendig, sie kann auch von einem Dritten (zB. Arzt) vorgenommen werden. Wenn der Täter das Opfer verletzt nur in der Nähe des Krankenhauses ablegt, ist es noch kein eigenes Zutun und kein honorierwürdiges Rücktrittsbemühen. Konnte der Erfolgs nicht eintreten, was der rücktrittswillige Täter aber nicht wusste, oder wurde der Erfolg ohne sein Wissen bereits abgewendet, gibt es keinen strafbefreien Rücktritt. Zu denken ist an Putativrückkehr.
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wen der Täter erkennt oder zumindest glaubt, dass er sein Ziel nicht mehr oder höchstens durch einen neuen Versuch erreichen kann. Der Täter hat also doppeltes Pech. Seine Tat ist gescheitert und auch die Rückkehr in die Legalität ist nicht mehr möglich, weil diese voraussetzt, dass die Verwirklichung der Tat noch möglich ist. Auch Putativrückkehr ist nicht möglich. Ein fehlgeschlagener Versuch muss daher vor der gesamten Rücktrittsproblematik geprüft werden.
Als qualifizierter Versuch bezeichnet man einen Versuch, in dem ein vollendetes Delikt enthalten ist. Dies ist bei denen Fällen von Bedeutung, in denen der Täter vom Versuch strafbefreiend zurücktritt. Das vollendete Delikt bleibt unberührt und ist daher strafbar. Ein Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl lässt eine vollendete Sachbeschä-digung zurück, ebenso wie die Brandstiftung. Beim Mordversuch bleibt eine vollendete Körperverletzung strafbar.
Strafaufhebungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen die wegen einer Straftat an sich bereits verwirkte Strafe wieder aufgehoben wird. Es sind besondere Umstände, die nach Begehung der Straftat eingetreten sind. Dazu zählen der Rücktritt des Versuchs und tätige Reue wegen verdienstvollem Umkehrhandeln, es gibt aber auch die Verjährung, den Tod des Rechtsbrechers oder das Erlöschen des Strafanspruchs. Wenn ein geisteskranker Täter strafbefreiend zurücktreten ist, kann er auch nicht als vorbeugende Maßnahme in eine Anstalt untergebracht werden.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>