Strafrecht - Allgemeiner Teil XIV

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht beschäftigt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den allgemeinen Teil 1.
 Zur Geisteskrankheit zählen neben den klassischen psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie auch seelische Erkrankungen wegen Infektionen, Hirnverletzungen, Alkoholrausch oder Tumoren.

Bei der geistigen Behinderung gibt es eine angeborene Intelligenzschwäche, die in leicht, mittel und schwer eingestuft werden kann. Hierbei muss der Täter auch das Unrecht der Tat nicht einsehen können, was meistens nur in den schweren Fällen der Fall ist, sonst ist er nicht straffrei.
Bei der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist der Täter geistig desorientiert, er kann die Wirklichkeit nicht mehr erfassen oder verkennt sie illusionär. Dies kann auch bei erheblicher Trunkenheit, Drogeneinwirkung, Medikamen-tenmissbrauch, Hypnose, Schlafstörung und starker Übermüdung oder hochgradiger Schock- und Angstzuständen der Fall sein. Auch hier darf er das Unrecht der Tat nicht mehr einsehen können (mangelnde Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu nehmen (mangelnde Steuerungsfähigkeit). Diese Rechtsfrage wird von einem Sachverständigen geklärt. Beim Alkoholrausch muss der Wert aber mindestens 3 Promille betragen.
Gleichwertige schwere seelische Störung kann bei höchstgradigen Affekten, schweren Triebsstörungen, besonders schweren Neurosen und Psychopathien in Betracht kommen. Dauerkunden vor Gericht können sich allerdings damit nicht herausreden, wenn sie nur Gemütsarmut, Haltlosigkeit oder weniger große Charakteranomalien aufweisen. Auch Cäsarenwahn, Verfolgungswahn, Spielsucht oder sexuelle Hörigkeit schließen die Schuldfähigkeit in der Regel nicht aus.
Zur verzögerten Reife kommt es oft bei milieugeschädigten Jugendlichen, die Erbkrankheiten, schwere Unfälle, grobe Erziehungsmängel, Verwahrlosung oder Erkrankungen aufweisen. Auch wenn ihre Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen wurde verfallen ihre Vergehen vor dem 16. Lebensjahr wenn kein schweres Verschulden vorliegt und die Bestrafung nicht spezialpräventiv ist
Es gibt auch Sonderkonstellationen wenn es zwar keine Strafe, aber dafür eine vorbeugende Maßnahme gibt. Diese werden durch actio libera in causa erfasst. Das bedeutet, dass der Täter wegen dem Vorsatzdelikt zu bestrafen ist, wenn er sich absichtlich in einen schuldunfähigen Rauschzustand begeben hat, um dann das Delikt zu vollziehen.
Manchmal ist die Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, aber erheblich vermindert.
Die verminderte Schuldfähigkeit ist keine eigene dogmatische Kategorie. Der Täter wird behandelt wie ein Gesunder und auch so bestraft, allerdings ist die verminderte Straffähigkeit ein dominant zu wertender Minderungs-grund.
Bei der partiellen Schuldunfähigkeit hingegen betrifft es nur einen Teilbereich des Unrechts. Krankheitsspezifische Straftaten werden so entschuldigt, bei den anderen ist der Täter aber voll schuldfähig.
Es gibt die vorsätzliche actio libera in causa. Davon spricht man, wenn sich der Täter mit dem Vorsatz in den Status der Schuldunfähigkeit versetzt hat, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat zu begehen. Das gilt auch für das vorsätzliche Versetzen in die Handlungsunfähigkeit.
Bei der fahrlässigen actio libera in causa versetzt sich der Täter in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, obwohl er voraussehen hätte müssen, er werde in diesem Zustand ein bestimmtes Delikt begehen. So ist er nach einem fahrlässigen Delikt strafbar.
Bei dieser Regelung wird die gesamte Schuldprüfung auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem sich der Täter in den Zustand versetzt hat. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit bleiben bezogen auf die Tatausführung. Das gilt auch bei der Herbeiführung der Handlungsunfähigkeit.
Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist im Gesetz mit §287 Abs. 1 als selbstständiges Delikt verankert.
Dieses Delikt und die actio in libera causa haben ähnliche Funktionen. Sie sollen Sachverhalte erfassen, in denen man mangels Straffähigkeit zur Zeit der Tatausführung an sich straffrei wäre. Der Unterschied ist allerdings, dass sich bei der actio in libera causa Vorsatz und Fahrlässigkeit stets auf eine konkrete rechtswidrige Tat beziehen müssen. Beim Delikt §287 Abs. 1 wird gerade der bestraft, der die konkrete, im Rausch begangene rechtswidrige Tat weder gewollt noch vorausgesehen hat.
Zwischen der Schuldunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit gibt es manchmal Berührungspunkte. Wenn die Bewusst-seinsstörung in die Bewusstlosigkeit oder in den Schlaf geht aufgrund von Volltrunkenheit, Drogeneinwirkung, totale Übermüdung etc. ist bereits der strafrechtliche Handlungsbegriff ausgeschlossen. Der Unterschied ist nur, dass der Handlungsunfähige auch keine vorbeugenden Maßnahmen verhängt bekommen kann im Gegensatz zum Schuldunfä-higen.

Unrechtsbewusstsein

Vorwerfbar handelt nur, wer mit Unrechtsbewusstsein handelt also wer unrecht tut, obwohl er weiß, dass seine Handlung Unrecht ist, oder die zumindest hätte erkennen können. Das Unrechtsbewusstsein = Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist das Bewusstsein, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein wird als Element der Schuld aufgefasst und muss auch zur Zeit der Tat vorliegen.
Es wird unterschieden zwischen aktuellem und potenziellem Unrechtsbewusstsein.
Aktuelles Unrechtsbewusstsein ist zur Zeit der Tat wirklich vorhandenes Unrechtsbewusstsein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter explizit Gedanken dazu macht. Es gibt noch 3 kleine Unterarten beim aktuellen Unrechtsbewusstsein:
Es genügt ein laienmäßig ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein. Dies ist der Fall, wenn man sich bewusst ist, dass man etwas von Rechts wegen nicht tun darf.
Daneben gibt es noch das bedingte Unrechtsbewusstsein, das dem bedingten Vorsatz nachgebildet ist. Es ist dafür mindestens substantiierter und erheblicher Zweifel nötig.
Zum Schluss gibt es noch tatbildbezogenes Unrechtsbewusstsein, das darstellt, dass das Unrechtsbewusstsein tatbildbezogen und somit teilbar ist. Das Unrechtsbewusstsein kann vorhanden sein bei Tat A, aber fehlen bei Tat B.
Vom potenziellem (=virtuellem) Unrechtsbewusstsein spricht man, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt hat, aber verpflichtet wäre, sich danach zu erkundigen.
Man richtet sich hier nach dem maßgerechten Menschen, denn dieser ist verpflichtet, alle Erkenntnismöglichkeiten von Recht und Unrecht zu nutzen. Wenn man sie nicht nutzt, handelt man vorwerfbar. Wenn man weder aktuelles noch potenzielles Unrechtsbewusstsein aufweist, handelt man nicht vorwerfbar und die Schuld entfällt.
Im Kernbereich der herkömmlichen Delikte wie Mord, Betrug, Untreue, etc. gibt es kaum Schwierigkeiten, denn hier ist das aktuelle Unrechtsbewusstsein vorhanden.
Beim Nebenstrafrecht hingegen muss oft das potenzielle eingesetzt werden.
Wichtig ist, dass man den Tatvorsatz und das Unrechtsbewusstsein nicht zu einem Begriff verschmilzt, denn sei dem StGB ist das Unrechtsbewusstsein ein selbstständiges Schuldmerkmal.
Auch inhaltlich gibt es Unterschiede. Der Vorsatz bezieht sich auf die tatsächliche Seite der Tat (=Sachverhalt), das Unrechtsbewusstsein auf die rechtliche Seite, also auf die Bewertung der Tat als Unrecht. Vorsatz muss tatsächlich, Unrechtsbewusstsein dagegen nur potenziell vorhanden sein.
Auch mit dem Bewusstsein der Strafbarkeit darf es nicht verwechselt werden. Das Bewusstsein der Strafbarkeit ist weder Voraussetzung für die Schuld noch für die Bestrafung des Täters.
Wer das Unrecht seiner Handlung kennt, handelt schuldhaft (und strafbar), auch wenn er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen ist.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>