Strafrecht - Allgemeiner Teil XI

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 Auch Angriffe begründen den rechtfertigenden Notstand aber es gilt hier immer: Vorrang der Notwehr

Es ist wie die lex specialis Regel (Notwehr = lex specialis; Notstand = lex generalis)
Wenn der Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut zu bejahen ist braucht es keine Prüfung mehr nach Notstand.
Wenn aber eine Notwehrsituation ausscheidet mangels Angriff, Gegenwärtigkeit oder kein notwehrfähiges Rechtsgut kann auf den Notstand zurückgegriffen werden: Ergänzungsfunktion des rechtfertigenden Notstands.
Anhalterecht

Das Anhalterecht wird in der StPO geregelt. Danach ist jedermann zur angemessenen und zeitliche begrenzte Anhaltung eines Tatverdächtigen befugt, er muss aber keine Anzeige erstatten. Man sollte den Verdächtigen auf verhältnismäßige Weise, aber nicht um jeden Preis festhalten und ohne ihn vorsätzlich zu verletzen. Auch hier braucht es eine Anhaltesituation, Anhaltehandlung und subjektives Rechtfertigungselement.
Eine solche Situation ist, wenn es einen Verdacht der gegenwärtigen oder unmittelbar vorherigen Ausführung einer strafbaren Handlung oder Fahndung wegen einer solchen gibt.
Strafbare Handlungen sind Verbrechen und Vergehen, es genügen aber auch Versuch, Beteiligung, strafbare Vorbereitungshandlungen, Fahrlässigkeitsdelikte, Bagatellstraftaten oder sogar Privatanklagedelikte (aber nur mit dem Willen des Klägers). Es dürfen ebenso mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, Verwaltungsstraftaten, Disziplinarstraftaten, Besitzstörungen, prozessuale Ordnungsverstöße, bei gerechtfertigten oder scheinbar gerecht-fertigten Taten, wenn der Täter tätig Reue zeigt oder einen strafbefreienden Rücktritt absolviert angehalten werden. Es muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung sein, allerdings muss der Verdächtige nicht schuldhaft gehandelt oder tatsächlich bestraft werden. Es können vor allem auch Kinder, Jugendliche und Unzurech-nungsfähige angehalten werden.
Ein Tatverdacht liegt vor, wenn sich für einen objektiven Beobachter aus der Sicht ex ante aufgrund bestimmter Tatsachen (Indizien) der Verdacht einer rechtswidrigen Tat ergibt. Dringender Tatverdacht ist nicht gefordert.
Speziell ist, dass eine solche Entscheidung zu Lasten des Angehaltenen geht, denn ihm bürgt man das Irrtumsrisiko seines Verfolgers auf und er darf sich während der Anhaltung nicht zur Wehr setzen.
Zeitlich muss das Anhalterecht genutzt werden, wenn die Tat gerade oder unmittelbar zuvor ausgeführt wurde. Also der Täter muss auf frischer Tat ertappt werden oder sich in Ausführungsnähe befinden. Auch kurz danach ist noch möglich aber nicht mehr während der Fahndung.
Bei der Anhaltehandlung geht es vor allem um das “Wie und “Wie lange”.
Das Anhalten muss auf verhältnismäßige Weise geschehen, also mit dem gelindeste noch zum Ziel führende Mittel. Man kann also nichtqualifizierte Freiheitseingriffe machen wie einschließen, festhalten,…
Der Einsatz von körperliche Gewalt ist strittig und dazu gibt es 2 Theorien:
Der relative Ansatz besagt, dass die Anhaltehandlung in Relation zum Schweregrad der begangenen Tat stehen kann. Dies geht allerdings zu weit.
Der teleologische Ansatz leitet die Grenzen des Angemessenen aus dem Zweck des Anhalterechts ab. Es darf aber keine vorsätzliche Körperverletzung stattfinden, da das Anhalterecht auch für Unschuldige gilt.
Notwehr bei der Gegenwehr ist möglich, wenn man den Verdächtigen zu lange festhält, weil dann aus dem Anhalten ein rechtswidriger Angriff wird. So kann auch Notwehr oder Nothilfe gegen den Anhaltenden angewendet werden.
Die Dauer der Anhaltehandlung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt wegen den Unschuldigen:
Erstens muss das Anhalten sofort beendet werden, wenn der Tatverdacht bei oder während der Festnahme wegfällt, sonst wird daraus ein rechtswidriger Angriff.
Zweitens muss das Anhalten unverzüglich dem nächst erreichbaren Sicherheitsorgan angezeigt werden, egal ob vom Anhaltendem oder einem Dritten, der damit beauftragt wurde. Wenn er dies nicht macht, macht er sich strafbar und der Verdächtige kann sich mit Notwehr zur Wehr setzen.
Auch hier gibt es subjektive Rechtfertigungsgründe, die nicht überspannt werden dürfen. Normalerweise genügt die Kenntnis der Anhaltesituation.
Es muss kein Anzeigewille vorliegen. Wichtig ist, dass Verteidigungswille und Anhaltewille sich nicht ausschließen sondern nebeneinander vorliegen können.
Unwürdige Begleitumstände sind strafähnliche unwürdige Begleitumstände, die zu einer unverhältnismäßigen Anhaltehandlung führen. So kann sich schnell eine rechtswidrige Freiheitsentziehung oder Nötigung entwickeln.
Anhaltung von Unschuldigen ist auch gerechtfertigt, wenn Indizien vorliegen. Allerdings gibt es Einschränkungen bei einsetzbaren Zwangsmitteln, Begleitumständen und der Dauer der Anhaltung.
Notwehr und Anhalterecht können sich überschneiden und ergänzen sich oft. Doch während Notwehr unter Umständen auch eine Tötung rechtfertigt hat man beim Anhalterecht nur sehr eingeschränkte Befugnisse.

Allgemeines Selbsthilferecht

Das allgemeine Selbsthilferecht kann verwendet werden, um privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, aber nur in Ausnahmefällen. Normalerweise sollte man sich zu gesetzlich vorgesehenen Behörden bemühen. Das allgemeine = private Selbsthilferecht hat nur subsidiäre Kompetenzen und wurde von dem allgemeinen Rechtsprinzip abgeleitet.
Es besitzt ebenso eine Selbsthilfesituation, Selbsthilfehandlung und ein subjektives Rechtfertigungselement.
Die Selbsthilfesituation muss man restriktiv auslegen mit 2 Voraussetzungen:
Erstens muss ein privatrechtlicher Anspruch bestehen, der tatsächlich gegeben ist und noch nicht verjährt ist. Es können Schadenersatz-, Herausgabe-, Bereicherungs- oder Vertragsansprüche sein.
Zweitens müsste eine staatliche Hilfe zu spät kommen. Die Gefahr muss bestehen, dass die Sicherung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird, wenn man zuerst die Behörden alarmiert.
Die Selbsthilfehandlung muss nach Art und Ausführung unbedingt notwendig und außerdem anspruchsadäquant sein, sonst liegt ein Handlungsexzess vor.
Die Handlung muss unbedingt notwendig sein und unter den verfügbaren Mitteln muss das schonendste gewählt werden.
Die Handlung muss im Verhältnis zum Wert des durchzusetzenden Rechts stehen.
Es geht um die Bewährung der Rechtsordnung, trotzdem darf nicht zu viel körperliche Gewalt angewendet werden. Vorsätzliche Körperverletzungen sind unzulässig. Heute sind allerdings maßvolle körperliche Misshandlungen und fahrlässige leichte Körperverletzungen gerechtfertigt. Man sollte aber bedenken, dass eine Gegenwehr des Kontra-henten eine Notwehr oder Nothilfesituation auslösen kann.
Subjektives Rechtfertigungselement ist wie bei den anderen das Wissen, also die Kenntnis der Selbsthilfesituation.
Auch rechtfertigende Dritthilfe ist prinzipiell möglich, denn ob man sich für eigene oder fremde Ansprüche durchsetzt bleibt gleich.
Es gibt in den anderen Bereichen aber noch besondere Selbsthilferechte, die wie bei der lex-specialis-Regel dem allgemeinen Selbsthilferecht zuvorkommen. Diese können zum Beispiel das Zurückbehaltungsrecht sein.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>