Strafrecht - Allgemeiner Teil VI

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 Objektiver Tatbestand und Kausalität

Der objektive Tatbestand ist die Summe aller objektiven (=äußeren) Tatbestandsmerkmale und beschreiben die Person, Tathandlung, Tatobjekt und den Erfolg. Es gibt sowohl geschriebene und ungeschriebene Merkmale.
Die Ursächlichkeit bzw. Kausalität stellt ein wichtiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.
Kern des Tatbestandes ist die Tathandlung, bei der teilweise eine bestimmte Verhaltensweise vorgegeben ist, wie zum Beispiel “täuschen”, “wegnehmen”. Bei Erfolgs-Verursachungsdelikten muss nur ein bestimmter Erfolg herbeige-führt werden, bei verhaltensgebundenen Erfolgsdelikte braucht es eine gewisse Tathandlung, um das Delikt zu erfüllen. Darum ist hier bei Begehung durch Unterlassung die Gleichwertigkeit problematisch.
Das Tatobjekt ist der Gegenstand der Außenwelt und können Personen, körperliche oder unkörperliche Sachen sein.
Der Erfolg ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, er ist nicht Teil der Tathandlung aber sie muss den Erfolg herbeiführen. Das muss zuerst mit der Kausalität geprüft werden und anschließend eingeschränkt werden durch die objektive Zurechnung.
Zum Schluss kommen die (zeitlichen oder örtlichen) Modalitäten.
Wichtig ist, dass diese unrechtsbezogenen Elemente zu trennen von besonderen Schuldmerkmalen und von Unrecht und Schuld unabhängige Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Problem bei Erfolgsdelikten ist die Kausalität bzw. der Kausalitätszusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg.
Bei der Kausalität geht es stets darum, ob eine bestimmte Handlung einen Erfolg verursacht = herbeiführt = bewirkt. Dazu gibt es mehrere Grundsätze:
Beim tatsächlichen Kausalverlauf ist der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt wichtig. Hypothetische Kausalverläufe werden nicht beachtet.
Mitkausalität besagt, dass die Ursächlichkeit eines Tuns nicht dadurch beseitigt wird, dass der Erfolg erst im Zusammenwirken mit anderen Umständen eingetreten ist. Die bloße Mitkausalität genügt.
Die Gleichwertigkeit der Ursache sagt, dass jeder Umstand, der auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg eingetreten ist, für den Erfolg kausal war und Ursache war. Alle Ursachen sind gleichwertig daher wird dies auch Äquivalenztheorie oder Bedingungstheorie genannt.
Diese Äquivalenztheorie besagt, dass ein Tun kausal für einen Erfolg ist, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg wegfiele. Sie wird auch “conditio sine qua non”-Formel genannt und Konsequenzen daraus gibt es mehrere. Erstens es gibt keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Ursachen, denn alle Bedingungen sind Ursachen und diesen wiegen alle gleich schwer. Zweitens besteht die Kausalität auch dort, wo besondere körperliche oder geistige Verhältnisse des Verletzten zum Erfolg verholfen haben. Dasselbe gilt für Fälle des atypischen Kausal-verlaufs.
Ein Mangel an der Theorie ist, das Erfahrungswissen. Sie reicht niemals weiter als unser derzeitiges Erfahrungswis-sen. Es ist möglich, bereits vorhandenes Kausalwissen logisch zu verknüpfen, ist aber nicht in der Lage noch unbekannte Kausalzusammenhänge zu ermitteln.
Die alternative Kausalität gibt es selten, denn die bei ihr lässt sich die “conditio sine qua non”-Formel scheinbar mühelos ad absurdum führen. Beispiel dafür ist, wenn zwei gleichzeitig mit verschiedenen Handlungen den A umbringen ist es eigentlich nur nachweisliche Mitkausalität, denn der Erfolg wurde gemeinsam und gleichzeitig herbeigeführt. Beim Prozess müssen beide in dubio pro reo für versuchten Mord bestraft werden, will die Gleichzei-tigkeit des Erfolgseintritts problematisch ist und nicht sicher ist, ob nun der eine oder der andere mit seiner Tat verantwortlich für den Tod ist.
Hauptkritik ist die uferlose Weite der Theorie.
Schlussendlich ist die Äquivalenztheorie ein einfaches Eliminationsverfahren, das zumindest für das Erfahrungswissen von Normal- und Regelfällen möglich ist.
Sonderprobleme sind, dass es keine Unterbrechung des Kausalitätszusammenhang gibt aber dafür eine überholte Kausalität

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>