Strafrecht - Allgemeiner Teil V

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 Beim Vorsatzdelikt bedroht das Gesetz vorsätzliches Handeln mit Strafe, dazu zählen sämtliche Vermögensdelikte.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten hingegen bedroht das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe. Fahrlässige Tötung zum Beispiel oder Delikte mit Sonderfällen, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können („wenn auch nur fahrlässig“). Bei diesen ist der Vorsatz straferschwerend zu berücksichtigen.
Fahrlässiges Handeln ist in der Regel nur strafbar, wenn der Gesetzgeber dies für ein Delikt ausdrücklich anordnet. Darum gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung oder Freiheitsentziehung.
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen sind Delikte, bei denen das Gesetz für die Tathandlung Vorsatz, für die Herbeiführung des Erfolgs aber nur Fahrlässigkeit vorsieht. Bei der der Köperverletzung Abs. 2 braucht es für den Missbrauch Vorsatz, für die Verletzung genügt Fahrlässigkeit.
Wichtiger Aspekt für die Einteilung ist die Abstufung der Strafdrohung innerhalb einer Deliktsfamilie. Jede Deliktsfa-milie basiert auf einem Grunddelikt. Aus diesem werden dann qualifizierte und privilegierte Delikte geschaffen.
Bei den qualifizierten Delikten knüpft das Gesetz an die Abwandlung des Grunddelikts eine höhere Strafe. Eine wichtige Untergruppe bilden die erfolgsqualifizierten Delikte. Normalerweise muss man bei qualifizierenden oder privilegierenden Delikten das Grunddelikt mit anführen, außer bei selbstständigen Abwandlungen.
Privilegierende Delikte sind die, bei denen an die Abwandlung des Grunddelikts eine mildere Strafe oder eine sonstige Vergünstigung knüpft. Dazu gehören beispielsweise der todschlag, Familiendiebstahl oder Entwendung.
Die Abwandlung von solchen Delikten geschieht durch qualifizierende oder privilegierende Tatbestandsmerkmale. Bei manchen privilegierenden wird die Abwandlung erst auf der Stufe der Schuld vorgenommen. Das Ganze wirkt dann schuld- und deshalb strafmindernd.
Daneben gibt es die mehraktigen Delikte, die sich aus mehreren Tathandlungen zusammensetzen und bei denen es vor allem beim Vorsatz zu besonderen Erfordernissen kommt. Dazu zählt der Einbruchsdiebstahl.
Bei anderen Delikten wiederum steht die Dauer des strafbaren Verhaltens im Mittelpunkt. Es ist oft nicht leicht aber man muss diese Delikte von denen mit der bloßen Herbeiführung eines rechtswidrigen zustand abgrenzen und das ist Sache der deliktsspezifischen Auslegung.
Bei Dauerdelikten beginnt das Unrecht mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit dem Aufhören. Je länger, desto größer ist das Unrecht. Das ist vor allem wichtig bei der Freiheitsentziehungen. Es können aber auch andere Straftaten Dauerdelikte werden, wie zum Beispiel dauerhaftes Beschimpfen, stundenlanger sexueller Missbrauch,… Dauerdelikte und Dauerstraftaten sind bereits mit der Vornahme der Handlung rechtlich vollendet, tatsächlich aber erst, wenn die Handlung aufhört. Dadurch entstehen besondere Konsequenzen: Bei freiwilliger Beendigung kann sich der Täter nicht auf Rücktritt berufen, die Verjährung beginnt erst mit tatsächlichem Ende und Begünstigung und Beteiligung sind bis dahin möglich.
Bei einem Zustandsdelikt erschöpft sich das Unrecht der Tat in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes. Diese Delikte sind mit dem Eintritt des rechtswidrigen Zustandes rechtlich und tatsächlich vollendet. Dazu zählen mehrfache Ehen, Körperverletzung, Hehlerei und mehr.
Nach der Intensität der Beeinträchtigung des Tatobjekts oder Rechtsguts unterscheidet man Verletzung- und Gefährdungsdelikte.
Bei Verletzungsdelikten gehört der Eintritt einer Schädigung zum Tatbestand.
Bei Gefährdungsdelikten ist die Herbeiführung einer Gefahr für das Tatobjekt oder das Rechtsgut notwendig. Dabei wird nochmals unterschieden zwischen konkreten, abstrakten oder potenziellen Gefährdungsdelikten.

Konkrete Gefährdungsdelikte sind jene, deren Tatbestand die Herbeiführung einer tatsächlichen Gefahr für das Tatobjekt voraussetzt. Ein Beispiel dafür ist eine Streifkollision bei einem überholenden Auto.
Abstraktes Gefährdungsdelikt ist, wenn die bloße gedankliche (=theoretische = abstrakte) Möglichkeit, dass das Tatobjekt bzw. das Rechtsgut beeinträchtigt werden könnte, zur Tatbestanderfüllung ausreicht. Die Gefährdung ist unwiderleglich vermutet, auch wenn die Gefahr schlussendlich nicht verwirklicht wurde.

Potenzielles Gefährdungsdelikt liegt vor, wenn die typische Eignung eines bestimmten Verhaltens zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr vom Gericht im Einzelfall festgestellt worden ist. Ein Beispiel ist hier eine AIDS Kranke, die ohne Kondom Sex gehabt hat. Es ist zwar nichts passiert, aber es ist eine deliktsspezifische Gefährdungseignung.

Es gibt neben den anderen Gruppen auch Mischdelikte, bei denen dasselbe Delikt mehrere Begehungsformen wahlweise zusammengefasst und dieselbe Strafe verhängt werden.

Bei alternativen Mischdelikten umschreibt das Gesetz den Unwert der Tat durch sinn- und wertgleiche Begehungs-formen. Die Formen werden gleichgestellt. Die Konsequenzen daraus sind, dass ein Beschwer fehlt, falls sich das Gericht geirrt hat. Es ist eine Wahlfeststellung zulässig, das heißt eine alternative Verurteilung wenn die Deliktsvari-ante nicht festgestellt werden konnte. Es muss die Variante auch nicht mit Sicherheit feststehen, es genügt, wenn eine jedenfalls erfüllt ist.
Kumulative Mischdelikte, bei diesen fasst man Begehungsformen mit unterschiedlichem Sinn- und Wertgehalt zusammen. Diese Form muss aber sachverhaltsmäßig festgestellt und subsumiert werden, sonst unterlaufen Fehler, die dann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde enden können.

Es kann sich um eine der beiden Arten oder auch um eine Kombinationen aus beiden handeln. Um das festzustellen bedient man sich der tatbestandspezifischen Auslegung.
Die meisten Delikte können von jedermann begangen werden und sind so Allgemeindelikte und fangen im Gesetz oft mit “Wer…” an.
Sonderdelikte hingegen verlangen ein bestimmtes Tatsubjekt. Das kann entweder für die Begründung der Strafbarkeit erforderlich sein (eigentliche Sonderdelikte) oder den Strafsatz beeinflussen (uneigentliche Sonderdelikte). Beispiele dafür sind die Mutter, der Beamte, der Schuldner, usw.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>