Strafrecht - Allgemeiner Teil II

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Straftrecht. Genauer gesagt über den Allgemeninen Teil 1.

Der Begriff Strafe wird auch in anderen Rechtsgebieten verwendet. Wenn man die Strafe vom Strafgericht betonen will spricht man von der Kriminalstrafe, die es nur im Justizstrafrecht/Kriminalstrafrecht gibt. Entscheidend dabei, um welche Art Strafe es sich handelt, ist die formale Zuständigkeit. Verwaltungsbehörden entscheiden über Verwal-tungsstrafen, Disziplinarstraftaten von den jeweils zuständigen Spruchkörper und Strafen/vorbeugende Maßnahmen vom Strafgericht.
Wichtig also ist:
• Das Justizstrafrecht und das Verwaltungsstrafrecht spielen nicht in derselben Liga.
• Gegenüber dem Justizstrafrecht ist das Verwaltungstrafrecht subsidiär

Eine Mehrfachzuordnung ist prinzipiell denkbar, aber problematisch wegen dem Grundsatz ne bis in idem (nicht zweimal rechtskräftig an derselben Sache verurteilen)
Strafrecht ist jener Teil der Rechtsordnung, in welchem für bestimmte Rechtsverletzungen Strafen und vorbeugende Maßnahmen angedroht werden. Diese Kriminalstrafen werden nur vom Strafgericht verhängt.
Das StGB ist das Herzstück des Strafrechts. Im Allgemeinen Teil sind grundlegende Bestimmungen über die Strafbarkeit der Delikte und die Rechtsfolgen dargelegt. Im Besonderen Teil befinden sich die zentralen strafrechtlichen Delikte. Der Allgemeine Teil gilt auch für die Delikte des Nebenstrafrechts.
Das Strafrecht wird materielles Strafrecht genannt, während das Strafprozessrecht auch formelles Strafrecht genannt wird. Es dient zur Aufklärung von Straftaten und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sowie des Festlegung der Grenzen der Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungsorgane.
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit hat verschiedene Facetten. Auf der materiellen Ebene findet es seinen Ausdruck in dem Satz nullum crimen sine lege. Auf der prozessualen Ebene geht es um die Verlässlichkeit der Sachverhaltsfeststellung. Wenn ein rechtserheblicher Zweifel besteht gilt in dubio pro reo.
Das Strafrecht soll Rechtsgüter beschützen. Im Rechtsgüterkatalog kann ersehen werden, welche Werte, Einrichtun-gen und Zustände als schutzwürdig angesehen werden und es gibt die Wertigkeit und Rang der Rechtsgüter an mithilfe der Art und Höhe der Strafdrohung.
Die Interessen des einzelnen stehen vor denen der Allgemeinheit. Dass das Leben an der Spitze stet ist selbstver-ständlich.
Was gehört zu einer strafbaren Handlung?
Gültig ist bis heute der Satz: „Über Gedanken oder innerliches Vorhaben, wenn keine äußerliche böse Handlung unternommen worden ist, kann niemand zur Rede gestellt werden.“ Diese Aussage steht für die innere und äußere Tatseite einer strafbaren Handlung.
Jede strafbare Handlung besteht aus einer äußeren = objektiven Tatseite und einer inneren = subjektiven Tatseite. Ohne eine der beiden Tatseiten gibt es kein Delikt und auch keine strafbare Handlung.
Der Unrechtsbegriff erklärt, wie sich die Aufteilung des Delikts in objektive und subjektive Tatseite zum Begriff des Unrechts verhält. Im Laufe der Zeit gab es unterschiedliche Lehren.
Objektive Unrechtslehre und Rechtsgüterschutz bilden zusammen de klassische Strafrechtsauffassung. Es wird unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Strafrechtstheorie. Die äußere Tatseite gehörte zum Unrecht, die innere zur Schuld. Der Tatbildvorsatz war also eine bloße Schuldform.
Beim neoklassischen Verbrechensbegriff wird dieser Begriff weiterentwickelt um subjektive Tatbestandselemente und subjektive Rechtfertigungselemente. Beim Versuch rückt der Vorsatz in den Tatbestand, sonst bleibt er das zentrale Schuldelement.
Bei der personalen Unrechtslehre ist die zentrale Bedeutung des Rechtsgutes für das Strafrecht unberührt geblieben. Des Begriff beruht auf der Subjektivierung der Unrechtslehre und unterscheidet sich vom neoklassischen Verbre-chensbegriff dadurch, dass der Vorsatz nicht mehr als Schuldform, sondern als Kern der Rechtsgutbeeinträchtigung begriffen und daher als personales Unrechtselement in den Tatbestand verlagert wird. Diese Lehre ist heute noch herrschende Meinung.
Das Rechtsgut ist auch markanter Orientierungspunkt für die Auslegung der einzelnen strafrechtlichen Tatbestände.
Bei der Sachbeschädigung ist das geschützte Rechtsgut das Eigentum. Die Sache ist alles, woran Eigentum begrün-det werden kann, also nur körperliche Gegenstände.
Fremd ist eine Sache, wenn ein andere als der Täter Eigentümer der Sache ist.
Auch Zerstören orientiert sich am Eigentum. Dies ist jene Handlung, welche die bestimmungsmäßige Brauchbarma-chung der Sache für den Eigentümer völlig aufhebt.
Da eine Auslegung, die sich am geschützten Rechtsgut orientiert, auf den Zweck des Gesetzes zurückgreift, wird es teleologische Auslegung genannt. Das ermöglicht das Vorstoßen zum Wesenskern und Grenzen des Delikts. So lassen sich Auslegungsprobleme rascher und sicher lösen.

Bei der Körperverletzung zum Beispiel ist das geschützte Rechtsgut die körperliche Integrität des Menschen. Die Tathandlung ist die Verletzung am Körper, die nicht nur unerheblich ist. Körperliches Unbehagen wie anspucken oder Haare abschneiden zählen allerdings nicht dazu. Die teleologische Auslegung wirkt sich bis in die feinsten Verästelun-gen der Tatbestandsmerkmale aus. Unklarheiten und Differenzen beim geschützten Rechtsgut hingegen können die Auslegung des Deliktes erschweren und verdunkeln. Das nennt man dann teleologische Reduktion.
Der Grundsatz nullum crimen sine lege gehört zu den wichtigsten Prinzipien des Strafrecht. Er hat Verfassungsrang, also für den Strafen und vorbeugende Maßnahmen nur unter einer ausdrücklichen Gesetzesnorm verhängt werden. Das gilt sowohl für den Gesetzgeber als auch für den Richter.
In diesem Satz sind 4 fundamentale strafrechtliche Prinzipien verankert:

  1. Das Rückwirkungsverbot:
    Richtet sich gegen die Allmacht des Gesetzgebers, hat Verfassungsrang und besagt, dass Strafen nur verhängt werden dürfen, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung strafbar war. Bei vorbeugenden Maßnahmen ist dies erheblich abgeschwächt durch §1 Abs. 2 Satz 2 u 3.
  2. Das Bestimmtheitsprinzip:
    Ist ebenfalls in der Verfassung verankert, um zu verhindern, dass der Gesetzgeber dem Rückwirkungsverbot ausweicht, indem er von vornherein Delikte ohne gesetzlich hinreichende determinierte Auslegungsgrenzen formuliert. Der Tatbestand muss also immer ausreichend bestimmt sein.
  3. Verbot von Analogie zu Ungunsten des Angeklagten
    Strafen und vorbeugende Maßnahmen für den nur aufgrund einer ausdrücklich gesetzlichen Strafdrohung verhängt werden. Das muss vor allem der Richter beachten. Wenn es Straflücken gibt, darf der Richter diese nicht zu Unguns-ten des Angeklagten im Wege der Analogie schließen oder die Strafe verschärfen. Die Grenze zwischen Auslegung und Analogie ist der äußerst mögliche Wortsinn. Wenn diese überschritten wird, ist es Analogie, Rechtsneuschöp-fung. Zu Gunsten des Angeklagten ist es prinzipiell möglich, so entstand aus der Notwehr der gerechtfertigte Notstand.
  4. Verbot strafbegründenden oder strafverschärfenden Gewohnheitsrechts
    Das Gewohnheitsrecht ist keine eigenständige Rechtsquelle, aber die daraus vielleicht entstandenen Strafbarkeitsbe-schränkungen sind zulässig wie etwa die Lehre der objektiven Zurechnung oder die Garantenstellung.