Strafrecht - Allgemeiner Teil 2 V

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 2.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so kann verhängt werden:
• Trotz lebenslanger Strafdrohung (oder 10 bis 20 Jahre): mindestens 1 Jahr
• Bei mindestens 10 Jahren: mindestens 6 Monate
• Bei mindestens 5 Jahren: mindestens 3 Monate, bei Tod jedoch mindestens 6 Monate
• Bei mindestens 1 Jahr Strafdrohung: mindestens 1 Monat, bei Tod jedoch 6 Monate
• Bei sonstiger Strafdrohung: mindestens 1 Tag Strafe
• Eine bedingte oder teilbedingte Strafe (§§43, 43a), auch wenn eine Strafe von mehr als 2 bzw. 3 (aber nicht mehr als 5 Jahre) verhängt wird.
Für die Untergrenze von 6 Monaten muss der Tod mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein. Bei Jugendstraftaten gilt diese Mindestgrenze aber nicht.
Die Anwendung oder Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung kann nur mit Berufung bekämpft werden. Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn die Grenzen der zustehenden Strafmilderung überschritten wurden.

Strafschärfung bei Rückfall (§39)

• Sind seit Verbüßung der letzten Haftstrafe weniger als 5 Jahre vergangen
• Ist der Täter bereits zweimal zu einer Haftstrafe verurteilt worden
• Wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen
• Hat er diese zumindest teilweise verbüßt und
• Begeht er nach dem 19. Lebensjahr neuerlich eine Tat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht.
So kann die Obergrenze der Strafdrohung um die Hälfte überschritten werden. Aber auch diese neue Obergrenze darf 20 Jahre nicht überschreiten.
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen Taten, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind (daher sind Betrug und Falschaussage die gleiche schädliche Neigung, weil es sich beides mal um einen Hang zur Täuschung Dritter handelt).
Ausländische Verurteilungen sind ebenso zu beachten, wenn die Tat auch in Österreich strafbar ist und dass Verfahren Art 6 MRK entspricht.
Von einer verbüßten Haft darf erst gesprochen werden, wenn sie zumindest einen Tag gedauert hat. Urteile, die zueinander im Verhältnis stehen, gelten als eine Verurteilung. Getilgte Strafen dürfen nicht beachtet werden.
Der jeweilige zeitliche Abstand zwischen Verbüßung und folgender Straftat darf max. 5 Jahre betragen (Rückfallsverjährung).
Nach herrschender Meinung stellt §39 nur eine fakultative Strafbemessungsvorschrift dar, die den Strafsatz nicht ändert. Das hat zur Folge, dass
• §39 für §§17, 21, 37, 57 und §191 StPO unbeachtlich sind und
• Keine Zusatzfrage an Geschworene (§316 StPO) zu richten ist.
Nach Ansicht des OGH wird zwar der Strafsatz nicht geändert, der Strafrahmen aber schon. Daher lässt er eine Nichtigkeitsbeschwerde nach §281 Abs. 1 Z 11 StPO auch dann zu, wenn §39 zu Unrecht angenommen wurde und die konkrete Strafe dennoch unterhalb der erhöhten Obergrenze liegt.

Strafschärfung bei uneigentlichen Amtsdelikten §313

• Begeht ein Beamter
• Unter Ausnützung einer durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit
• Eine mit Strafe bedrohte Vorsatztat,
So kann die Obergrenze der Strafdrohung um die Hälfte überschritten werden. Diese neue Obergrenze darf aber 20 Jahre nicht übersteigen.
Beamter ist im Sinne des §74 Abs. 1 Z 4 nicht im dienstrechtlichen Sinn zu verstehen. §313 erfasst auch Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Daher können auch Vertragsbedienstete danach bestraft werden.
§313 ist nicht bei Amtsdelikten anwendbar. Er kann auch nicht mit §39 kumuliert werden, das heißt es ist keine doppelte Strafschärfung möglich (§30). So wie §39 wird auch §313 nach herrschender Meinung als fakultative Strafbemessungsvorschrift angesehen.

Terroristische Straftaten (§378c Abs 2)

Die Obergrenze der Strafdrohung wird um die Hälfte hinaufgesetzt (nicht jedoch über 20 Jahre), wenn es sich um eine terroristische Straftat handelt. Diese sind bestimmte, in §278c Abs 1 aufgezählte Delikte, die
• Geeignet ist eine Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und
• Mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, Organisationen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die Grundstrukturen eines Staates oder einer Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

Strafbare Handlungen gegen Unmündige (§39a)

Bei Gewalt gegen Kinder ändert §39a die Strafrahmen, indem bestimmte Mindeststrafdrohungen vorgesehen werden.
• Hat ein Volljähriger
• Eine vorsätzliche strafbare Handlung
• Unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
• Gegen einen Unmündigen begangen,
So bestehen folgende Mindeststrafdrohungen:
• Zwei Monate bei Strafdrohung bis zu einem Jahr;
• Drei Monate bei Strafdrohungen ohne Untergrenze und Obergrenze über einem Jahr;
• Ein Jahr bei Strafdrohung mit 6 Monaten Untergrenze und
• Zwei Jahre bei Strafdrohungen mit einem Jahr Untergrenze.

Eine allfällige Geldstrafdrohung entfällt.

Aufschub des Strafvollzugs

Tritt der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht sofort nach Rechtskraft des Urteils an, ist er vom Gericht schriftlich aufzufordern, die Strafe innerhalb eines Monats anzutreten.
Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in Betracht:
• Solange Vollzugsuntauglichkeit vorliegt;
• Bei Krankheit, Verletzung, Invalidität, körperlichem oder geistigem Schwächezustand (§5 Abs 1 StVG);
• Bei Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb des letzten Jahres (Aufschub max. ein Jahr nach Entbindung);
allerdings ist eine Ersatzhaft vorgesehen, wenn der Verurteilte für die Sicherheit gefährlich ist, die Strafe 3 Jahre übersteigt und Fluchtgefahr anzunehmen ist
• Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung. Oder über den nachträglichen Ausspruch einer Strafe nach §15 JGG
• Auf Antrag, sofern der Verurteilte nicht besonders gefährlich ist:
o Für max. einen Monat bei Strafen bis zu 3 Jahren aus wichtigen persönlichen Gründen: Begräbnis, Scheidung, Familienangelegenheiten,…
o Für max. ein Jahr bei Strafen bis zu einem Jahr: zweckmäßig für das spätere Fortkommen des Verurteilten (für seinen Betrieb, Unterhalt, Schadensgutmachung)
In diesen Fällen hat das Gericht bei Vorliegen von spezialpräventiven Gründen dem Verurteilten Weisungen nach §51 zu erteilen. Außerdem ist Bewährungshilfe anzuordnen, wenn der Verurteilte zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt war (§50 Abs 1). Wenn es zum Abschluss einer Berufsausbildung von Personen unter 21 Jahren notwendig ist, kann der Aufschub auch länger als oben angeführt dauern (§52 JGG).
• Für Soldaten bei Strafen bis zu einem Jahr aus bestimmten militärdienstlichen Gründen.
Bei teilbedingten Strafen ist nur auf den unbedingten Teil abzustellen. Sind mehrere Strafen unmittelbar nacheinander zu vollziehen, müssen für jede Strafe die Voraussetzungen einzeln geprüft werden und es ist nicht die Gesamtdauer heranzuziehen.