Strafrecht - Allgemeiner Teil 2 IX

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 2.
 Entfall des Verfalls

Unzulässig ist der Verfall, wenn Verjährung der Straftat eingetreten ist (§57 ABs 4).
Ausgeschlossen ist der Verfall (§20a Abs 2):
• Wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat;
• Wenn die Wirkung des Verfalls durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird;
• Gegenüber einem Dritten, soweit dieser Vermögenswerte in Unkenntnis der Tat entgeltlich erworben hat.
Abzusehen ist vom Verfall, soweit die Höhe oder Erbringlichkeit des Vermögenswertes außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht.

Nachträgliche Milderung

Eine nachträgliche Milderung des Verfalls sieht §31a Abs 3 vor. Wenn nachträglich Umstände eintreten die zu einer Verminderung führen hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

Bescheinigungslastumkehr

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit findet sich in §20b Abs 2. Nicht der Ankläger muss die Unrechtmäßigkeit des erlangten Vermögenswertes nachweisen, sondern den Inhaber des Vermögenswertes trifft eine Bescheinigungslastumkehr hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes. Die beim Betroffenen vorgefundenen Vermögenswerte werden daher für verfallen erklärt, wenn dieser ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft machen kann.
Diese Bescheinigungslastumkehr tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
• Vermögenswert erlangt
• Für Begehung oder durch folgende Tat:
o §§ 165, 278, 278c oder
o Verbrechen (§17);
• Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat weitere Vermögenswerte erlangt;
• Umstände liegen vor, die Annahme nahelegen, dass sie aus (irgendeiner) Tat stammen;
• Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit dem Schuldgrundsatz (§4) steht die Bescheinigungslastumkehr nicht im Widerrechtsprechung, da der Verfall ja nicht als Strafe ausgestaltet und damit auch nicht von der Schuld abhängig ist.

Verfahren

Verfahrensbestimmungen sind in den §§443 ff StPO.
Wenn nicht auf Strafurteil auf Verfall erkannt werden kann, zB weil Täter nicht strafbar), so besteht die Möglichkeit eines objektiven Verfahrens. Vom Verfall bedrohte Personen haben die Rechte eines Angeklagten.
Prozessual wird der Verfall bei Gefährdung der Einbringung durch Sicherstellung und Beschlagnahme nach §§110 Abs 1 Z3, 115 Abs 1 Z 3 StPO gesichert.
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Beschlagnahme wieder aufzuheben.

Vorbeugende Maßnahmen

Einziehung

Eingezogen werden können nach §26 alle im Inland befindlichen Werkzeuge und Produkte von Straftaten, wobei von der Sache selbst eine Gefahr ausgehen muss.
Vorrang genießen aber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter, es sei denn, sie bieten keine Gewähr dafür, dass die gefährliche Sache nicht wieder für strafbare Handlungen verwendet wird (§26 Abs 2).
Von der Einziehung ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit (Gefährlichkeit) der Gegenstände beseitigt.
Eine Einziehung ist unabhängig von einer Verurteilung des Täters möglich (sog. Objektives Verfahren, §445 StPO). Zuständig ist das BG des Tatortes bzw. das BG, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet. Bei Werten bis 1.000€ und bezgl. Jener Sachen, deren Besitz allg. verboten ist, kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen, ansonsten nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilung

Tilgung (in Hinblick auf zb. §13 GewO Ausschluss vom Gewerbe für Wire)

Mit der Tilgung erlöschen ex lege alle Rechtsfolgen, und der Verurteilte gilt fortan als unbescholten und nicht vorbestraft (§1 TilgG). Die Tilgungsfristen richten sich nach der Höhe der Verurteilung (§3 TilgG).
Mehrere Straftaten können nur gemeinsam getilgt werden (§4 TilgG). Die lebenslange Freiheitsstrafe wird nicht getilgt.
Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt, nachgesehen wurde oder nicht mehr vollzogen werden darf.

Quellenangaben
<pre><code> Maleczky </code></pre> <p>Strafrecht Allgemeiner Teil II, 19. &uuml;berarbeitete Auflage</p>