Steuerlehre V
Progressiver Tarif, Wachstum und Inflation
die Beurteilung des Steuertarifs hängt auch davon ab, wie die Belastungen sich bei nominalem und/oder realem Wachstum ändern
Wachstum bewirkt bei konstantem Preisniveau als Folge der Progression einen im Zeitablauf steigenden Durchschnittsteuersatz auf das EK die Gesamtheit der Steuerzahler wächst dann bei geg. Tarif in höher belastete Einkommensbereiche
real bzw. nominales Wachstum: gilt dasselbe, wobei die Wirkung bei der Inflation besonders problematisch erscheint, weil die Leistungsfähigkeit nicht wächst
eine auf dem Nominalprinzip beruhende ESt trifft jeder nominelle Einkommenssteigerung mit dem progressiven Tarif, so dass die Steuerbelastungsquote zunimmt (kalte Progression)
kalte Progression: Ein Steuerpflichtiger erzielt einen Einkommenszuwachs, muss aufgrund des progressiven Tarifs mehr Steuern bezahlen, gleichzeitig steigen aber auch die Preise für die Lebensunterhaltungsgüter er gleicht nur die gestiegenen Lebenshaltungskosten aus, kann sich real nicht mehr leisten. Rutscht sogar noch in eine höhere Steuerkategorie und kann sich somit sogar noch weniger leisten entsteht immer dann, wenn Preissteigerungen im Steuertarif nicht berücksichtigt werden
Abschaffen der kalten Progression? Maßnahmen zur Vermeidung
regelmäßige Anpassung des Einkommenssteuertarifs an die Preisentwicklung
möglich: ein einheitlicher Steuertarif für alle allerdings: Geringverdiener würden deutlicher mehr und Höchstverdiener deutlich weniger Steuer bezahlen müssen nicht vereinbar mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
für Abschaffung:
reale ESt-Belastung und rel.Traglast bliebe konstant
stärkere demokratische Kontrolle
gegen Abschaffung:
k.Prog. stellt eine administrativ sehr günstige Steuererhöhung dar
Besteuerung von Ehepaaren
Grundgedanke Splitting: mehrere Personen bilden eine vollständige wirtschaftliche Einheit und werden somit als Gemeinschaft besteuert
Ehegatten-Splitting: die EK der Ehegatten werden zusammengefasst
Steuertarif wird auf die Hälfte des Gesamteinkommens beider Personen angewendet und der so ermittelte Steuerbetrag verdoppelt (Splittingfaktor 2)
- z.B. Mann verdient: 5000€, Frau 1000€ jeder zahlt für 3000€ Steuern
Pro Kopf betrachtet ist die Steuerschuld eines alleinstehenden Steuerpflichtigen höher als diejenige eines Ehepaares mit demselben Gesamteinkommen.
unabhängig davon, ob beide Ehegatten EK beziehen verdoppelt sich der allgemeine Grundfreibetrag
um Splittingvorteil (SV) zu isolieren wird ein hypothetischer linearer Steuertarif eingezeichnet (gestrichelte Linie) der bei Individualbesteuerung die gleiche Steuerlast hervorrufen würde
Splittingvorteil je Partner ergibt sich auf dem vertikalen Unterschied zum tatsächlichen Tarif, der steuerliche Vorteil aus dem Splitting im Vergleich zur Einzelveranlagung fällt bei direkter Progression umso größer aus, je stärker die Teileinkommen auseinanderfallen
5.3.2. Körperschaftssteuer
Abgabe, die am Gewinn des Kapitalgesellschaft (z.B. in Form der AG oder GmbH) anknüpft
Besteuerungsgrundlage: zu versteuerndes EK der Kapitalgesellschaften
vierteljährliche über Vorauszahlungen
19,6 Mrd.€ Aufkommen 2015, 0,6% am BIP, direkte Steuer/Subjektsteuer (vergleichsweise gering)
Effiziente Unternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung: zahlreiche Abgaben, die bei den Unternehmen, den Umsatz, den Verbrauch, die Substanz, bestimmte Transaktionen und den Gewinn besteuern.
Übersicht: Unternehmensbesteuerung
alle Gewinne von UT unterliegen der ESt
Personengesellschaften: der Gewinn eines UT wird den Eigentümern bzw. Teilhabern zugerechnet und dort versteuert
Kapitalgesellschaften: der Gewinnzufluss durch Dividenden unterliegt ebenfalls der ESt beim Anteilseigner
Körperschaften können die Steuerlast der Anteilseigner verringern, in dem sie anstelle einer Ausschüttung die Gewinne einbehalten und rein investieren spätere Veräußerung: ESt wird fällig, in der Zwischenzeit können jedoch steuerfrei Erträge erzielt werden Körperschaftssteuer wird daher auch auf einbehaltene Gewinne gezahlt, so dass keine steuerfreien Erträge erzielt werden können
Unternehmenssteuerreform 2008
Gewinne der Kapitalgesellschaften werden einheitlich mit 15% besteuert, hinzu kommt eine Belastung durch Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag, die zu einer Gesamtbesteuerung von 30%
Besteuerung von Kap.G. im Zeitablauf
klassischer Typ:
steuerliche Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommen- und Körperschaftssteuer
Anrechnungsverfahren:
Beseitigung der Doppelbelastung eines Anteilseigners, Reduzierung von Mehrfachbelastung auf Einfachsteuerbelastung
Steuersatz i.d.R. 40% auf das zu versteuernde EK
Halbeinkünfteverfahren:
Körperschaftssteuer: 25% (auf einbehaltene und ausgeschüttete)
auf jeden Gewinn wird ein einziges Mal K.Steuer erhoben
die ausgeschütteten und thesaurierten Gewinne wurden gleich belastet
Gewinn wurde zweimal belastet, allerdings bei deutschen Anteilseignern reduziert
Abgeltungssteuer: seit 2008
einheitlicher Steuersatz: 15%, Gewerbesteuer und Solizuschlag
bei Ausschüttung: zusätzlich Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25%