Privatrecht - Einführung und Grundbegriffe

Fach Fach

Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Privatrecht BGB

Zusammenfassung

Das Referat "Privatrecht - Einführung und Grundbegriffe" stellt eine allgemeine Einführung in das Thema des Privatrechts dar und klärt dabei wie ein Vertrag zustande kommt und welche Rechten und Pflichten die Beteiligtene dabei besitzen.

Privatrecht

A: Einführung

Abgrenzungen

Privatrecht Regelung der Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten, die sich als gleichberechtigt gegenübertreten.
auf Augenhöhe
Öffentliches Recht Betrifft das Verhältnis von Bürger und Staat, der dem Bürger obrigkeitlich gegenüber tritt (Über-/Unterordnungsverhältnis)
Theorien zur Abgrenzung - Interessentheorie (Staat kann auch privat auftreten, z.B. Stifte kaufen)

  • Subordinationstheorie (Unterordnungstheorie; z.T. schwer zu bewerten)
  • Sonderrechtstheorie: öffentliches Recht, wenn Träger öffentlicher Gewalt mit Rechten und Pflichten beteiligt ist, die ihn nur als Hoheitsträger treffen können
    Bürgerliches Recht Der Teil des Privatrechts, der alle angeht
    (Regelungen vor allem im BGB, aber auch außerhalb, z.B. Lebenspartnerschaften-
    gesetz, Produkthaftungsgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz)
    Sonderprivatrecht Handelsrecht (HGB, Gesellschaftsrecht, Wechsel- und Scheckrecht)
    Wirtschaftsprivatrecht (Wettbewerbsrecht, Kartellrecht)
    Arbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, kollektives Arbeitsrecht)
    Sonstiges, z.B. Immaterialgüterrecht

Aufbau und Systematik des BGB
Fünf Bücher:

  1. Allgemeiner Teil des BGB
  2. Schuldrecht
  • Allgemeines
  • Besonderes

Privatautonomie

  • Grundgedanke:
    Die Menschen sind frei und für sich selbst verantwortlich; wenn sich der Staat in die Gestaltung der privaten Rechtsverhältnisse nicht einmischt und es jedem überlässt, seine Interessen zu verfolgen, dann führt dies zu einem optimalen Interessenausgleich

  • Komponenten/Ausprägung

  • Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG)
  • Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG, 903 BGB)
  • Testierfreiheit (Art. 14 I GG, 1937 BGB)

  • Vertragsfreiheit

  • Abschlussfreiheit (kaum Durchbrechungen)
  • Inhalts-/Gestaltungsfreiheit (v.a. im Schuldrecht; aber viele Durchbrechungen im Interesse von besonders schutzbedürftigen Personen, aber auch von dritten)

Falllösung

  • Bearbeiter findet Sachverhalt vor, der genau zu lesen ist
  • Ausgangspunkt: Frage nach der Rechtsfolge
  • Suche nach Vorschrift, die die gesuchte Rechtsfolge anordnet
  • Vergleich der gefundenen Vorschrift mit dem Tatbestand (=Subsumtion), Ergebnis

B: Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Willenserklärung

  1. Definition:
    nach außen gerichtete, private Erklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist.
  • Zwei Komponenten: Wille (inneres Phänomen), Erklärung (Kundgabe des Willens)
    Wille und Erklärung bilden als Äußerung des Willens eine Einheit
  • Von einem Willensmangel spricht man, wenn dem Willen oder der Erklärung ein Mangel anhaftet.
  • Mangel auf Willens-Seite: z.B. Zwang, Täuschung
  • Mangel auf Erklärungs-Seite: z.B. Versprechen
  1. Arten der Willenserklärung

• Unterscheidung nach der Art der Äußerung

  • Ausdrückliche (z.B. „Ich möchte XY zum Preis von 2€ kaufen“)
  • Schlüssige (konkludente): Rechtsfolge ergibt sich aus Verhalten (z.B. Stummes Kaufen einer Zeitung, Kunde legt Geld hin, Verkäufer gibt ihm die Zeitung, „Geben sie mir meine Papiere“)
  • Schweigen: Grundsätzlich keine Willenserklärung (weder Zustimmung noch Ablehnung)
  • Ausnahme: Pateivereinbarung; Gesetz wertet Schweigen als Willenserklärung
  • Nach 2 Wochen Schweigen: Ablehnung (§108 BGB)
  • Bei Schenkung: Schweigen als Zustimmung (§516 BGB)

• Unterscheidung nach der Empfangsbedürftigkeit

  • Empfangsbedürftige (Regelfall): Wirksamwerden mit Zugang
  • Nicht empfangsbedürftige: Wirksamwerden mit Fertigstellung
    z.B. Testament, Finderlohn (muss auch gezahlt werden, wenn Finder nichts davon weiß)
  1. Abgrenzung
  • Realakte
    Menschliche Handlungen, die – unabhängig vom Willen des Handelnden- Rechtsfolgen nach sich ziehen (z.B. Eigentumserwerb nach § 950 BGB)
    Beachte: Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind nicht anwendbar (z.B. Finderlohn §971 auch für Geschäftsunfähige)

Beispiel: Ein Maler stielt eine Leinwand und Farbe. Er malt damit ein Gemälde.
Er wird kein Eigentümer der Farbe/der Leinwand, nur Besitzer
 aber Eigentümer des Gemäldes
Ersatzpflicht (Farbe/Leinwand)

  • Geschäftsähnliche Handlungen
    Willensäußerung oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen (z.B. Mahnungen, § 286 I BGB)

Beachte: Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind je nach dem Zweck analog verwendbar (z.B. Mahnung wird – ebenso wie WE- mit Zugang wirksam)

Rechtsgeschäft

  1. Definition
    Ein aus mindestens einer Willenserklärung – und oft aus weiteren Elementen- bestehender Tatbestand, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und diese Rechtsfolge deshalb unmittelbar herbeiführt, weil sie gewollt ist und von der Rechtsordnung anerkannt wird.

Im Einzelnen

  • Kern: WE (Wenn eine WE ausreicht, einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung §620, Anfechtung §143 I))
  • Bisweilen erforderlich: andere Merkmale (z.B. zum Rechtsgeschäft Übereignung muss der Realakt der Übergabe hinzukommen, vgl. § 929 S.1)
  • Von der Rechtsordnung anerkannt: Fehlt bei gesetz- und sittenwidrigen Geschäften ( § §134, 138)
  • Weitere Wirksamsvoraussetzungen: Formerfordernisse (z.B. § § 311b, 518 I, 623) und Anforderungen an die beteiligten Personen (§ § 104 ff.: Geschäftsfähigkeit)
  1. Arten von Rechtsgeschäften

2.1 Einseitige
Bestehend aus nur einer WE; z.B. Anfechtung (§ 143), Rücktritt (§ 349), Aufrechnung (§ 388), Kündigung (§ 620 II), Testament (§ 2247)

2.2 Mehrseitige
Bestehend aus übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.

  • Verträge: aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen

2.3 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

  • Verpflichtungsgeschäft: begründet die Verpflichtung zu einer Leistung, bewirkt diese aber noch nicht. (z.B. Kaufvertrag, § 433)
  • Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. (z.B. Käufer kommt seiner Verpflichtung aus §433 I dadurch nach, dass er die Sache gemäß §929 übereignet)

Beispiel: Jacke übereignen, was muss ich tun, um das Eigentum meiner Jacke an eine andere Person zu übergeben?

  1. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag, Verpflichtung des Eigentümers die Jacke zu übereignen
  2. Verfügungsgeschäft: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen + Übergabe

Übereignungen:

  1. Bewegliche Dinge: Einigung des Veräußerers und des Erwerbers + Übergabe
  2. Immobilien: Einigung vor einem Notar + Eintrag in das Grundbuch

Wichtige Unterschiede

  • Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts setzt Verfügungsbefugnis voraus (sonst: keine wirksame Übereignung durch nicht-Eigentümer)
  • Verpflichtungsgeschäft ist unabhängig von Verfügungsbefugnis wirksam
  • Bei Verfügungsgeschäften gilt das Prioritätsprinzip: von mehreren zeitlich aufeinander folgenden Verfügungen ist nur die erste wirksam

Beispiel:
Ein Dieb stielt ein Fahrrad und verkauft dieses weiter

  • Der Dieb wird nur Besitzer nicht Eigentümer und hat somit keine Verfügungsbefugnis
  • Der Kaufvertrag ist gültig, die Übereignung nicht
  • Schadensersatz kann eingeklagt werden von Käufer gegenüber dem Dieb

Eine Forderung wird erst 2016 fällig, ich brauche aber dringend Geld und verkaufe die Forderung deswegen an S. Auch N. hatte ich gefragt, der einen Tag später kommt und mir mehr für die Forderung bietet. Ich verkaufe die Forderung erneut.

  • Ich besitze nur einmal die Verfügungsbefugnis, die ich nach dem Prioritätsprinzip bei S. schon verloren habe
  • Wenn ich N. die Forderung verkaufe bin ich gegenüber S. zu Schadensersatz verpflichtet

2.4. Abstraktionsprinzip

  • Trennung des Verfügungsgeschäfts vom zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft
  • Abstraktionsprinzip im engeren Sinne: Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft sind unabhängig voneinander zu beurteilen

Beispiel: Kauf von 2 Brötchen

  1. Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag über 2 Brötchen)
  2. Verfügungsgeschäft (2x):
    • vom Bäcker: Willenserklärung beider, dass die Brötchen übergeben werden, Übereignung
      der Ware
  • Vom Käufer: Willenserklärung beider, dass das Geld übergeben wird, Übereignung des Geldes

Gültigkeit der getrennten Geschäfte:

  • Kaufvertrag über ein Fahrrad wird geschlossen. Es soll am nächsten Tag übergeben werden. Der Fahrer des Fahrrades stürzt aber am Nachmittag und wird geisteskrank. Die Übergabe findet wie geplant statt.
     Verpflichtungsgeschäft gültig, Verfügungsgeschäft nicht, da die WE ungültig ist

  • In Eile schließen zwei Parteien einen Kaufvertrag ohne sich über den Preis zu unterhalten. Das Gut wird anschließend übereignet.
     Verfügungsgeschäft gültig, Verpflichtungsgeschäft nicht, da man sich bei einem Kaufvertrag immer über den Preis und den Gegenstand einigen muss

  • Entweder: erneuter Kaufvertrag oder Rückübereignung, da der Gegenstand ohne rechtliche Grundlage erworben wurde
  • Falls der Käufer den Gegenstand schon weiterverkauft hat, so gilt dies
Quellenangaben
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