Handelsrecht VII

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Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 05.11.2018

Schlagwörter

Handelsrecht

Zusammenfassung

Das Handelsrecht stellt einen Teil des Privatrechts dar und schützt vor allem Privatpersonen. Außerdem geht es darum Unternehmen Vorschriften zu machen, welche Rahmenbedingungen diese einhalten müssen.
 o Rechtsfolgen

 Genehmigungsfiktion, §377 II HGB  Fiktion der Genehmigung der gelieferten Ware als mangelfreie, vertragsmäßige Leistung
 Anfechtung (-)
 Keinerlei Rechte mehr wegen des Mangels
 Ausn. Verzicht des Verkäufers
 Deliktische Ansprüche bleiben bestehen


Kommissionsgeschäfte
• Begriff
o Kommissionär = Kaufmann, der im eigenen Namen für fremde Rechnung Geschäfte schließt, §383 I HGB
• Sonderfälle
o Kleinkommissionär, § 383 II HGB
o Geschäftsbesorgungskommission, §406 I BGB (?)
o Gelegenheitskommission, §406 I 2 HGB (?)
• Arten der Kommission
o Einkaufskommission
o Verkaufskommission

o Kommissionsvertrag
 Zwischen Kommissionär und Kommittent
 Geschäftsbesorgungsvertrag iSd. §675 I BGB; §§ 384 ff. HGB
o Ausführungsgeschäft
 Zwischen Kommissionär und Dritter
 Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte, welche Kommissionär in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kommissionsvertrag vornimmt
 Recht + Pflichten NUR zw. Kommissionär und Drittem
o Abwicklungsgeschäft
 Zwischen Kommissionär + Kommittent
 Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs  §384 II HGB
• Einkaufskommission: Übereignung der erworbenen Sache
• Verkaufskommission: Abtretung der Kaufpreisforderung
 Aufwendungsersatzpflicht des Kommittenten  §§396 II HGB
• Befriedigung des Dritten, Schuldübernahme, Zurverfügungstellung des Geldes an Kommissionär
 Pfandrecht des Kommissionärs  §397 HGB
 Spezielle Befriedigungsrechte des Kommissionärs  §§ 398 ff. HGB
• Handeln im eigenen Namen
o Mittelbare Stellvertretung
o Folgen des Geschäfts trifft zunächst nur Kommissionär, §392 I HGB
o §818 III BGB (-), wenn Kommissionär von Dritten erlangten Gegenstand bereits an Kommittenten abgeführt hat  Kommissionär trägt Aufspaltungsrisiko

Gesellschaftsrecht
• Begriff
o Privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden
o Übersicht

• Personengesellschaften + Körperschaften
Personengesellschaft Körperschaften
Keine jur. Person Jur. Person
Selbstorganschaft Fremdorganschaft
Grds. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte Grds. Unbeschränkte Möglichkeit des Mitgliederwechsels
Einstimmigkeitsprinzip Mehrheitsprinzip

• Faktoren der Rechtsformwahl
o Haftungsverhältnisse  beschränkt/unbeschränkt
o Selbst-/Fremdorganschaft
o Kapitalaufbringung  Eigen/Fremdfinanziert
o Steuer- + Kostenbelastung  einmalig/laufend, Neugründung/Umwandlung
o Publizitätserfordernisse
o Mitbestimmung  mitbestimmungsfrei, DrittelbG, MitbestG
o Sonstiges  Gewinn- +Verlustabreden, Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelung

• Rechtsformzwang + Privatautonomie
o Numerus Clausus der Gesellschaftsformen
 = andere, als die im Gesetz geregelten Gesellschaftsformen sind nicht zulässig ( Verkehrs- und Gläubigerschutz)

o Privatautonomie
 Freiheit der Rechtsformwahl
• Grds. Freie Wahl der Rechtsform
• ABER: Einschränkung für bestimmte Wirtschaftsbereiche + freie Berufe
o Versicherungen  AG, SE, VVaG, öfftl. Recht
o Investmentgesellschaften mit fixen Kapital  AG
o Apotheken  GbR, oHG
 Freiheit im Rahmen der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags
• Speziell im Innenverhältnis
• Grenzen: zwingende Vorschriften, insbesondere AG  Grundsatz der Satzungsstrenge

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
• Allgemein
o Begriff
 = vertraglicher Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung gemeinschaftlichen Zwecks, gem. §705 BGB  Grundtypus der Personengesellschaften
o Innen- und Außenverhältnis
 Außengesellschaft (+)  Rechtsbeziehung Beziehung auch zu Dritten
 Innengesellschaft (-)  Rechtsbeziehung nur zwischen Gesellschaftern + zur Gesellschaft
o Entstehungsvoraussetzungen
 Entstehen im Innenverhältnis
• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
• Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags
 Entstehen im Außenverhältnis
• Auftreten der Gesellschaft ggü. Dritten
o Gesellschaftsvertrag
 Mindestinhalt
• Person der Gesellschafter
o Natürliche + jur. Person
o Mindestens 2, keine Obergrenze
• Gemeinsamer Zweck
o Jeder erlaubte Zweck  dauerhafter / vorübergehender Natur
o Muss rechtliche Bindung gewollt sein
• Förderungspflicht / Beiträge
o Muss durch geartete Vermögenswerte Leistung aller Gesellschafter gefördert werden
 Form
• Grundsatz: formfrei
• Ausnahme: enthält Leistungsversprechen, das seinerseits formbedürftig ist
 Mängel + Lehre von fehlerhaften Gesellschaft
• Grundsatz: Gesellschaftsvertrag muss wirksam sein, es gelten alle Regeln des allg. Teil des BGB
• Normalerweise  bei Verstößen ex-tunc-Nichtigkeit, aber bei Gesellschaftern ausnahmsweise ex-nunc-Nichtigkeit
• Rechtsfolgen
o Gesellschaft ist für Vergangenheit sowohl im IV+AV wirksam zu behandeln
o Geltendmachung des Mangels + Beendigung nur ex-tunc möglich
• Grund: Verkehrsschutz  3. Haben Vertrauen in Bestehen der Gesellschaft

• Rechtsfähigkeit der GbR

Früher: Indiv. Theorie
-Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen, existiert ubhg. Neben Privatvermögen der Gesellschafter
-Träger von Rechten + Pflichten: Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundheit
-Konsequenzen: keine Unterscheidung zw. Gesellschafts+ Gesellschafterschulden; Vertretung durch Gesellschaft ist rechtsgeschäftlicher Natur

h.M. Teilrechtsfähigkeit:
-(Außen)-GbR ist teilrechtsfähig
-Träger von Rechten + Pflichten: Nicht Gesellschafter, sondern von ihnen errichtete gesellschaft als „Gruppe“
Vertretung durch Gesellschaft organschaftlicher Natur
-(Außen)-GbR ist insb.: partei-, erb-, wechsel-, scheck-, mitglieds-, grundbuchfähig

• Innenverhältnis
o Individual + Sozialbeziehungen
 Sozialansprüche  Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Gesellschaftsverhältnis
 Sozialverbindlichkeiten  Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis
 Individualansprüche  Ansprüche der Gesellschafter untereinander
 Drittbeziehungen  Ansprüche zw. Gesellschaft + Gesellschafter als Dritte, NICHT aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses
o Pflichten der Gesellschafter
 Geschäftsführung ( Rechte + Pflichte s.f.)
 Beitragspflicht, §706 BGB
• Grds. Gleiche Beiträge, außer anders vereinbart, §706 I BGB
• (im)Materieller, realer, ideeller Natur
 Treuepflicht
• Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen  alles unterlassen, was Interessen der Gesellschaft schädigt
• Grenz  Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen des Gesellschafters
 Sorgfaltsmaßstab
• §708 BGB  Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt  Gesellschafter nehmen einander so wie sie sind
 Geltendmachung
• Durch GbR, vertreten durch die zur Geschäftsführung + Vertretung berufenen Gesellschafter
• Actio pro socio jeder Gesellschafter darf Sozialansprüche geltend machen, wenn Geschäftsführung untätig bleibt

o Rechte der Gesellschafter
 Mitverwaltungsrechte
• Recht auf Geschäftsführung
• Informationsrecht, §716 BGB
• Stimmrecht
 Vermögensrechte
• Gewinnanteile, §721,722 BGB
• Auseinandersetzungsguthaben, §734 BGB
o Inbes. Geschäftsführung
  alle rechtsgeschäftlichen + tatsächlichen Maßnahmen, die Förderung Gesellschaftszweck dienen
 Bestimmt rechtliches Dürfen im IV: Vertretungsmacht  rechtl. Können im AV
 §709 I BGB  Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
 Abweichende Gestaltung möglich! (Mehrheitsprinzip, EinzelGF)
 Widerspruchrecht  §711 BGB
 Entziehung der GF  §712 I BGB
 Kündigung der GF  §712 II BGB
 Rechte + Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter  §713 BGB
  §664 – 670 BGB (Auftragsrecht), insofern nicht anders geregelt!

Quellenangaben
<pre><code> Wirtschaftsrecht, Schadensrecht, Familienrecht </code></pre> <p>von Michele Sesta,<br />C. F. M&uuml;ller, 2016</p> <p>Handelsgesetzbuch: HGB<br />Beck<br />B&uuml;rgerliches Gesetzbuch: BGB<br />Beck</p>