Handelsrecht VI
• Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, §347 HGB
o Verschuldungsmaßstab ggü. 276 II BGB verschärft keine eigene Anspruchsgrundlage
o Maßgeblich: jeweiliges Geschäft
o Eig. Überfällig, da auch nach §276 I 1 BGB ein gruppenspezifisch objektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen ist
o Gilt auch für: Erfüllungsgehilfen eines Kaufmanns, Haftung, andere mit HG in Beziehung stehende Haftungsnormen
o §347 II BGB: unberührt bleiben BGB Normen, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit / diligentia quam in suis beschränken (Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt)
• Vertragsschluss durch Schweigen
o Schweigen auf Anträge, §362 HGB
Bedeutung des §362
• Grundsatz: Vertragsschluss brauch 2 korrespondierende Wes
• Schweigen grds. Keine WE
• §362 ist jedoch gesetzliche Ausnahme
Voraussetzungen des §362
• Kaufmann als Empfänger eines Angebots
• Gegenstand des Angebots: Geschäftsbesorgungen, die Gewerbe des Kaufmanns gewöhnlich mit sich bringt (Bsp. Kommissionsgeschäfte)
• Geschäftsverbindung (§362 I 1 HGB) / Erbieten zum Besorgen von Geschäften (§362 I 2 HGB)
• Keine unverzügliche Antwort
Rechtsfolge des §362
• Vertrag kommt zustande
• Problem: Anfechtung Irrtum über Rechtsfolgen des §362 ist unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum
• §362 II HGB: Empfänger ist verpflichtet ggf. mitgesandte Waren vor Schaden zu bewahren (auch wenn rechtzeitig abgelehnt)
o Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Allgemeines
• Aus Handelsbrauch entstandenes Gewohnheitsrecht
• Vertrag mit Inhalt des KSB, wenn kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt
Voraussetzungen
• Persönliche Voraussetzungen
o Empfänger = Kaufmann / nimmt wie Kaufmann an Rechtsverkehr teil
o Absender = -„-
• Sachliche Voraussetzungen
o Vorangegangener Vertragsabschluss
Form irrelevant, aber (-) wenn bereits schrftl. Vertragsschluss
o Keine wesentliche Abweichung des KBS vom Vertragsschluss
Bestätigende nicht soweit von Verhandlungsergebnis abgewichen, dass er nicht mehr mit Einverständnis des Empfängers rechnen kann
o Redlichkeit des Absenders
(-) bei Arglist
o Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
Unverzüglich= ohne schuldhaftes Zögern
Rechtsfolge
• Vertrag kommt mit Inhalt des KSB zustande
Sonderprobleme
• Sich kreuzende Bestätigungsschreiben
o Abweichung bzgl. Essentialia negotii Vertrag (-)
o Abweichung bzgl. Accidentalia negotii Vertrag (+), soweit Schreiben übereinstimmen + Lücken gesetzlich gefüllt
• Anfechtung des KBS
o Irrtum über Bedeutung des Schweigens (-) unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum
o Irrtum über Inhalt des KBS oder Person des Absenders
• Reduktion bestimmter BGB-Schutzregeln
o Kaufleute sind erfahren + können geschäftl. Risiken besser überblicken weniger schutzbedürftig; auch bei Scheinkaufmann
o Vertragsstrafe
Vertragsstrafe, die von Kaufmann verwirkt, kann nicht nach §343 BGB herabgesetzt werden
Maßgeblich: Kaufmannseigenschaft zZ. Des Vertragsschlusses
NICHT ausgeschlossen Nichtigkeit, gem. 138 BGB; Störung der Geschäftsgrundlage, gem §313 BGB
• Abtretungsverbot, §354a HGB
o §354a I 1 HGB: Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung
Vereinbartes Abtretungsverbot unwirksam, wenn es um Abtretung einer Geldforderung aus beiderseitigen Handelsgeschäft geht
o §354a I 2 HGB: Schuldnerschutz
Schuldner kann trotz wirksamer Abtretung mit befreiender Wirkung an bisherigen Gläubiger leisten
Auch dann, wenn Schuldner Kenntnis von Abtretung hat
• Besonderheiten bei Zinsen
o §353 HGB Zinsen bereits ab Fälligkeit
o §352 HGB bei beiderseitigen Zinsgeschäften = gesetzlicher Zinssatz 5%
• Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen §366 HGB
o Einordnung des §366 HGB
BGB schützt nur Guten Glauben an Eigentum + Fehlen von Rechten Dritter zur Sache + nur bei unbeweglichen Sachen schützt BGB auch Guten Glauben Verfügungsmacht
§366 schützt auch Guten Glauben an Verfügungsmacht des Veräußerers
Gutglaubenserwerb 2 Arten
• §§932 ff BGB guter Glaube ans Eigentum
• §366 HGB guter Glaube an Verfügungsmacht
o §366 I HGB
Voraussetzungen
• Einigung + Übergabe gem. §§929 ff. BGB
• Veräußerer = Nichtberechtigter + Kaufmann
• Veräußerung / Verpfändung iRd Handelsgewerbes des Kaufmanns
• Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. Verfügungsbefugnis
• Übrige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. §§932 ff. BGB
Problem Schutz des guten Glaubens an Vertretungsmacht? h.M. (-)
• Wer in fremden Namen handelt stärker Abhängig + weniger Befugnis
• Beim Handel erfährt Erwerber den Vollmachtgeber kann sich bei ihm erkundigen Eigentumserwerb wäre nicht kondiktionsfest
o §366 II HGB: Erweiterung auf Rechte Dritter
Erweitert handelsrechtlichen Gutglaubensschutz Erwerber nicht gem. §936 BGB gutgläubig erwerben kann gutgläubiger lastenfreier Erwerb
o §366 III HGB: Gutgläubiger Erwerb bestimmter gesetzlicher Pfandrechte
Handelskauf
• Begriff iSd §§ 373 ff. HGB
o Handelsgeschäft gem. §§ 343, 344 HGB
o Waren- + Wertpapiere
o Erfasste Vertragstypen
Kaufvertrag, Tauschvertrag, Werklieferungsvertrag
• Besonderheiten
o Besonderheiten bzgl. Verzögerungen
Annahmeverzug des Käufers §§ 373, 374 HGB
Bestimmungskauf §375 HGB
Fixhandelskauf §376 HGB
o Besonderheiten bzgl. Mangelhafter Lieferung
Rügeobliegenheit des Käufers §377 HGB
Aufbewahrungspflicht des Käufers §379 I HGB
Notverkaufsrecht des Käufers §379 II HGB
• Fixhandelskauf, § 376 HGB
o 1. Voraussetzung: relatives Fixgeschäft
Absolutes Fixgeschäft
• Leistungsziel so wesentlich, dass verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt
• Unmöglichkeit
Relatives Fixgeschäft
• Leistungsziel so wichtig, dass Vertrag mit ihr stehen und fallen soll, Leistung aber noch nachholbar
o Rechtsfolgen bei Verzug
Wahlrecht des Gläubigers, §376 I HGB
• Rücktritt ohne Fristsetzung
• SE statt der Leistung
Erfüllungsverlangen ( erlischt, wenn Gläubiger nicht sofort anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht)
• Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, §377 HGB
o Ratio + Einordnung
§377 HGB modifiziert §§434 ff. BGB
Wenn Käufer Mangel nicht rechtzeitig rügt, gilt Ware gem. §377 II HGB als genehmigt, d.h. er verliert seine Gewährleistungsrechte gem. §437 BGB
Rügeobliegenheit kein Anspruch des Verkäufers auf Erteilung der Rüge, aber Unterlassen der Rüge = Rechtsverlust des Käufers
Ratio Schnelligkeit + Sicherheit des Handelsverkehrs
o Prüfungsschema
Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB
• Vor.: Sachmangel i.S.d. § 434 BGB
• §377 HGB (-) bei anderen Vertragspflichtverletzungen
o Verspätung der Leistung
o Lieferung an falschen Ort
o Reine Nebenpflichtverletzung
• Sachmangel, § 434 BGB ( Rechte §437 BGB)
o Beschaffenheitsabweichung bei Gefahrenübergang
o Montagefehler
o Falsch- und Zuweniglieferung
Ausschluss gem. §377 HGB
• Beiderseitiger Handelskauf
o Handelskauf
o Beiderseitiger Handelskauf
Auch Scheinkaufleute
Nichtkaufleute (-)
Maßgeblich: Zeitpunkt des Vertragsschlusses
• Ablieferung
o = Ware ist derart im Machtbereich des Käufers, dass Untersuchung möglich (≠ Gefahrenübergang)
o Müssen am rechten Ort, zur rechten Zeit, im Wesentlichen vollständig
o (-), wenn wesentliche Teile fehlen
• Kein arglistiges Verschweigen des Mangels, §377 V HGB
o Arglist= wenn V weiß oder für möglich hält, dass Mangel vorliegt, K diesen nicht kennt, und dies für Entschluss des K zur Warenannahme maßgeblich ist
o Auch: arglistiges Vorspielen günstiger Eigenschaften
• Rechtzeitige Rüge
o Verhältnis von Untersuchung und Rüge
o Zeitpunkt / Art + Weise der Untersuchung
Unverzüglich, Art + Weise der Unt. Richtet sich Beschaffenheit, Menge, Zweck der Ware ( Stichprobe möglich)
o Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern
o Maßgeblich: Absendung, § 377 IV HGB
• Form der Mangelrüge (formfrei)
• Inhalt der Mangelrüge: bestimmter Mangel
o Mangel so genau beschrieben, dass V Möglichkeit zur Nachprüfung hat + geschützt, dass K nicht andere Mängel später nachschiebt