Handelsrecht VI

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Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 05.11.2018

Schlagwörter

Handelsrecht

Zusammenfassung

Das Handelsrecht stellt einen Teil des Privatrechts dar und schützt vor allem Privatpersonen. Außerdem geht es darum Unternehmen Vorschriften zu machen, welche Rahmenbedingungen diese einhalten müssen.

• Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, §347 HGB
o Verschuldungsmaßstab ggü. 276 II BGB verschärft  keine eigene Anspruchsgrundlage
o Maßgeblich: jeweiliges Geschäft
o Eig. Überfällig, da auch nach §276 I 1 BGB ein gruppenspezifisch objektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen ist
o Gilt auch für: Erfüllungsgehilfen eines Kaufmanns, Haftung, andere mit HG in Beziehung stehende Haftungsnormen
o §347 II BGB: unberührt bleiben BGB Normen, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit / diligentia quam in suis beschränken (Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die betreffende Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt)

• Vertragsschluss durch Schweigen
o Schweigen auf Anträge, §362 HGB
 Bedeutung des §362
• Grundsatz: Vertragsschluss brauch 2 korrespondierende Wes
• Schweigen grds. Keine WE
• §362 ist jedoch gesetzliche Ausnahme
 Voraussetzungen des §362
• Kaufmann als Empfänger eines Angebots
• Gegenstand des Angebots: Geschäftsbesorgungen, die Gewerbe des Kaufmanns gewöhnlich mit sich bringt (Bsp. Kommissionsgeschäfte)
• Geschäftsverbindung (§362 I 1 HGB) / Erbieten zum Besorgen von Geschäften (§362 I 2 HGB)
• Keine unverzügliche Antwort
 Rechtsfolge des §362
• Vertrag kommt zustande
• Problem: Anfechtung  Irrtum über Rechtsfolgen des §362 ist unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum
• §362 II HGB: Empfänger ist verpflichtet ggf. mitgesandte Waren vor Schaden zu bewahren (auch wenn rechtzeitig abgelehnt)
o Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
 Allgemeines
• Aus Handelsbrauch entstandenes Gewohnheitsrecht
• Vertrag mit Inhalt des KSB, wenn kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt
 Voraussetzungen
• Persönliche Voraussetzungen
o Empfänger = Kaufmann / nimmt wie Kaufmann an Rechtsverkehr teil
o Absender = -„-
• Sachliche Voraussetzungen
o Vorangegangener Vertragsabschluss
 Form irrelevant, aber (-) wenn bereits schrftl. Vertragsschluss
o Keine wesentliche Abweichung des KBS vom Vertragsschluss
 Bestätigende nicht soweit von Verhandlungsergebnis abgewichen, dass er nicht mehr mit Einverständnis des Empfängers rechnen kann
o Redlichkeit des Absenders
 (-) bei Arglist
o Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers
 Unverzüglich= ohne schuldhaftes Zögern
 Rechtsfolge
• Vertrag kommt mit Inhalt des KSB zustande
 Sonderprobleme
• Sich kreuzende Bestätigungsschreiben
o Abweichung bzgl. Essentialia negotii  Vertrag (-)
o Abweichung bzgl. Accidentalia negotii  Vertrag (+), soweit Schreiben übereinstimmen + Lücken gesetzlich gefüllt
• Anfechtung des KBS
o Irrtum über Bedeutung des Schweigens (-)  unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum
o Irrtum über Inhalt des KBS oder Person des Absenders

• Reduktion bestimmter BGB-Schutzregeln
o Kaufleute sind erfahren + können geschäftl. Risiken besser überblicken  weniger schutzbedürftig; auch bei Scheinkaufmann
o Vertragsstrafe
 Vertragsstrafe, die von Kaufmann verwirkt, kann nicht nach §343 BGB herabgesetzt werden
 Maßgeblich: Kaufmannseigenschaft zZ. Des Vertragsschlusses
 NICHT ausgeschlossen  Nichtigkeit, gem. 138 BGB; Störung der Geschäftsgrundlage, gem §313 BGB

• Abtretungsverbot, §354a HGB

o §354a I 1 HGB: Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung
 Vereinbartes Abtretungsverbot unwirksam, wenn es um Abtretung einer Geldforderung aus beiderseitigen Handelsgeschäft geht
o §354a I 2 HGB: Schuldnerschutz
 Schuldner kann trotz wirksamer Abtretung mit befreiender Wirkung an bisherigen Gläubiger leisten
 Auch dann, wenn Schuldner Kenntnis von Abtretung hat

• Besonderheiten bei Zinsen
o §353 HGB  Zinsen bereits ab Fälligkeit
o §352 HGB  bei beiderseitigen Zinsgeschäften = gesetzlicher Zinssatz 5%

• Gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen §366 HGB
o Einordnung des §366 HGB
 BGB schützt nur Guten Glauben an Eigentum + Fehlen von Rechten Dritter zur Sache + nur bei unbeweglichen Sachen schützt BGB auch Guten Glauben Verfügungsmacht
  §366 schützt auch Guten Glauben an Verfügungsmacht des Veräußerers
 Gutglaubenserwerb 2 Arten
• §§932 ff BGB guter Glaube ans Eigentum
• §366 HGB guter Glaube an Verfügungsmacht
o §366 I HGB
 Voraussetzungen
• Einigung + Übergabe gem. §§929 ff. BGB
• Veräußerer = Nichtberechtigter + Kaufmann
• Veräußerung / Verpfändung iRd Handelsgewerbes des Kaufmanns
• Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. Verfügungsbefugnis
• Übrige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. §§932 ff. BGB
 Problem  Schutz des guten Glaubens an Vertretungsmacht? h.M. (-)
• Wer in fremden Namen handelt stärker Abhängig + weniger Befugnis
• Beim Handel erfährt Erwerber den Vollmachtgeber  kann sich bei ihm erkundigen  Eigentumserwerb wäre nicht kondiktionsfest
o §366 II HGB: Erweiterung auf Rechte Dritter
 Erweitert handelsrechtlichen Gutglaubensschutz  Erwerber nicht gem. §936 BGB gutgläubig erwerben kann  gutgläubiger lastenfreier Erwerb
o §366 III HGB: Gutgläubiger Erwerb bestimmter gesetzlicher Pfandrechte
Handelskauf
• Begriff iSd §§ 373 ff. HGB
o Handelsgeschäft gem. §§ 343, 344 HGB
o Waren- + Wertpapiere
o Erfasste Vertragstypen
 Kaufvertrag, Tauschvertrag, Werklieferungsvertrag

• Besonderheiten
o Besonderheiten bzgl. Verzögerungen
 Annahmeverzug des Käufers  §§ 373, 374 HGB
 Bestimmungskauf  §375 HGB
 Fixhandelskauf  §376 HGB
o Besonderheiten bzgl. Mangelhafter Lieferung
 Rügeobliegenheit des Käufers  §377 HGB
 Aufbewahrungspflicht des Käufers  §379 I HGB
 Notverkaufsrecht des Käufers  §379 II HGB

• Fixhandelskauf, § 376 HGB
o 1. Voraussetzung: relatives Fixgeschäft
 Absolutes Fixgeschäft
• Leistungsziel so wesentlich, dass verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt
• Unmöglichkeit
 Relatives Fixgeschäft
• Leistungsziel so wichtig, dass Vertrag mit ihr stehen und fallen soll, Leistung aber noch nachholbar
o Rechtsfolgen bei Verzug
 Wahlrecht des Gläubigers, §376 I HGB
• Rücktritt ohne Fristsetzung
• SE statt der Leistung
 Erfüllungsverlangen ( erlischt, wenn Gläubiger nicht sofort anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht)

• Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, §377 HGB
o Ratio + Einordnung
 §377 HGB modifiziert §§434 ff. BGB
 Wenn Käufer Mangel nicht rechtzeitig rügt, gilt Ware gem. §377 II HGB als genehmigt, d.h. er verliert seine Gewährleistungsrechte gem. §437 BGB
 Rügeobliegenheit  kein Anspruch des Verkäufers auf Erteilung der Rüge, aber Unterlassen der Rüge = Rechtsverlust des Käufers
 Ratio  Schnelligkeit + Sicherheit des Handelsverkehrs

o Prüfungsschema
 Ansprüche aus §§ 434 ff. BGB
• Vor.: Sachmangel i.S.d. § 434 BGB
• §377 HGB (-) bei anderen Vertragspflichtverletzungen
o Verspätung der Leistung
o Lieferung an falschen Ort
o Reine Nebenpflichtverletzung
• Sachmangel, § 434 BGB ( Rechte §437 BGB)
o Beschaffenheitsabweichung bei Gefahrenübergang
o Montagefehler
o Falsch- und Zuweniglieferung
 Ausschluss gem. §377 HGB
• Beiderseitiger Handelskauf
o Handelskauf
o Beiderseitiger Handelskauf
 Auch Scheinkaufleute
 Nichtkaufleute (-)
 Maßgeblich: Zeitpunkt des Vertragsschlusses
• Ablieferung
o = Ware ist derart im Machtbereich des Käufers, dass Untersuchung möglich (≠ Gefahrenübergang)
o Müssen am rechten Ort, zur rechten Zeit, im Wesentlichen vollständig
o (-), wenn wesentliche Teile fehlen
• Kein arglistiges Verschweigen des Mangels, §377 V HGB
o Arglist= wenn V weiß oder für möglich hält, dass Mangel vorliegt, K diesen nicht kennt, und dies für Entschluss des K zur Warenannahme maßgeblich ist
o Auch: arglistiges Vorspielen günstiger Eigenschaften
• Rechtzeitige Rüge
o Verhältnis von Untersuchung und Rüge
o Zeitpunkt / Art + Weise der Untersuchung
 Unverzüglich, Art + Weise der Unt. Richtet sich Beschaffenheit, Menge, Zweck der Ware ( Stichprobe möglich)
o Unverzüglich
 Ohne schuldhaftes Zögern
o Maßgeblich: Absendung, § 377 IV HGB
• Form der Mangelrüge (formfrei)
• Inhalt der Mangelrüge: bestimmter Mangel
o Mangel so genau beschrieben, dass V Möglichkeit zur Nachprüfung hat + geschützt, dass K nicht andere Mängel später nachschiebt