Die Willenserklärung

Fach Fach

Klasse 10

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Willenserklärung

Zusammenfassung

Dieses Referat beschäftigt sich mit allen Details rund um das Thema der Willenserklärun. Dabei wird geklärt was eine Willenerklärung überhaupt ist und wann eine solche rechtswirksam bzw. rechtswidrig ist.

Die Willenserklärung Einzelheiten

Der hinter der Erklärung stehende Wille

  1. Handlungswille
  • Bewusstsein, überhaupt eine Handlung vorzunehmen (fehlt z.B. im Schlaf, unter Hypnose, unter Druck, beim Handführen durch andere Person)
     Bei Fehlen des Handlungswillens: keine Willenserklärung
  1. Erklärungsbewusstsein
  • Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (fehlt z.B. wenn jemand eine Glückwunschkarte unterschreiben möchte, in Wirklichkeit aber ein Angebot unterzeichnet)
  • Bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins:
  • Wenn es für den Handelnden nicht erkennbar gewesen ist, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden konnte: Keine WE
  • Wenn es für den Handelnden erkennbar gewesen ist, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden konnte: WE, die aber analog § 119 I Fall 2 anfechtbar ist
  1. Geschäftswille (Rechtsfolgewille)
  • Bewusstsein, eine auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtete Erklärung abzugeben (fehlt z.B. wenn statt „kaufen“, „verkaufen“ erklärt wird)
  • Bei Fehlen: WE, die durch Anfechtung gemäß § 119 I vernichtet werden kann

Wirksamwerden der Willenserklärung

  1. Grundbegriffe
    Interessenlage: Wirksamwerden
  • Frühestens mit Fertigstellung
  • Spätestens mit Kenntnisnahme
    Gesetzliche Regelung: § 130 I: gilt unmittelbar nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden: Abgabe und Zugang erforderlich

Anmerkungen:

  • Problem: Wirksamwerden bei Fertigstellung: Bei Kündigung hätte Arbeitnehmer noch nicht einmal davon erfahren
  • Problem: Wirksamwerden mit Kenntnisnahme: Wann ist das? Was ist wenn Person in Urlaub?
    Kompromiss?!
  1. Wirksamwerden von nicht empfangsbedürftigen WE
  • Mit Abgabe, d.h. sobald der Wille (evtl. in der vorgeschriebenen Form) geäußert ist
  1. Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE
  • Abgabe und Zugang erforderlich
  • Abgabe: Erklärender hat die Erklärung so in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit Zugang gerechnet werden kann

Bsp.:

  • mündlich unter Anwesenden: verständliche Erklärung reicht (auch am Telefon)
    • mündlich unter Abwesenden: z.B. über einen Boten möglich
    • schriftlich unter Anwesenden: z.B. auf den Schreibtisch legen
    • schriftlich unter Abwesenden: z.B. per Post

Arbeitgeber fertigt ein Kündigungsschreiben für S. an, will ihm aber noch eine Chance geben und lässt das Schreiben fertig frankiert auf seinem Schreibtisch liegen. Die Sekretärin bringt es am nächsten Morgen zur Post

  • Kündigung ist nicht gültig, da sie nicht in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt worden ist

  • Zugang:

  • Unter Abwesenden: WE ist so in den Machtbereich (örtliche gemeint)des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
  • Unter Anwesenden: (auch am Telefon, vgl. § 147 I 2): WE wurde so in Richtung des Empfängers geäußert, dass Erklärender keinen vernünftigen Zweifel daran haben konnte, dass Empfänger sie richtig verstanden hat. (sog. Eingeschränkte Vernehmungstheorie)

Wirkung des Zugangs von empfangsbedürftigen WE
Erklärung wird bindend, wenn nicht vorher oder gleichzeitig Widerruf zugeht (§ 130 I 2)

Bsp.: Ich werfe sonntags morgens meine Kündigung in den Briefkasten meines Vermieters. Nachmittags überlege ich mir dass die Wohnung doch schön ist.

  • Unter normalen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter die Kündigung Montagabend (nach der Arbeit) empfängt
  • Wenn ich einen rechtzeitigen Widerruf einwerfe, so ist die Kündigung unwirksam

Folie 42 fehlt: nicht Klausurrelevant
Auslegung

  1. Allgemeines
  • Ziel: Ermittlung des Vorhandenseins und des Inhalts einer WE
  • Interessen:
  • Erklärender: nur wirklicher Wille gilt
  • Erklärungsempfänger: Geltung nur dessen, was objektiv zu verstehen ist
  • Gesetzliche Regelungen in § § 133, 157!

Bsp.: Argentinier und Chilene schließen Vertrag über 100 Pesos in Deutschland.

  • Der Chilene meint chilenische Pesos, der Argentinier argentinische Pesos
  • Auslegung stößt an Grenzen, Inhalt nicht eindeutig, kein Vertrag
  1. Einfache Auslegung
  • Natürliche Auslegung: nur wirklicher Wille des Erklärenden zählt
  • Anwendungsfälle:
  • Nicht empfangsbedürftige WE: Kein Erklärungsempfänger, dessen Interessen zu berücksichtigen wären (z.B. Testament)
  • Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig, weil er das vom Erklärten Gewollte (trotz objektiv falscher Bezeichnung) erkannt hat („falsa demonstratio non nocet“= eine falsche Bezeichnung schadet nicht)

Bsp: Meine Tante stirbt und vererbt mir ein Grundstück. Von zweien erhalte ich das größere. Mein Onkel und andere Verwandte sind überzeugt, dass ich das kleinere erhalten sollte.
Wenn dies nachweisbar ist, erhalte ich trotz Testament das kleinere

  • Normale Auslegung: Aus Sicht des Empfängers (sog. Empfängerhorizont): Maßgeblichkeit der Erklärungsbedeutung, die der Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Heranziehen von Verkehrssitten verstehen konnte

 Wie würde Empfänger die Erklärung verstehen, wenn er mit Herz, Verstand und nach Sitten urteilt?

  1. Ergänzende Auslegung
    Dient der Ausfüllung von Lücken unter Heranziehung des mutmaßlichen Parteiwillens
  • Voraussetzung: Lücke. Parteien haben bei Vertragsschluss einen bestimmten Umstand unbewusst nicht berücksichtigt
    (wenn bewusst etwas weggelassen worden ist, ist dies keine Lücke)
  • Ausfüllung der Lücke: Mutmaßlicher Wille der Vertragsparteien, der häufig mit dem dispositiven Gesetzesrecht übereinstimmt

Bsp.: Münsteraner und Münchener Arzt tauschen ihre Arztpraxis. Der Münsteraner bekommt bald Heimweh und gründet in Münster, unweit der alten, getauschten Praxis eine neue. Seine (alten) Stammkunden kommen natürlich wieder zu ihm. Dem Münchener wird die Chance genommen sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen.
Lücke im Vertrag

Quellenangaben
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