Der Vertragsschluss bei Geschäften

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Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Vertrag Angebot Annahme

Zusammenfassung

Teil dieses Referates ist es zu Betrachten wie ein Vertrag nach BGB rechtsgültig zu Stande kommt und unter welchen Umständen ein Vertrag nichtig ist. Dabei wird genau auf die Punkte von Angebot und Annahme eingegangen.
 Der Vertragsschluss

Angebot und Annahme

  1. Das Angebot (Antrag, Offerte)

a) Begriff und Abgrenzung
• Begriff: Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen
wird, dass der andere nur noch „Ja“ sagen muss, damit der Vertrag zu Stande kommt.
Daher: Angebot muss bereits alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten
(z.B. Kaufvertrag Gegenstand und Kaufpreis)
(Wenn man ein Angebot abgibt, ist man an dieses gebunden. Wenn jemand „ja“ sagt, so entsteht
der Kaufvertrag)

Beispiel:

  • Ein Buchhändler bietet mir in einem Brief das neuste Buch an.
    Da in Dtld. die Buchpreisbindung vorhanden ist (neu-erschienenes Buch kostet überall
    gleich viel) liegt ein Angebot vor.
    Bei älterem Buch, dass es überall zu unterschiedlichen Preisen gibt, nicht

• Abgrenzung:

  • Invitatio ad offerendum: Aufforderung an andere ihrerseits Angebote abzugeben (erkennbares Fehlen des Rechtsbindungswillens)
     Beispiele: Wurfsendungen, Kataloge, Ausstellung in Schaufenstern usw.

Meist bei Äußerungen gegenüber unbestimmtem Personenkreis (aber auch Angebot „ad incertas
personas“ ist möglich, z.B. Getränkeautomat)

Beispiele:

  • Kleid im Schaufenster für 120€
    Gegenstand und Preis gegeben, jedoch kein Angebot, nur Aufforderung an Kunden ein
    Angebot zu machen
  • Studentin sagt „ich möchte es kaufen“.
    Angebot. Stimmt der Käufer zu entsteht ein Kaufvertrag
     Kataloge und Wurfsendungen sind nur Aufforderungen, keine Angebote

b) Wirkung des Angebots:
• Bindung des Offerenten während der Geltungsdauer des Angebots (§145 BGB) ab Wirksamwerden
• Ausschluss der Bindung möglich: „freibleibend“,„ohne obligo“ usw.

Anmerkungen

  • Ich werfe ein Angebot in den Briefkasten ein und werde anschließend überfahren
    Angebot gilt dennoch § 130 II
  • Widerruf eines Angebotes muss gleichzeitig mit dem Angebot oder noch vor dem Zugang des Angebots eingehen

c) Erlöschen den Angebots: Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme (§146 BGB)
• Ablehnung: auch „Annahme“, die nicht vollständig mit Angebot übereinstimmt (vgl. §150 II BGB)
(Zeitablauf) *
• Nicht fristgemäße Annahme:

  • Annahmefrist gemäß §148 BGB
  • Wenn keine Annahmefrist gesetzt: §147 BGB (Beachte! §148 vor §147 zu kontrollieren)
    Folgen der verspäteten Annahme:
  • Erlöschen des Angebots (§146 BGB)
  • Verspätete Annahme ist neues Angebot (§150 I BGB)
  • Vertrag, wenn Annahme gemäß §149 S. 2BGB als nicht verspätet gilt

*z.B. Verkaufe ich einen Laptop für 200€. S. will ihn kaufen aber erst Ende Mai bezahlen.
Das Angebot wird mit Einschränkungen angenommen
Streng genommen handelt es sich um eine Ablehnung und ein neues Angebot

Würde ich „nein“ antworten und S. sagt „Okay, dann bezahle ich jetzt“ und ich wiederum antworte „Nein, jetzt will ich aber nicht mehr, dass du ihn kaufst“
Das 1. Angebot ist bereits durch die Ablehnung von S. erloschen, kein Vertrag

Anmerkungen:

  • Ein Angebot erlischt, wenn es nicht angenommen wird
  • Ein Vertrag kommt normalerweise zu Stande, wenn ein Angebot rechtzeitig und vorbehaltslos angenommen wird
  • Angebote unter Anwesenden (auch Telefon) können nur direkt angenommen werden
  1. Die Annahme: bringt den Vertrag zu Stande
    Besonderheiten:
    a) §153 BGB: Annahmefähigkeit, wenn Offerent nach Abgabe gestorben oder geschäftsunfähig
    geworden ist (Ergänzung des §130 II BGB)
    b) §151 BGB: Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung (Äußerung des Annahmewillens
    ausreichend), wenn Offerent auf Zugang verzichtet oder Zugang einer Annahmeerklärung nach
    Verkehrssitte nicht zu erwarten (Beispiel: Versandhandel)
    c) Schweigen: führt grundsätzlich zum Erlöschen des Angebots wegen Zeitablaufs

Beispiele zu a)

  • Ich werfe ein Angebot in den Briefkasten und werde überfahren, bevor dieses zugegangen ist. Ich sterbe (oder: werde geisteskrank)
    § 130: Angebot ist dennoch gültig,
     § 153: Annahme gegenüber Ehegatte (gesetzlichem Vertreter)
  • Ich werde erst überfahren (oder geisteskrank) nachdem das Angebot zugegangen ist
    § 130 fällt weg, nur § 153 von Bedeutung

Beispiele zu b)

  • Schenkungsvertrag
  • Bestellung z.B. im Internet. Bei Angebotsannahme erhält man z.T. keine Bestätigung. Das Angebot ist dadurch Angenommen, dass die Ware geliefert wird
Quellenangaben
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