Bilanzen III - Inventur und Buchführung

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Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Iventur Bilanzen Buchführung

Zusammenfassung

Im dritten Teil der Übersicht über Bilanzen geht es im Besonderen um die Themen der Inventur und Buchführung. Wer ist buchführungspflichtig und welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es eine Inventur durchzuführen.

Buchführungspflicht nach Handels-und Steuerrecht:
Nicht-Kaufmann und damit nicht buchführungspflichtig sind:
•Angehörige Freier Berufe,
•Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, und
•Betriebe der Land-und Forstwirtschaft, einschließlich eventueller Nebengewerbe (§3 HGB)
Befreiung von der Pflicht zur Führung von Handelsbüchern und der Erstellung eines Inventars (§241a HGB):
Einzelkaufleute,
•die an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und
•60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen
Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Buchführung:
•Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) müssen beachtet werden (§238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
•Der mit der Buchführung angestrebte Zweck muss erreicht werden (§238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB).
•Bedienung einer lebenden Sprache und eindeutige Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole (§239 Abs. 1 HGB).
•Eintragungen in Büchern und sonstige Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§239 Abs. 2 HGB)
Üblich ist die doppelte Buchführung mit
•der automatischen Kontrolle durch die Übereinstimmung der Soll-und Habenbuchungen,
•Grundbuch und Hauptbuch mit …
•vollständiger, chronologischer Aufzeichnung der Buchungssätze und
•auf Konten sachlich gegliederten Aufzeichnungen
Nichtbefolgung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten alleine führt beim
Kaufmann nicht zu Strafen.
Strafen drohen erst dann, wenn …
•im Zusammenhang mit der Vernachlässigung der Buchführung Dritte durch Unterschlagung, Betrug, Untreue oder Urkundenfälschung geschädigt werden (§§246, 263, 266 und 267 StGB),
•es zur Zahlungseinstellung, zur Insolvenz oder zur Ablehnung der Insolvenz mangels Masse kommt und Bücher nicht oder unzureichend geführt wurden (§§283, 283a und 283b StGB)
•bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA), bei einer Personenhandelsgesellschaft i.S.v. §264a HGB, bei einer Genossenschaft oder bei einem nach Publizitätsgesetz zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen aufgrund von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz unrichtige Jahresabschlüsse vorgelegt werden (Bilanzfälschung oder -verschleierung) (§§331, 335b HGB, 147 GenG, 17 PublG)
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. §264a HGB
drohen …
•Geldbußen bis 50.000 EUR bei Verstößen gegen §334 HGB (breite Liste möglicher Regelverstöße),
•Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 EUR, wenn sie ihren Offenlegungspflichten nicht nachkommen (§335 HGB)
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger gemäß §141 AO
Selbst wenn sich nach anderen Gesetzen keine Buchführungspflichtergibt,
reicht eines der folgenden Kriterien aus:
•Umsätze > 600.000 EUR/Jahr,
•selbstbewirtschaftete land-und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirtschaftswert > 25.000 EUR,
•Gewinn aus Gewerbebetrieb > 60.000 EUR/Jahr,
•Gewinn aus Land-und Forstwirtschaft > 60.000 EUR/Jahr

Zur Durchsetzung der Buchführungspflicht werden im Steuerrecht vor allem …
•Zwangsgelder nach §328 AO, ersatzweise Zwangshaft nach §334 AO verhängt,
•eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach §162 AO vorgenommen
und
•Freiheits-oder erhebliche Geldstrafen bei Steuerhinterziehung (§370 AO) verhängt.

Möglichkeiten der Inventurdurchführung:
Inventur auf den Bilanzstichtag
•Klassische Stichtagsinventur
•Ausgeweitete Stichtagsinventur (zeitnahe Inventur nach R 5.3 Abs. 1 EStR) + / -10 Tage
Inventar nicht auf den Bilanzstichtag; Wertnachweisverfahren (R 5.3 Abs. 2
EStR)
•Vor-oder nachgelagerte Inventur (-3 bis + 2 Monate)
•Permanente Inventur
•Verboten bei: unkontrollierbaren Abgängen wegen Schwund, Verdunsten, Verderb, leichter Zerbrechlichkeit, besonders wertvollen Gegenständen (R 5.3 Abs. 3 EStR)

Inventur …
•durch körperliche Bestandsaufnahme (Vorräte)
•vollständig
•stichprobenweise,
•durch Buchinventur (Anlagevermögen, Forderungen und Schulden),
•auf der Grundlage von Saldenbestätigungen (etwa von Banken),
•durch Auswertung von Dokumenten (unterwegs befindliche oder bei Dritten eingelagerte Güter).
Hinsichtlich des Umfangs gibt es neben der vollständigen Inventur auch die Stichprobeninventur(nicht bei permanenter Inventur) in den Formen:
•einfache Mittelwertschätzung,
•geschichtete Mittelwertschätzung und
•gebundene Schätzverfahren

Bedingungen für die Stichprobeninventur:
•bestandszuverlässige Lagerbuchführung,
•anerkannte mathematisch-statistische Stichprobenverfahren,
•Vollständigkeit (alle Elemente können „gezogen“ werden; alle gezogenen werden ausgewertet),
•Richtigkeit (Fehler von 1 % mit mindestens 95 % Aussagesicherheit) und
•Nachprüfbarkeit