Das Bundesverfassungsgericht

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Klasse 11

Autor lisaurus

Veröffentlicht am 12.06.2018

Schlagwörter

Bundesverfassungsgericht Supreme Court Wahlvorgang

Zusammenfassung

In diesem Referat geht es um das Bundesverfassungsgericht. Es wird sowohl auf Aufbau, Wahlvorgang und Bedeutung des Gerichts eingegangen. Darüber hinaus wird erklärt, welche Unterschiede es zum Supreme Court gibt und wie Organstreitigkeiten entstehen. Außerdem geht es um abstrakte vs. konkrete Normenkontrollverfahren sowie um Verfassungsbeschwerden.

Das Bundesverfassungsgericht

  • Ziel: Verfassungsgerichtbarkeit als Reaktion auf Rechtspositivismus im 3. Reich (Kontrolle der Politik durch institutionalisierte richterliche Autorität) → „Hüter der Verfassung“
  • Kompetenzen: Annullierung von Parlamentsakten, Regierungsbeschlüssen

Aufbau

  • Eigenständiges Organ, untersteht keinem Ministerium, hat eigene Verwaltung
  • zwei Senate („Zwillingssenate“) mit eigenem Spruchkörper & Zuständigkeiten, aus je acht Richtern
  1. Senat = Grundrechtssenat (Vorsitz: BVerfG-Präsident): Grundrechte (Art.1-17) und justizielle (Art.101 und 103)
  2. Senat = Staatsrechtssenat (Vorsitz: BVerfG-Vizepräsident): Fälle staatspolitischer Bedeutung; vor allem
    a. Organstreitigkeiten
    b. Bund-Länder-Streitigkeiten
  • Gericht kann nicht von sich aus tätig werden, muss angerufen werden

Unterschied zu Supreme Court

  • Das BVerfG ist kein Revisionsgericht und kein Oberster Gerichtshof
  • Der Supreme Court ist nicht nur Verfassungsgericht → mächtiger
  • Der Richter wird vom Präsident vorgeschlagen, auf Lebenszeit
  • Problem: republikanischer Präsident schickt republikanischen Richter ins Amt (gleiche Partei), keine Kontrollinstanz
  • Mehr Transparenz als in Deutschland
  • Keine abstrakte Normenkontrolle

  • Letzte Revisionsinstanz = eigener Gerichtshof

  • BVerfG behandelt nur Verfassungsfragen
  • Treffen im Plenum bei Uneinigkeit kommt selten vor
  • Gerichte bilden Kammern (Ausschüsse á 3 Leute), wichtig da Überlastung
  • Kammern = Spruchkörper, empfehlen nicht nur, sondern entscheiden
    • Meist einfache Fälle: z.B. Fall ist offensichtlich hoffnungslos
  • Entscheidungsregel:
    • Es kann Patt entstehen (4 zu 4)
    • Im Zweifelsfall wird Klage abgewiesen, gilt als verfassungskonform

Wahlvorgang

  • Hälfte vom Bundestag, Hälfte vom Bundesrat
  • Kandidat muss Volljurist sein (2 Staatsexamen) und mind. 40 Jahre alt sein
  • Begrenzte Amtszeit max. 12 Jahre
  • Trend: jüngere Leute (um die 45)
  • Können nicht wiedergewählt werden (können also wählen wie sie wollen, von Parteien lösen)
  • Bundesrat und Bundestag wählen im Plenum (2/3 Mehrheit)
  • Praxis: Absprachen, um Mehrheit zusammenzubekommen, zwischen CDU und SPD
  • Informelles Vorschlagsrecht bei Ausscheidung von Richtern
  • Konsequenz: nur CDU und SPD schlagen Richter vor, Intransparenz
  • Mäßigung: Tendenz zur Mitte, keine extremen Kandidaten
  • Verbesserungsvorschlag: Richter sollen von Richtern gewählt werden, anderes Vorschlagsrecht: aus Justiz
  • Fazit: Kein schlechtes Verfahren, vielleicht in Teilen verbesserungswürdig

Organstreitigkeiten

(zwischen Bundesorganen, auch Organteile, wie Fraktionen oder einzelne Abgeordnete)

  • Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz
  • Beispiel 1: Der Bundespräsident löst den Bundestag auf (Vertrauensfrage ist abgelehnt worden), einzelne Parlamentarier klagen gegen den Bundespräsidenten
  • Beispiel 2: Gremien werden nach Proporz besetzt, aber E10-Kommission soll keine Linken enthalten → Gremium wird so klein wie möglich gemacht → Linken können klagen

Abstrakte vs. Konkrete Normenkontrolle

  • abstraktes Normenkontrollverfahren: Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a Grundgesetz
  • Vergleich mit höherrangigem: z.B. Gesetz mit Verfassung
  • Abstrakt: es liegt kein Rechtsstreit vor, philosophisch (Ist Gesetz mit Grundrecht vereinbar?)
    • Kann jede Landesregierung beantragen
    • Kann Bundestag mit ¼ der Mitglieder selbst beantragen (Problem: Opposition aktuell unter ¼)
  • Konkretes Normenkontrollverfahren: Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz
  • Richter sind in jedem Fall angehalten, Vereinbarkeit der Rechtsnormen mit Verfassung zu prüfen
    • Vorlageverfahren: bei Unvereinbarkeit in Karlsruhe vorgelegen
    • Alles kompatibel mit Verfassung
    • Meistens: Steuerregeln, die verfassungswidrig sind (z.B. Hartz 4 für Kinder), oft erfolgreich

Verfassungsbeschwerde

  • kann JEDER erheben, der durch Staatsgewalt in Grundrecht verletzt worden ist
  • Grundrecht muss angegeben werden, z.B. Recht auf Eigentum
  • Popularklagen gehen nicht, man muss selbst betroffen sein
  • Bürger kann sogar gegen Gesetz klagen, gegen Gerichtsurteile (am meisten), Verwaltungsakte (z.B. Bafög-Bescheid)
  • Erfolgschance: 1-2%, oft unzulässige Klagen
  • Aktuell: Parteiverbot (nur Organe)
  • Gericht kann nicht als Gutachter tätig werden

Bedeutung des Gerichts

  • Weltweit wohl stärkstes Gericht in Bezug auf Kompetenzen
  • Normenkontrollkompetenz: wenn Gesetz verfassungswidrig ist, wird es für nichtig erklärt
  • Problem: letzte Instanz, kann Bundestagsbeschlüsse außer Kraft setzen (die sind aber vom Volk gewählt, Gericht nicht)
  • Wer kontrolliert die Kontrolleure? Wo liegen die Schranken des Gerichts? Die Urteile kann keiner außer Kraft setzen
  • Öffentliche Meinung ist extrem wichtig, denn Gericht hat nur das Wort, kann nichts vollziehen
  • Verfassung kann geändert werden, z.B. Kompetenzen beschneiden → es kann Druck auf Richter ausgeübt werden
    → Richter haben hohe Autorität aber nur wenn sie richtig entscheiden