Annahmeverzug

Fach Fach

Klasse 9

Autor Joker2017

Veröffentlicht am 05.06.2018

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Annahmeverzug

Zusammenfassung

Dieses Referat behandelt das Thema Annahmeverzug. Es werden verschiedene Sachverhalte und Regeln erklärt und auch Sonderfälle und Ausnahmen erläutert. Darüber hinaus wird auch auf das Arbeitsrecht eingegangen.

Der Annahmeverzug ist das Gegenteil vom Lieferungsverzug. Er liegt vor, wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers, welche möglich gewesen wäre und gemäß Kaufvertrag angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Beim Annahmeverzug handelt es sich nicht um eine Pflichtverletzung. Der Annahmeverzug führt dazu, dass der Käufer nun die Leistungsgefahr inne hat und trägt. Der Verkäufer hat während des Annahmeverzuges eine Haftungsprivilegierung. Er muss nur für Schäden aufkommen, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Fall einer Beschädigung durch leichte Fahrlässigkeit oder Zufall, so bleibt der Käufer zu seiner Gegenleistung, Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, während der Verkäufer die Leistung nicht mehr bringen muss.

Zwangsvollstreckung von Leistungen

Es gibt zu oben geschildertem Sachverhalt auch Ausnahmen. Diese liegen im Bereich der Zwangsvollstreckung von Leistungen, die Zug um Zug erfolgen und bei Dienstverträgen sowie Arbeitsverträgen. Die Zwangsvollstreckung darf in diesem Fall durch einen Gerichtsvollzieher erst stattfinden, wenn der Käufer die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln verweigert.
Bei Dienstverträgen und Arbeitsverträgen muss der Dienstherr oder der Arbeitgeber die Dienstleistung vergüten, wie es vertraglich vereinbart ist, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Die Pflicht eine Dienstleistung nachzuholen, gibt es nicht, was eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften darstellt.

Rechte der Verkäufers bei Annahmeverzug

Bei Annahmeverzug hat der Verkäufer grundsätzlich das Recht, die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehrkosten, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für angefallene Kosten für Lagerung und die eventuelle Pflege des Kaufgegenstands.

Der Verkäufer hat darüber hinaus das Recht, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers beim örtlichen Amtsgericht zu hinterlegen. Er hat die Pflicht, den Käufer über die Hinterlegung zu informieren. Diese Möglichkeit kommt für den Verkäufer jedoch nur in Betracht, wenn es sich bei der Ware um Geld, zum Beispiel ausländische Währungen, Wertpapiere, Urkunden oder andere sehr hochwertige und wichtige Dinge handelt.
Wenn es sich dem Kauf um ein Handelsgeschäft für beide Seiten handelt, hat der Verkäufer auch die Möglichkeit, auch andere als zuvor genannte Dinge, in einem öffentlichen Lagerhaus für den Käufer zu hinterlegen. Auch in diesem Fall muss der Verkäufer den Käufer in Kenntnis setzen.

Der Selbsthilfeverkauf

Waren, welche der Verkäufer nicht für den Käufer hinterlegen kann, dürfen von ihm öffentlich versteigert werden, sofern er dies dem Käufer zuvor angedroht hat. Der Verkäufer muss dem Käufer den Termin und den Ort der Versteigerung mitteilen.
Es gibt jedoch Ausnahmen zum Recht des Selbsthilfeverkaufs. Diese betreffen Waren mit einem Tagespreis oder einem Börsenpreis. In diesem Fall muss der Verkäufer zunächst eine Nachfrist setzen. Erst nachdem diese verstrichen ist, darf der Verkäufer den Verkauf, auch ohne Versteigerung, aus freier Hand veranlassen. Eine weitere Ausnahme sind, auch offensichtlichen Gründen, verderbliche Waren. Handelt es sich bei der Ware um verderbliches Gut, wie beispielsweise Lebensmittel, so darf sie ohne Nachfrist und sogar ohne vorherige Androhung im Rahmen eines Notverkaufs verkauft werden. Der Verkäufer muss in diesem Fall den Käufer im Nachhinein über dieses Ereignis in Kenntnis setzen.
Beim Selbsthilfeverkauf gelten folgende Regeln. Er findet für Rechnung des Käufers statt. Wenn der Erlös des Selbsthilfeverkaufs unter der Forderung des Verkäufers liegt, so muss der Käufer im den Differenzbetrag erstatten. Wenn der Erlös jedoch über der Forderung des Verkäufers liegt, so muss diese die Differenz an den Käufer auszahlen.

Der Annahmeverzug im Arbeitsrecht

Ob im Arbeitsrecht oder im Allgemeinen, es gilt, dass der Annahmeverzug nur dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer, welcher hier die Rolle des Schuldners hat, seine Arbeitsleistung angeboten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, arbeitsbereit am Arbeitsplatz oder Dienstort erschienen sein muss.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist das Angebot seitens des Arbeitnehmers nicht nötig. Mit dem Ausspruch der Kündigung erlischt die zukünftige Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Arbeitsplatz und ausreichend Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen. Bei einer unwirksamen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder eines unwirksamen Aufhebungsvertrages durch den Arbeitgeber sowie einer Befristung des Arbeitsverhältnisses muss mindestens ein mündliches Angebot zur Arbeit erfolgen.

Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie anderweitigen Verdienstes

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich ersparte Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten (Benzingeld, km-Pauschale, Tickets für den ÖPNV) anrechnen zu lassen. Bei solchen Aufwendungen handelt es sich in der Regel um kleinere Summen. Darüber hinaus muss sich der Arbeitnehmer auch seine anderweitigen Verdienste anrechnen lassen sowie in anderen Fall die böswillige Unterlassung des Erwerbs. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer in der Pflicht ist einen anderweitigen Erwerb zu erwirtschaften.
Sonderfälle sind die Anrechnung von Sozialleistungen, wie dem Arbeitslosengeld oder auch dem Krankengeld. Diese werden innerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes anders behandelt, als außerhalb. Denn außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes findet immer eine Anrechnung statt. Also gehen die Vergütungsansprüche in Höhe dieser Leistungen auf den Leistungsträger über.

Beendigung des Annahmeverzugs

Der Annahmeverzug endet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt oder sich bereit erklärt dies zu tun. Der Arbeitgeber muss ihn ausdrücklich und deutlich zur Arbeit auffordern. Seine Aufgabe ist es einen Annahmeverzug zu vermeiden oder, wenn bereits ein Annahmeverzug aufgetreten ist, diesen schnellstmöglich zu beenden.