Strafrecht - Allgemeiner Teil 2 VIII

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 2.

Strafdrohungen

§4 VbVG definiert den Strafrahmen für Verbandsgeldbußen. Die Mindeststrafe beträgt einen Tagessatz. Die Höchststrafe richtet sich nach der Strafdrohung jenes Tatbestandes, für den der Verband verantwortlich ist. Sie beträgt
• 180 Tagessätze bei lebenslanger oder bis zu 20-jähriger Freiheitsstrafe,
• 155 Tagessätze bei bis zu 15-jähriger Freiheitsstrafe,
• 130 Tagessätze bei bis zu 10-jähriger Freiheitsstrafe,
• 100 Tagessätze bei bis zu 5-jähriger Freiheitsstrafe,
• 85 Tagessätze bei bis zu 3-jähriger Freiheitsstrafe,
• 70 Tagessätze bei bis zu 2-jähriger Freiheitsstrafe,
• 55 Tagessätze bei bis zu einjähriger Freiheitsstrafe,
• 40 Tagessätze in allen übrigen Fällen.

Höhe des Tagessatzes

Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung der sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Der Jahresertrag ist durch 360 zu teilen. Die Untergrenze des Tagessatzes beträgt 50 €, die Obergrenze 10.000€.
Sofern der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken dient oder sonst nicht auf Gewinn gerichtet ist, so ist der Tagessatz zwischen 2 und 500 € festzusetzen.

Strafzumessung

Nach §12 Abs 1 VBVG gelten die Strafzumessungsbestimmungen des StGB auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
• Nach §5 Abs 2 VbVG richtet sich die Höhe der Sanktion insb. Nach
• Dem Ausmaß der vom Verband zu verantwortenden Schädigung oder Gefährdung,
• Dem Ausmaß des aus der Tat vom Verband erlangten Vorteils sowie
• Der Quantität des vom Verband geduldeten oder begünstigten Verhaltens seiner Mitarbeiter.

Mildernd ist zu berücksichtigen (§5 Abs 3 VbVG), wenn
• Der Verband bereits vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
• Der Verband lediglich für das Verhalten seiner Mitarbeiter (und nicht für seine Entscheidungsträger) verantwortlich ist;
• Er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
• Er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
• Er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
• Die Tat bereits besondere gewichtige Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Zahlungsweise und –Erleichterungen

Der Verurteilte ist nach Rechtskraft des Urteils aufgefordert binnen 14 Tagen zu bezahlen (ansonsten zwangsweise Eintreibung).
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist natürlich unmöglich. Zur Sicherung der steht daher gem. §20 VbVG das Instrument der Beschlagnahme zur Verfügung.

Zahlungserleichterungen: Das Gericht kann auf Antrag Ratenzahlung innerhalb von längstens 3 Jahren gewähren §27 Abs 3 VbVG. Nach 2 Raten in Verzug, wird die gesamte Strafe fällig (Terminverlust).
Ein Aufschub der gesamten Geldbuße bis zu 6 Monaten kann nach §27 Abs 2 VbVG unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
• Es ist absehbar, dass der Verband die Folgen der Tat wiedergutmachen wird, und
• Dadurch werden die Voraussetzungen einer nachträglichen Milderung der Geldbuße nach §31a erfüllt.

Bedingte Strafnachsicht

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind nach §6 VbVG, dass
• Schon die Androhung allein oder in Verbindung mit Weisungen genügt, um spezialpräventiv zu wirken, und
• Eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen nicht nötig ist.
Unter den oben genannten Voraussetzungen gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Bei einer Verurteilung zu einer Buße von nicht mehr als 70 Tagessätzen ist der Vollzug zur Gänze nachzusehen
  2. Bei Verurteilungen zu einer höheren Buße ist deren Vollzug zum Teil nachzusehen, wenn (§7 VbVG)
    a. Die Voraussetzungen des §6 nicht auf die ganze Geldbuße,
    b. Aber doch auf einen Teil zutreffen und
    c. Dieser Teil mindestens 1/3 und höchstens 5/6 der Gesamtgeldbuße beträgt.
    Bei Ausspruch der bedingten Strafnachsicht ist eine Probezeit von 1 bis 3 Jahren festzulegen.

Weisungen

Anlässlich der bedingten Strafnachsicht können dem Verband auch Weisungen erteilt werden (§8 VbVG). In Betracht kommen:
• Die Schadensgutmachung oder
• Technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen, um zukünftig Taten, für die der Verband verantwortlich ist, entgegenzuwirken.
Letztere Weisungen sind nur mit Zustimmung des Verbandes zulässig.
Es kann auch die zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde ersucht werden, an der Überwachung der Einhaltung der Weisung mitzuwirken (§26 Abs 2 VbVG).

Widerruf der bedingten Strafnachsicht

Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist innerhalb der Probezeit vorgesehen bei (§9 VbVG)
• Rückfall und
• Verstoß gegen Weisungen trotz förmlicher Mahnung

Rechtsnachfolge

Die Verantwortlichkeit des Verbandes bleibt gem. §19 VbVG bestehen, wenn ein anderer Verband im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dessen Rechte und Pflichten, übernimmt (zB. Umwandlung, Spaltung usw.), auch Sanktionen wirken weiter. Dasselbe gilt für Einzelrechtsnachfolge, wenn dieselben Eigentumsverhältnisse bestehen und der Betrieb fortgeführt wird.
Bei mehreren Rechtsnachfolgern gelten alle als verurteilt und haften. Nur die tatsächliche Liquidation eines Verbandes ohne Rechtsnachfolge führt zum Erlöschen der Geldbuße.

Der Verfall

Allgemeines

Der Verfall ist keine Strafe, da er nicht mit einem Tadel verbunden ist, sondern eine vermögensrechtliche Anordnung, die lediglich einen durch Straftaten erlangten unrechtmäßigen Vermögensvorteil rückgängig machen soll.
Verfallene Vermögenswerte fließen dem Bund zu.

Dem Verfall unterliegende Vermögenswerte

Dem Verfall unterliegen alle im Inland befindlichen Vermögenswerte,

  1. Die (§20 Abs 1)
    a. Für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder
    b. Durch die Begehung einer solchen erlangt wurden,
  2. Deren (§20 Abs 2)
    a. Nutzungen (zB. Zinsen, Mieteinnahmen usw.) und
    b. Ersatzwerte (zB. Verkaufserlös, Versicherungsleistung usw.);
  3. Die (§20b Abs 1, erweiterter Verfall)
    a. Der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen oder
    b. Als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden.
    Ist der dem Verfall unterliegende Vermögenswert nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, ist ein diesem entsprechender Geldbetrag für verfallen zu erklären (Wertersatzverfall, §20 Abs 3).
    Den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte hat das Gericht zu ermitteln. Ist dies nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, so hat es gem. §20 Abs 4 diesen Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen. Als gegenstandsbezogene Bestimmung ist die Berechnung nach dem Bruttoprinzip.