Strafrecht - Allgemeiner Teil 2 VI

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht behandelt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 2.

Sonderregelung für Süchtige: Ein Aufschub für max. 2 Jahre hat bei Strafen bis zu 3 Jahren zu erfolgen, sofern es sich um eine SMG-Straftat oder um eine Tat handelt, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangen wurde, und sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§11 Abs 2 SMG zB Entzug) unterzieht. Bei Erfolg dieser Maßnahme hat nachträglich eine bedingte Strafnachsicht nach §40 SMG zu erfolgen.
Ein Aufschub ist nach Übernahme in den Strafvollzug auch zulässig. Unzulässig ist er bei qualifizierten Suchtgifthandel nach §28a Abs. 2, 4 oder 4 SMG und einer Verurteilung zu über 1 ½ Jahren wegen einer Tat, die mit der Beschaffung von Drogen in Zusammenhang steht, wenn der Täter erhebliche Gewalt angewendet hat oder andere spezialpräventiven Gründe bestehen.
Die Aufschubsfristen berechnen sich von dem Tag an, an dem die Strafe anzutreten gewesen wäre, das ist der Tag nach der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt.
Ausgeschlossen ist ein Aufschub in den Fällen des §6 Abs 1 StVG, wenn
• Der Verurteilte für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist oder
• Eine Unterbringung in einer Anstalt nach §§21 bis 23 angeordnet wurde.
Der Aufschub ist zu widerrufen, wenn (§6 Abs 4 StVG)
• Erteilte Weisungen nicht eingehalten werden,
• Begründete Fluchtgefahr oder
• Dringender Verdacht des Rückfalls besteht.
Über den Aufschub entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes. Der Beschwerde (sowie einem Antrag auf Aufschub) kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, außer das Rechtsmittel ist offenbar aussichtslos oder es gibt generalpräventive Gründe.

Vorläufiges Absehen von Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Bei einem Verurteilten ist gem. §133a StVG nach 3 Monaten der Strafzeit, wenn er die Hälfte verbüßt hat, vom weiteren Vollzug vorläufig abzusehen, wenn
• Gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht,
• Er sich bereit erklärt, unverzüglich auszureisen, und dies zu erwarten ist und
• Der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Vom Vollzug darf aber dann nicht vorläufig abgesehen werden, wenn
• Der Verurteilte noch nicht zwei Drittel der Strafzeit verbüßt hat und
• Im Hinblick auf die Schwere der Tat ein Vollzug aus generalpräventiven Gründen ausnahmsweise nötig ist.
• Dieses Rechtsinstitut sui generis kommt nur subsidiär gegenüber den Auslieferungen nach dem EU-JZG oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Einsatz. Diese Entscheidung trifft das Vollzugsgericht. Spezialpräventive Überlegungen sind unbeachtlich.
Der Anstaltsleiter muss die zuständige Fremdenbehörde informieren, damit diese die Überwachung der Ausreise sicherstellen kann.
Reist der Verurteilte nicht aus oder kehrt er während des Aufenthaltsverbots zurück, ist die Haft weiter zu vollziehen, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedürfte (§133a Abs. 5 StVG)
Nach dem EuGH darf bei den EU-Mitgliedsstaaten mit gemeinsamen Normen ein Verstoß gegen das Einreiseverbot strafrechtlich nicht geahndet werden, wenn die Dauer dieses Verbots 5 Jahre übersteigt. Wenn ein nicht Unionsbürger früher ein unbefristetes Einreiseverbot hatte, ist nach Ablauf von 5 Jahren bei der Einreise die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht mehr zulässig.

Elektronisch überwachter Hausarrest

Diese neue Vollzugsform für eine zeitliche Freiheitsstrafe bedeutet, dass der Rechtsbrecher sich geradeso ständig in seiner Unterkunft aufzuhalten hat. Er darf sie nur so weit verlassen, als dies zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Einkauf des notwendigen Lebensbedarfes, zur Inanspruchnahme medizinischer Hilfe oder zu sonst ausdrücklich festgelegten Bedingungen notwendig ist. Er hat einen monatlichen Kostenersatz zu leisten.
Der Rechtsbrecher trägt am Fußgelenk einen Sender. Sobald der Empfänger, dessen Empfangsradius individuell eingestellt werden kann, kein Signal mehr empfängt (zu weit weg / Band entfernt), wird Alarm bei der Justizanstalt ausgelöst.
Die Entscheidung über diese Vollzugsform trifft der Leiter der Justizanstalt.
Das Gericht kann im Strafurteil allerdings aussprechen, dass ein Hausarrest aus spezialpräventiven oder besonderen generalpräventiven Gründen für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt. Dieser darf aber nicht länger dauern als die bedingte Entlassung nach §46 Abs. 1 (§266 Abs. 1 StPO).
Freiheitsstrafen sind als Hausarrest zu vollziehen, wenn (§156c Abs 1 StVG):
• Die Strafzeit übersteigt nicht 12 Monate, dies unter Berücksichtigung der voraussichtlichen bedingten Entlassung;
• Der Rechtsbrecher stellt einen Antrag;
• Er hat eine inländische Unterkunft; und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen willigen schriftlich ein;
• Er geht einer geeigneten Beschäftigung nach (z.b. Ausbildung, gemeinnützige Arbeit,…)
• Er kann seinen Lebensunterhalt durch sein Einkommen bestreiten;
• Er genießt Kranken- und Unfallversicherungsschutz;
• Unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes, allfälliger Risikofaktoren und der auferlegten Bedingungen ist anzunehmen, dass kein Missbrauch des Hausarrests erfolgen wird.
Bei Sexualstraftätern gelten folgende Einschränkungen Abs 1a:
• Bei Verurteilung wegen §§201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b muss der Täter die Hälfte (mindestens aber 3 Monate) der Strafe verbüßt haben.
• Bei Delikten nach dem 1. Und 3. Abschnitt (Delikte gegen Leib und Leben, Freiheit), die zur geschlechtlichen Erregung oder Befriedigung begangen wurden, sowie bei sonstigen Delikten nach dem 10. Abschnitt des StGB (§52a Abs 1) muss aus besonderen Gründen gewährleistet sein, dass der Täter den Hausarrest nicht missbrauchen wird.
• Vor der Entscheidung ist eine Äußerung des Opfers und der Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Das Opfer ist von einer Bewilligung des Hausarrests zu verständigen.

Der Hausarrest ist zu widerrufen, wenn Abs 2:
• Eine der oben genannten Voraussetzungen wegfällt;
• Der Rechtsbrecher eine ihm auferlegte Anordnung oder Bedingung in schwerwiegender Weise oder trotz förmlicher Mahnung nicht einhält;
• Länger als ein Monat Verzug mit Kostenbeitrag;
• Dringender Verdacht einer vorsätzlichen Straftat während des Hausarrests;
• Dringender Verdacht einer Straftat, die die Bewilligung verhindert hätte;
• Dringende Fluchtgefahr.