Strafrecht - Allgemeiner Teil XXVI

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Die grobe Fahrlässigkeit gibt es noch nicht so lange. Es ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Es ist ähnlich wie das frühere schwere Verschulden. Grobe Fahrlässigkeit wird bei bestimmten Tatbeständen und insbesondere bei Qualifikatio-nen verlangt.
Es verlangt verschiedene Elemente, eine Kombination einer besonders schweren Nachlässigkeit und einer qualifizierten Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung. Der Erfolg bleibt außer Betracht.
Der ungewöhnliche Sorgfaltsverstoß meint, dass das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeits-handlungen des täglichen Lebens erheblich überschritten werden muss. Der Handelnde verletzt die Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße, mit einem besonders achtlosen Verhalten. Ein Geisterfahrer oder auch eine Kindergärtnerin, die Putzzeug in einer Limonadenflasche in der Reichweite von Kindern aufbewahrt, gehören dazu. Nicht nur gewichtige Einzelumstände begründen grob fahrlässiger Verhalten, sondern auch eine wertende Zusammenschau mehrere unfallträchtiger Faktoren können grobe Fahrlässigkeit ergeben. Beispiel dafür ist ein alkoholisierter Lenker, der sich auch noch bei Schneefall oder Dunkelheit auf dies Straße wagt. Für die Beurteilung ist auf ein Verkehrkreis abzustellen, dem der konkret Handelnde angehört. Maßstab ist ein ordentlicher Mensch mit dem Sonderwissen des Täters. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein derartiger Fehler einem solchen Menschen niemals unterlaufen wäre.
Qualifizierte Vorhersehbarkeit liegt vor, wenn der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachver-halts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist. Die konkrete Gefährlichkeit des Verhaltens ist neben der Pflichtverletzung miteinzubeziehen. Die Verwirklichung des Tatbestandes hätte von jedem durch einfache Überle-gung erkannt werden können, also auch vom Täter. Di3 Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es naheliegt, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das tatsächliche zu setzen.
Die Elemente des ungewöhnlichen Sorgfaltsverstoßes und der qualifizierten Vorhersehbarkeit beziehen sich aufeinander. Der Sorgfaltsverstoß muss derart ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig sein, dass die Verwirklichung des Risikos geradezu wahrscheinlich vorhersehbar ist. Fehlt eines der beiden, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Erkennbarkeit des Risikos hat eine besondere Sorgfaltspflicht zur Folge.
Das Verhalten des Schädigers muss auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein. Auch bei der groben Fahrlässigkeit sind die Elemente der Fahrlässigkeitsschuld, vor allem die Sorgfaltswidrigkeit und Zumutbarkeit, u beachten. Der Täter muss die Umstände erkenn können, die sein Verhalten als grob fahrlässig erscheinen lassen (subjektive Sorgfaltswidrigkeit). Persönliche Umstände (zum Beispiel Krankheit, Arbeitsüberlastung,…) könne die Vorwerfbar-keit erheblich mindern und grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

Grobe Fahrlässigkeit
Gewöhnliche Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit

Zwischen der groben und der leichten Fahrlässigkeit gibt es noch die gewöhnliche, durchschnittliche Fahrlässigkeit, damit die anderen beiden nicht nahtlos ineinander übergehen. Nicht entscheidend ist, ob es sich um bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit handelt.
Auch bei erfolgsqualifizierten Delikten gibt es oft die gleichen Probleme. Wichtig ist, dass die erfolgsqualifizierten Delikte (=Erfolgsqualifikationen) nicht mit den qualifizierten Erfolgsdelikten (Deliktsqualifikationen) verwechselt werden. Für letzteres gilt nämlich nicht §7 Abs. 2, sondern §7 Abs. 1.
Erfolgsqualifizierte Delikte sind alle Delikte, bei denen das Gesetz nach der Deliktsbeschreibung im besonderen Teil oder gemäß §7 Abs. 2 an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft. Beide verlangen für die besonde-re Folge zumindest Fahrlässigkeit.
Es gibt aber ein paar Besonderheiten. Die Vorschrift §7 Abs. 2 enthält das Muster für die erfolgsqualifizierte Delikte. Danach muss die besondere Folge wenigsten fahrlässig herbeigeführt worden sein, sonst gibt es nur die Bestrafung wegen des Grunddelikts. Hier genügt meistens eine vereinfachte Fahrlässigkeitsprüfung. Wenn der Erfolg der Art nach zu den objektiv voraussehbaren Folgen der Tat gehört, entfällt die Prüfung der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit bezüglich der besonderen Folge. Denn im Allgemeinen stellt bei den erfolgsqualifi-zierten Delikten schon die Erfüllung des Grunddelikts eo ipso einen Verstoß gegen die zur Vermeidung der besonde-ren Folge gebotene Sorgfalt dar. Wenn also ein mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführter Faustschlag in objektiv zurechenbarer Weise zum Tod, impliziert des auch die Sorgfaltswidrigkeit hinsichtlich der besonderen Folge.
Vorsatz hinsichtlich der besonderen Folge wird angedeutet durch die Phrasen „wenigstens fahrlässig“ oder „wenn auch nur fahrlässig“. Ganz genau lässt es sich aber nur unter der Berücksichtigung der jeweiligen deliktsspezifischen Besonderheiten beantworten. Vorsätzliche Herbeiführung sind zum Beispiel schwere Dauerfolgen, Schädigung oder Not vieler Menschen. Wenn die besondere Folge der Tod ist, besteht bei der vorsätzlichen Tötung in der Regel Exklusivität zu Gunsten des §75.
Erfolgsqualifizierte Vorsatzdelikte sind ihrem Wesen nach Vorsatzdelikte, weil schon das Grunddelikt eine strafbare Vorsatztat darstellt.
Daneben gibt es eine Unterschidung zwischen erfolgsqualifizierten Vorsatzdelikten und erfolgsqualifizierten Fahrlässigkeitsdelikten. Die erste Gruppe setzt als Grunddelikt ein Vorsatzdelikt und hinsichtlich der besonderen Folge wenigstens Fahrlässigkeit voraus = Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Die zweite Grupp braucht als Grunddelikt nur ein Fahrlässigkeitsdelikt =Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

Bei der erfolgsspezifischen Sorgfaltswidrigkeit geht es um das Problem der Ausklammerung von tatinadäquanten schweren bzw. überschweren Folgen. Es stellt sich die Frage, ob angesichts einer gleichweisen harmlosen körperlichen Misshandlung eine so schwere oder gar überschwere Folge der eingetreten Art erfahrungsgemäß überhaupt erwartet werden konnte. Mithilfe des Begriffs der erfolgsspezifischen Sorgfaltswidrigkeit werden tatinadäquanten Folgen (Folgen, die der Art nach außerhalb des generellen Gefahrenradius des konkreten Tatbestands liegen) aus dem Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit vorab ausgeschieden. Diese Frage zielt aber nur auf Ausnahmefälle ab und ist zu verneinen, wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass derartige Misshandlungen eine so schwere Körperverletzung oder gar den Tod nach sich ziehen können. Man rechnet also nicht damit, dass ein heftiger Stoß gegen die Schultern aufgrund von unglückli-chen Verkettungen von Umständen zu einer Lähmung mit schwersten Dauerfolgen führen kann. Anderswäre es, wenn der Stoß an einer steilen Treppe gegeben werden würde, weil dieser Erfolg innerhalb des generellen Gefahrenradius der konkreten Tatbegehung liegt.