Strafrecht - Allgemeiner Teil XXI

Fach Fach

Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Die Untauglichkeit des Subjektes ist unkritischer und gibt es nur bei Sonderdelikten. Der Intraneus besitzt für ein Delikt erforderliche Eigenschaften, der Extraneus hingegen nicht. Der Extraneus kann daher durch seine Tat weder das Rechtsbewusstsein erschüttern noch den Rechtsfrieden gefährden. Wenn ein untaugliches Subjekt seine Tat dennoch für strafbar hält, ist es ein Wahndelikt. Anders muss man entscheiden, wenn ein Extraneus sich an einer Tat des Intraneus beteiligt hat. Wenn die Untauglichkeit des Subjektes mit einer der anderen Arten zusammenstößt, genügt es für die Straflosigkeit, wenn für eine der drei Arten die Voraussetzungen erfüllt sind und somit denkunmöglich sind.
Beim Wahndelikt der Putativdelikt handelt es sich um einen Irrtum eigener Art, der eng mit dem Prinzip nullum crimen sine lege geht und dem Verbotsirrtum ähnelt. Beim Verbotsirrtum macht der Täter infolge irriger Einschät-zung der Rechtslage zu seinen Gunsten einen ihn entlastenden Irrtum geltend (quasi ein Zuwenig an Unrechtsbe-wusstsein). Beim Wahndelikt hingegen nimmt er infolge irriger rechtlicher Beurteilung eine Verbotslage an, die ihn belasten würde, wenn sie stimmen würde (wie ein Zuviel an Unrechtsbewusstsein). Es gibt hierbei drei Fälle, die zu Straflosigkeit führen.

  1. Übertretung eines Fantasieverbots
    Der Täter glaubt, sein Veralten erfülle einen Tatbestand, den es in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr gibt.
  2. Überdehnung eines bestehendes Verbots
    Tritt oft im Zusammenhang mit normativen Tatbestandsmerkmalen auf. Dazu gehört auch der Irrtum über die eigene Täterqualität bei Sonderdelikten.
  3. Verkennung eines Rechtfertigungsgrundes
    Also wenn der Täter seine Tat trotz Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes für unrecht hält.
    Wichtig ist, dass bei den ersten beiden Fällen das Problem des Wahndeliktes schon auf Tatbestandsebene zu erörtern ist, während es beim dritten erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist.
    Rücktrittsprobleme können auch beim untauglichen Versuch auftreten. Beim absolut untauglichen Versuch ist ein Rücktritt zwar denkbar, aber nicht nötig für die Straflosigkeit, weil bereits ein absolut untauglicher Versuch straflos ist. Die gilt auch für den Versuch des untauglichen Subjekts. Beim unbeendeten untauglichen Versuch sind die Regeln des einfachen Rücktritts maßgebend, es genügt also schon die freiwillige Aufgabe der Tatausführung. Beim beendeten untauglichen Versuch können die Regeln der tätigen Reue gar nicht ins Spiel kommen, weil man eine Tatvollendung, die nicht eintreten kann, auch nicht verhindern kann. Da aber sonst ein Täter eines untauglichen Versuches schlechter gestellt werden würde wie einer eines tauglichen Versuches, gibt es §16 Abs. 2.
    Dieser Absatz enthält auch eine Sonderregelung für den Putativrücktritt. Bei dem unterbleibt im Falle eines unbeen-deten Versuchs ohne Zutun des rücktrittswilligen Täters die Tatausführung (also durch Dritte) oder bei einem beendeten Versuch unterbleibt der Erfolg. Ist der Versuch beendet, kommt ein solcher Rücktritt sowohl bei relativ untauglichen als auch ein an sich tauglichen, aber wegen Zufällen gescheiterten Versuch in Betracht. Dieser beendete aber gescheiterte Versuch wird misslungener Versuch genannt. Bei beiden Versuchen genügt das freiwillige und ernstliche Bemühen, den Erfolg abzuwenden. Mit ernstlich meinst man das Bemühen, wenn der Täter in der Absicht, den Erfolg abzuwenden, die ihm bekannten und erreichbaren Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu kann manchmal auch nur die Verständigung der Polizei gehören. Ein strafbefreiender Rücktritt kommt aber nur solange in Frage, wie der Täter von der Untauglichkeit und dem Misslingen des Versuchs noch keine Kenntnis hat. Sonst ist der Versuch fehlgeschlagen und jeglicher Rücktritt ist ausgeschossen.

Fahrlässigkeitsbegriff

Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Diese Strafe ist normalerweise mit geringerer Strafe bedroht. Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn Vorsatz entweder auszuschließen oder nicht nachweisbar ist und muss selbstständig und ausdrücklich begründet werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seien geistigen und körperlichen Verhältnisse befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichten könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es setzt sich also aus vier Elementen zusammen:
• Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
• Subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
• Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
• Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Als erstes wird die objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung behandelt. Maßstab der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt (nach den Umständen verpflichtet) ist ein Verhalten, das von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters verlangt werden kann. Ein solcher Mensch muss aus dem Verkehrkreis des Täters kommt. Der Täter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wen sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.
Es gibt oft Sorgfaltsregeln, die teils dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht angehören. Rechtsvorschriften, sie Sicherheitsvorschriften enthalten und in vielen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Der Verstoß gegen Rechtsvorschriften indiziert in der Regel die objektive Sorgfaltswidrigkeit, aber nicht immer zur Annahme. Wenn man ohne Zulassungsschein Auto fährt und einen Unfall hat, ist es nicht objektiv sorgfaltswidrig wegen diesem Fehlen. Verkehrsnormen sind für gefahrengeeignete Tätigkeiten und risikobehaftete Beruf, die meist ungeschrie-ben sind. Dazu zählen auch Schilehrer, die ihre unerfahrene Gruppe in ein lawinengefährdetes Gebiet fahren lassen.
Zur Relativität der Sorgfaltspflichten. Diese legen meist nur ein Mindestmaß der Sorgfalt fest. Bei besonders gefährlichen Situationen ist aber ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt, dies läuft auf eine differenzierte Einzelfall-betrachtung hinaus, vor allem im Straßenverkehr. Überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse könnten vielleicht die objektiven Sorgfaltspflichten erhöhen, wenn dieses Sonderwissen oder –können vorhanden ist. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse hingegen begründen weder sorgfaltswidriges Handeln noch führen sie zur Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen. Es ist alles im Einzelfall zu klären, in manchen Fällen kann jedoch die Fahrlässigkeitsschuld entfallen.
Es gibt ebenfalls Grenzen der Sorgfaltsflicht. Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht für den nicht überspant werden. Erst die Nichtbeachtung solcher Sorgfaltspflichten, welche die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, macht das Wesen dieser objektiven Sorgfalts-widrigkeit aus.