Strafrecht - Allgemeiner Teil XII

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht beschäftigt sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Strafrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.
 Ausübung von Amts- und Dienstpflichten

Ausübung von Amts- und Dienstpflichten ist ein Sammelbegriff, hinter dem sich eine unübersehbare Vielzahl von Rechtfertigungsgründen verbirgt.
Dies sind oft Spezialgesetze, da es sich meistens um Träger mit öffentlich-rechtlichen Funktionen, also Beamte, handelt, denen auf bestimmte amtliche Tätigkeiten begrenzte spezialgesetzliche Eingriffsrechte gewährt werden.
Damit die rechtfertigende Wirkung allerdings eintritt müssen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraus-setzungen erfüllt sein. Eine irrtümliche Annahme einer Eingriffssituation begründet ein Irrtum nach §8, die Verken-nung der Grenzen einen Irrtum nach §9.
Wenn die Eingriffsermächtigungen fehlen bedeutet das noch nicht, dass die Amtshandlung rechtswidrig oder unzulässig ist. Es kommt darauf an, ob der Gesetzgeber eine solche Handlung unter allen Umständen verbieten wollte oder nicht. Wenn ja, dann ist es rechtswidrig.
Viele Anwendungsgebiete dieser rechtmäßigen Ausübung von Amts- und Dienstpflichten finden sich in strafrechtli-chen Vorschriften, aber auch in Spezialgesetzen wieder.
Wenn aber ein Privatmann einer amtshandelnden Person Hilfe leistet mach er das auf eigenes Risiko und ihm stehen nur die allgemeinen Rechtfertigungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Alle Rechtfertigungsgründe wie Notwehr etc. gelten auch für die Beamten, soweit sie nicht speziellere Vorschriften haben, die weitreichende Sonderregelungen sind. Es gibt aber bei vielen Sonderregelungen auch Einschränkungen.
Auch rechtswidrige Amtshandlungen genießen Strafrechtsschutz und sind nur mit den vorgesehenen Rechtsmitteln zu bekämpfen. Davor muss man diese Amtshandlungen aber dulden. Außer handelt sich um qualifizierte Rechtswidrig-keit oder die Handlung fällt nicht in die Kompetenz des Beamten, dann ist ein Widerstand straflos.

Einwilligung

Die Einwilligung ist die allgemeine Erwägung, dass ein Rechtsgut von sich aus den Schutz der Rechtsordnung nicht bedarf. Es ist also der umfassende Rechtsschutzverzicht durch bewusste Preisgabe des Rechtsguts. Dies ist passend zusammengefasst mit Volenti non fit iniuria.
Die Leitidee dazu ist die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des einzelnen, um so Autonomie ausüben zu können.
Die Einwilligung ist ein weitgehend ungeschriebener und konkretisierter Rechtfertigungsgrund.
Wichtig bei der Einwilligung ist aber, dass sie ausdrücklich oder konkludent erfolgen muss. Bloße innere Zustimmung reicht nicht aus.
Zu unterscheiden ist meistens die rechtfertigende Einwilligung und die tatbestandsausschließende Einverständnis. Das zweite kommt nur bei Delikten vor, die ihren Unwert aus einem Handeln ohne oder gegen den Willen des Rechtsgutträgers ableiten. Das Vorliegen vom Einverständnis schließt die Tatbestandsmäßigkeit aus.
Einverständnis ist ein Sammelbegriff für einwilligungsähnliche Probleme der Tatbestandsauslegung, also bei allen Delikten muss gesondert ermittelt werden, ob das “Ja” des Trägers vorlag.
Auch dieser Rechtfertigungsgrund braucht Einwilligungssituation, Einwilligungshandlung und subjektives Rechtferti-gungselement.
Die Situation braucht sachliche und persönliche Voraussetzungen:
Bei den sachlichen Voraussetzungen braucht es die Disponibilität des Rechtsguts. Die Einwilligung setzt alleinige Verfügungsgewalt voraus. Es sind meistens Individualrechtsgüter wie Ehre, Freiheit oder körperliche Integrität. Rechtsgüter der Allgemeinheit und des Staates hingegen sind nicht disponibel und so hat ihre Einwilligung auch keine rechtfertigende Wirkung. Bei Körperverletzungen oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit braucht es zusätzlich das Erfordernis, dass es nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Die Einwilligung muss auch ernstlich und freiwillig sein und darf keine gravierenden Willensmängel aufweisen. Wenn sie unter Drohung, Täuschung oder Zwang erfolgte oder unvollständig ist, ist sie unwirksam. Die Einwilligung muss vor oder während der Tat erfolgen, sonst hat sie keine rechtfertigende Kraft mehr. Der Erteiler kann aber durch Verweigerung, Unterlassen der Strafanzeige usw. die Durchsetzung des Strafanspruchs vereiteln.
Persönliche Gründe sind die Dispositionsbefugnis und -fähigkeit.
Die Befugnis muss vom Rechtsgutträger selbst oder einem von ihm zur Desposition Ermächtigten kommen.
Bei der Dispositionsfähigkeit ist es wichtig, die Bedeutung und Tragweite der Rechtsguteinbuße zu erkennen. Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig, denn nur die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist wichtig. So kann unter Umständen auch ein Betrunkener, ein Jugendlicher oder ein Kind eine Einwilligung geben. Ist dieser unfähig muss es der gesetzliche Vertreter tun. Wenn dieser aber seine Befugnisse überschreitet ist die Einwilligung unwirksam.

Eine durch Einwilligung gestattete Handlung muss sich nach Art, Gegenstand und Umfang (+zeitlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht) im Rahmen dessen halten, was der Rechtsgutträger gewollt und erklärt hat. Überschreitet man diese Grenze liegt ein Handlungsexzess vor und die Einwilligungshandlung ist rechtswidrig.
Damit für den Täter die Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund ist muss er aufgrund oder zumindest in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben.
Mit der Einwilligung sind immer eine Menge Sonderprobleme verknüpft:
Die Selbstgefährdung ist bei der Einwilligung sehr präsent, weil man Entscheidungen vorschnell oder ganz lebensfremd trifft, oder man nicht komplett auf den Rechtsschutz verzichten will. Dies wird dem Verletzen dann zu Unrecht vorgeworfen. Auch wenn in vielen Fällen sich der Verletzte freiwillig in Gefahr begibt, ist mitunter ein “Ja” irrelevant. Es gehört aber zu den Umständen, welche die Sorgfaltspflichten der Beteiligten einschränken oder die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs ausschließen können.
Ebenso schwierig ist das Zusammentreffen von disponiblen und nicht disponiblen Rechtsgütern. Beispiel hierfür ist die Verleumdung, bei der sowohl Rechtspflege als auch Individualrechtsgüter geschützt werden. Hier dominiert aber die nicht disponible Rechtspflege, weil die Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung besitzt.
Genauso schwierig ist die Sterilisation und Genitalverstümmelung, die auf der anderen Seite (oft) eine Einwilligung besitzt, auf der anderen Seite aber gegen die guten Sitten verstößt.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>