Strafrecht - Allgemeiner Teil III

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Straftrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Unrecht ist eine Handlung, die gegen die Rechtsordnung als Ganzes verstößt. Dazu zählen Mord, Urkundenfälschung, Untreue,… Diese sind unrechtmäßige Handlungen und werden typisches Unrecht genannt.
Es gibt aber Verstöße, die von der Rechtsordnung gebilligt werden. Es liegt ein Verbot vor, aber kein Verstoß gegen die Rechtsordnung als Ganzes. Dazu zählt die Notwehr, Anhalterecht oder eine Handlung mit Einwilligung des Opfers
Unrecht kommt in mehreren Rechtsabteilungen vor und es ist nach seiner Schwere quantifizierbar. Das wird ersichtlich durch die unterschiedlichen Tatbestande und Strafdrohungen bzw. durch die Strafbemessung durch den Richter. Die Abstufung des Unrechts spiegelt sich in den erhöhten Strafdrohungen wieder, was oft Schadens- und Wertgrenzen sind.
Erfolgsunwert ist das Rechtsgut bzw. das Tatobjekt. Es besteht in der Verletzung bzw. Gefährdung eines Rechtsguts, wie zum Beispiel in der Tötung, Verletzung, Gefährdung eines Menschen. Zum Erfolgsunwert zählen auch Grad und Schwere der Verletzung und die Höhe des verursachten Schadens.
Handlungsunwert wird durch die Art und Weise der Tatbegehung bestimmt.
Wie wurde die Tat begangen?
Zum Beispiel wird eine fremde Sache heimlich weggenommen oder unter Einsatz von Gewalt oder Drohung.
Zum Handlungsunwert gehören personale Komponenten.
Wer hat die Tat begangen? Beamter, Unterhaltspflichtiger, Machthaber,…
Ob und welche weiteren personalen Komponenten dem Handlungsunwert zuzuordnen sind führt uns zur personalen Unrechtslehre. Laut dieser gehören auch Tatbildvorsatz mit den jeweiligen Abstufungen und der erweiterte Vorsatz, wie Fahrlässigkeit dazu.
Erfolgsunwert und Handlungsunwert sind steigerungsfähige Begriffe. Der Erfolgsunwert wird gesteigert nach der Art und dem Ausmaß der Rechtsgutbeeinträchtigung. Der Handlungsunwert dagegen nach der Brutalität und Intensität der angewendeten Gewalt. Auch der Gesinnungsunwert ist wichtig für die Strafzumessung und die Diversion.
Beim Gesinnungsunwert geht es nicht um das Unrecht der Tat, sondern um den in der Tat zum Ausdruck kommen-den Schuldgehalt. Bezugspunkte sind die Art und das Maß der rechtfeindlichen Einstellung und der kriminellen Energie. Daher unterscheidet sich auch die vorsätzliche Tötung von der fahrlässigen Tötung. Minderungsgründe für den Gesinnungsunwert sind auch Mitleid oder andere begreifliche Motive. Hass und Rache dagegen steigern den Unwert. Wichtig ist dieser Wert bei der Strafzumessung von Delikten, bei denen von Schweregraden unterschieden wird, insbesondere bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit. Und Diversion.
Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung einer Handlung, die strafrechtliches Unrecht ist (Unrechtstypus). Rechtfertigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen tatbestandmäßige Handlungen von der Rechtsordnung gebilligt werden. Diese dienen vor allem zur Lösung von Interessenkonflikten. Sie haben übergreifen-de Wirkung, denn was im Zivilrecht nicht strafbar ist, kann auch im Strafrecht nicht strafbar sein, es geht um die Einheit der Rechtsordnung. Es gibt geschriebene Rechtfertigungsgründe in großer Zahl, wie zum Beispiel die Notwehr, das elterliche Erziehungsrecht oder Wirken mit amtlichen Befugnissen. Unbeschriebene sind zum Beispiel der rechtfertigende Notstand, Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung oder das allgemeine Selbsthilferecht. Rechtfertigungsgründe können nur im Bundesrecht oder Landesrecht vorkommen der sogar vom Völkerrecht. Diese Gründe haben eine unterschiedliche Anwendungsbreite. Manche Regelungen selten nur in einem Bundesland. Andere wie die Notwehr gelten überall aber nur auf eine bestimmte Art und Weise. Man muss das mildeste Mittel einsetzen, um den Angriff endgültig zu beenden. Verletzen oder gar Töten des Angreifers zählt nicht dazu. Der rechtfertigende Notstand hat die größte Anwendungsbreite.
Ebenso wie die Delikte verändern sich auch die Rechtfertigungsgründe ständig. Früher gab es zum Beispiel noch das ehemännliche Züchtigungsrecht.
Fällen, bei denen der Tatbestand verwirklicht wird und unrecht gehandelt wird, ist die Regel. Rechtfertigungsgründe hingegen sind die Ausnahme. Die Tatbestandmäßigkeit indiziert also die Rechtswidrigkeit. Dies ist das Regel-Ausnahme-Prinzip.
Regel: Wer tatbestandmäßig handelt, handelt unrecht.
Ausnahme: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt das Unrecht.
Daher muss immer doppelt geprüft werden: Tatbestandsmäßigkeit und Rechtfertigungsgrund. Dem Ganzen liegt das strafrechtliche Fallprüfungsschema zugrunde.
Die Handlung bleibt trotz Rechtfertigungsgründe tatbestandmäßig, nur das Unrecht entfällt. Damit ein solcher Grund greift müssen alle Merkmale des Grundes erfüllt sein. Wenn diese Grenzen überschritten werden, bleibt die Handlung strafbar.
Rechtfertigungsgründe wirken ad personam, also bei einer Gruppe nur für denjenigen, der in seiner Person alle Merkmale erfüllt. Bei mehreren Gründen müssen immer alle geprüft werden.

Fallprüfungsschema

Die dogmatisch-didaktische Funktion: Das Fallprüfungsschema basiert auf dem analytischen Verbrechensbegriff und dient zur Untersuchung eines strafrechtlichen Falles. Es enthält allgemeine Verbrechensmerkmale und bringt sie in eine zweckmäßige Reihenfolge nach Wertungsstufen. Meistens ein dreistufiger Aufbau und die Reihenfolge zwingend. Zuerst kommt die Tatbestandebene, dann die Rechtswidrigkeitsebene und zum Schluss die Schuldebene.
• Tat: tatbestandmäßige Handlung
• rechtswidrige Tat: tatbestandmäßige und rechtswidrige Handlung
• Straftat: tatbestandmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung

Unrecht und Rechtswidrigkeit sind meistens Synonyme, setzen aber unterschiedliche Akzente.
Unrecht ist eine Handlung, die gegen die Rechtsordnung als Ganzes verstößt. Rechtswidrigkeit ist eine formale Eigenschaft der tatbestandsmäßigen Handlung, die Tat ist nicht durch Rechtfertigungsründe gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit ist aber weder spezifizierbar noch quantifizierbar und kann nur mit JA oder NEIN beantwortet werden.
Beim Prüfungsschema soll nicht strafbare Verhaltensweisen ausscheiden und nur die Straftat übrig bleiben.
Handlungsbegriff ist normalerweise unproblematisch und muss nur geprüft werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er nicht erfüllt ist.

Nach der Schuld gibt es nur noch sonstige Voraussetzungen der Strafbarkeit, dazu gehören objektive Bedingungen Strafbarkeit, Strafaufhebungs- Und Strafausschließungsgründe.
Oft kommt es vor, dass mehrere Delikte in Frage kommen und erfüllt sind, dann muss das Verhältnis dieser Delikte zueinander geklärt werden. Die geschieht in der Konkurrenzlehre, bei der festgestellt wird, ob es sich um scheinbare oder echte Konkurrenz handelt