Strafrecht - Allgemeiner Teil I

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Klasse 13

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 07.11.2018

Schlagwörter

Strafrecht

Zusammenfassung

Das Strafrecht befasst sich mit der Frage ob ein Vergehen eine Rechtsverletzung darstellt und in welchem Ausmaß diese verfolgt wird. Diese Serie an Referaten bildet einen Überblick über das Straftrecht. Genauer gesagt über den Allgemeinen Teil 1.

Einleitung

Sachverhalt ist das tatsächliche Geschehen, das auf seine rechtliche Relevanz zu untersuchen ist.
Auslegung bedeutet die nähere Erklärung des Inhalts eines Begriffs durch andere Begriffe. Das Ergebnis der Auslegung wird zu einer Definition zusammengefasst, welche eine Subsumtion erst ermöglicht.
Allgemeiner Sprachgebrauch: Juristische Definitionen weichen oft ab.
Legaldefinitionen erleichtern die Auslegung, allerdings müssen diese verwendeten
Begriffe wiederum ausgelegt werden.
Subsumtionen untersuchen, ob ein bestimmter Sachverhalt eine bestimmte abstrakte Regelung in allen ihren Elementen erfüllt oder nicht. Entspricht ein Sachverhaltselement einem bestimmten abstrakten gesetzlichen Begriff  S = B / S ≠ B
Oft ist eine unmittelbare Subsumtion nicht möglich. Dann braucht es ein Zwischenstück mit Auslegung und Definition. Auslegungsbedürftig sind neben Rechtsbegriffen auch Erklärungen, sonstige Aussagen und Sachverhalte.
Voraussetzungen für den Juristen:
• Begriffe auslegen
• Begriffe präzise definieren
• Sachverhalte richtig deuten
• Sachverhalte genau subsumieren.

Strafen und vorbeugende Maßnahmen

In Österreich gibt es die Zweispurigkeit der Verbrechensbekämpfung mit Strafen und vorbeugenden Maßnahmen.
Strafen sind ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.
Schuld ist Voraussetzung und Grenze der Strafe, darum darf das Maß der Strafe das Maß der Schuld nicht überstei-gen.
Bei den Straftheorien muss man zwischen absoluten und relativen Straftheorien entscheiden.
Absolute Straftheorie: auf eine rationale Begründung wird verzichtet, es geht nur darum, dass die Strafe als Vergeltung oder Sühne wahrgenommen wird. Die Strafe ist der Ausgleich für die Straftat, der Vergeltungsgedanke steht im Vordergrund.
Relative Straftheorie: bemüht sich um die gesellschaftliche Aufgabe der Prävention. Es geht um die Rückfallverhü-tung (Spezialprävention) und Normalstabilisierung (Generalprävention).
Bei der Spezialprävention will man die Täter von künftigen strafbaren Handlungen abhalten und zu rechtstreuem Verhalten zu erziehen.
Bei der Generalprävention wiederum will man der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenwirken.
Die negative Generalprävention dient der Abschreckung aufgrund der Frucht vor Strafen.
Positive Generalprävention hingegen soll das Vertrauen aus die Durchsetzbarkeit des Rechts stärken.
Vereinigungstheorien wollen die drei Strafzwecke Vergeltung, General- und Spezialprävention vereinen. Meistens überwiegt aber einer und drängt die anderen in den Hintergrund. Heute denkt man, dass die Vergeltung keine herrschende Rolle spielen soll und man konzentriert sich so auf die General- und Spezialprävention.
Wirkungen der Strafe:
Tadelswirkung ist ein sozialethisches Unwerturteil über den Täter.
Bei der Übelswirkung werden Rechtseinbußen auferlegt, entweder als Freiheitsentziehung (Freiheitsstrafe) oder Entziehung eines Teils des Vermögens (Geldstrafe). Beides kann auch in verdünnter Form vorkommen als Drohung (bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht) verhängt werden. Dies kann auch ein berufliches Vorankommen, soziales Ansehen oder wirtschaftliche Existenz beeinflussen und zu Stigmatisierung führen.

Vorbeugende Maßnahmen knüpfen an die besondere Gefährlichkeit des Täters an. Es braucht hierfür ebenso wie bei der Strafe eine Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Sie können also nur aufgrund einer Anlasstat verhängt werden.
Es geht um die Bekämpfung der künftigen Gefährlichkeit dieses Täters. Diese Maßnahmen dienen nur spezialpräven-tiven Zwecken und nur bei besonders gefährlichen Tätern. Dabei darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vergessen werden.
3 Arten von freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen:
• Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
• Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
• Anstalt für gefährliche Rückfalltäter
Ist mit keiner Tadelswirkung verbunden, allerdings aufgrund der Freiheitsentziehung gibt es eine Übelswirkung als unbeabsichtigte Folge der Maßnahme.
Strafen und vorbeugende Maßnahme können auch nebeneinander angeordnet werden.
Im Prinzip sollen die vorbeugenden Maßnahmen voll angerechnet werden vor der Strafe, also die Strafe an sich sollte vermieden werden. Dies ist bei gefährlichen Rückfalltätern aber keine Option.
Das einzige, was beide Sanktionsformen gemeinsam haben ist, dass sie nur wegen einer strafbaren Handlung verhängt werden können.

In letzter Zeit gab es eine Akzentverschiebung und man konzentrierte sich mehr auf die Begrenzung der Strafe und die Einbeziehung der Interessen des Tatopfers. Daher ist der Begriff Strafrechtstheorien auch passender, weil es mehr Aspekte des gesamten Strafrechtssystems umfasst.
Beim Prinzip der sozialen Verantwortung tritt die Spezialprävention stärker gegen die Generalprävention hervor, sowohl beim Jugendstrafrecht also auch beim StGB. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, wie die Strafe sich auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft auswirkt.
Eine weitere Begrenzung der Strafe leitet sich auch aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab. Dies ist auch in der Charta der Grundrechte der EU verankert mit dem Satz „Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“
Die wichtigste Veränderung ist das Prinzip der Opfergerechtigkeit, weil hier die Strafrechtszwecke besonders deutlich werden. Denn die verhängte Strafe bringt dem Opfer nichts, weil es in Konkurrenz mit dem Staat steht, und das muss aufgelöst werden. Hier gab es große Besserungen beim Schadenersatz, beim Opferschutz, Diversion und nicht zuletzt beim Tatausgleich. Frei nach der alten Tradition aus Österreich, dass man den Rechtsfrieden schnell wieder her stellt und so manchmal sogar auf Verfolgung und Bestrafung verzichtet.

Grundbegriffe

Der Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens.
Tatbestandsmerkmale sind alle Merkmale, aus denen sich der Tatbestand eines Delikts zusammensetzt. Dieses Verhalten nennt man tatbestandsmäßig. Im StGB stellt man oft auch auf ein Nichtvorliegen ab, weil es Delikte ohne oder gegen den Willen des Verletzten gibt.
Ein Delikt ist eine strafbare Handlung, die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens einschließlich der Strafdrohung. Kurz gesagt
Delikt = Tatbestand + Strafdrohung
Delikte werden eingeteilt ist Vergehen und Verbrechen und dies ist von der Höhe der Strafdrohung abhängig.
Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Andere Delikte sind bloße Vergehen, was das meiste des StGB ausmacht.
Rechtsgüter sind strafrechtlich geschützte Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das geordnete menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind. Damit gemeint ist der ideelle Wert. Das Rechtsgut bildet die Grundlage für den Deliktskatalog, begrenzt die notwehrfähigen sowie die nötigungserheblichen Rechtsgüter.
Man unterscheidet zwischen Individualrechtsgüter und Universalrechtsgüter. Individualrechtsgüter sin Rechtsgüter des einzelnen (Leben, Freiheit, Vermögen,…), Universalrechtsgüter für die Allgemeinheit (Rechtspflege, Sicherheit,…).
Das Rechtsgut ist nicht das gleiche wie ein Tatobjekt. Das Rechtsgut ist der ideelle Wert während das Tatobjekt das Angriffsobjekt, Deliktsobjekt, Handlungsobjekt der Gegenwart ist, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut in concreto auswirkt.

Quellenangaben
<pre><code> Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage </code></pre> <p>Diethelm Kienapfel , Frank H&ouml;pfel , Robert Kert</p>