Steuerlehre VI

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 06.11.2018

Schlagwörter

Steuerlehre

Zusammenfassung

Die Steuerlehre beschäftigt sich – wie der Name bereits vermuten lässt – mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen. Welche Steuerarten gibt es eigentlich und wie bilden sich dies? Diese Fragen soll diese Serie von Referaten klären.

5.3.3. Umsatzsteuer (MwSt.)
 eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates weltweit 
159,02 Mrd.€ Aufkommen 2015, 5,3% am BIP/ indirekte Steuer
 bei den UT erhobene Steuern, die im Wesentlichen deren Verkauf von Gütern belasten
 nach ihrer Bemessungsgrundlade und nach der Erhebungsweise sind verschiedene Formen der Umsatzbesteuerung zu unterscheiden

 Allphasenumsatzsteuer: Umsatzsystem, bei dem auf allen Stufen der Handels- bzw. Leistungskette Umsatzsteuer erhoben wird. Gewährleistet die volle umsatzsteuerliche Erfassung des Endverbrauchs.
 Allphasenbruttoumsatzsteuer:
 einfache Bemessungsgrundlage, niedrige Erhebungskosten
 höhe der Umsatzsteuer hängt von der Zahl der Stufen ab, die ein Gut bis zum Endabsatz durchläuft.
 Allphasennettoumsatzsteuer:
 Steuerbemessungsgrundlage: der Nettobetrag, also Verkaufspreise ohne Umsatzsteuer
 Einphasenbrutto-USt: bezieht sich nur auf die Steuerpflichtigen einer Stufe (z.B. bei einer Großhandelsteuer durch direkte Lieferung der Produzenten an den Einzelhandel oder Endverbraucher).
 verhältnismäßig einfacher als die Netto-USt, weil nicht alle UT, sondern nur die Verkäufe der letzten Stufe belastet werden.

 Das deutsche Umsatzbesteuerung (Mehrwertsteuer): Allphasennetto-USt

 Konsumtyp: schließt die Investitionen aus der BMG aus, ist einer Konsumsteuer grundsätzlich äquivalent
 eine auch die Investition belastete USt stellt hingegen auf die gleiche gesamtwirtschaftliche BMG wie die Einkommen-(und Körperschaft-)Steuer ab.

• Allphasenbrutto-USt: BMG Nettoumsatz + Bruttopreis der Vorstufe
• Allphasennetto-USt: BMG immer der Nettoumsatz

• Einzelhandelsumsatzsteuer (Bruttoeinphasensteuer): BMG Nettoumsatz, Besteuerung auf der letzten Stufe auf die Gesamtnettosumme

• Vorumsatzverfahren:
 BMG: Gesamtumsatz-Vorumsatz (Vorleistungen und Investitionsgüter)
• Vorsteuerverfahren: es wird für den Gesamtumsatz des UT innerhalb eines bestimmten Veranlagungszeitraums eine fiktive (vorläufige) Steuerschuld durch Anwendung des geltenden Steuersatzes ermittelt. Die Vorsteuer ist die auf den empfangenen Vorleistungen und Investitionen liegenden Umsatzsteuer, sie wird von den Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt. Die Differenz wird an das Finanzamt abgeführt.
 BMG: Gesamtumsatz - Vorsteuer

 Praxis der USt (Ermäßigungen)

 allgemein Steuersatz: 19%
 ermäßigter Steuersatz: 7% (überwiegend auf der Endstufe Anwendung)
 Nullsteuersatz: für mehrwertsteuerpflichtige UT bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen, diese Exportsätze werden im Importland mit den dort gültigen Steuersätzen belastet

5.3.4. Objektsteuer

 Realsteuern= Objektsteuern, Sachsteuern; Steuern, die an Steuerobjekte anknüpfen, ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder sonst Berechtigten. Grundsteuern oder Gewerbesteuern. Gegensatz: Personensteuern

1.) Gewerbesteuer:
 Aufkommen 2015: 45,7 Mrd.€, anteilig am BIP: 1,5%, Steuercharakter: Direkte Steuer/Objektsteuer
 besteuert den aus der Unternehmertätigkeit entstehenden Ertrag eines Gewerbebetriebs
 Gegenstand: formal ein Objekt, nämlich der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (Gewerbeertrag)
 Realsteuer
Berechnung der Gewerbesteuer:

 BMG: Gewerbeertrag  wird gebildet durch Hinzurechnungen und Kürzungen des nach EK- und Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn
 hinzugerechnet: 25% der Fremdkapitalzinsen und pauschale Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingrate usw.
 proportionaler Tarif bei Kapitalgesellschaften
 bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen einen (indirekten) progressiven Tarif
 anzuwendende Steuersatz: setzt sich auf Messzahl und Hebesatz zusammen
 Steuermessbetrag: Gewerbeertrag mal Messzahl
 Steuermessbetrag mal Hebesatz = Gewerbesteuerschuld (wird von den Gemeinden individuell festgelegt)
 Hebesatz muss mind. 200 vH betragen (Vomhundertsatz)

 Ansatzpunkte der Gewerbesteuer
Mängel/Probleme der Gewerbesteuer
 Verkomplizierung des Steuerrechts (komplizierte Berechnung und Anrechnung)
 Mehrfachbelastung des EK (Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip)

 Ungleiche regionale Verteilung des GewSt-Aufkommen (unterschiedliche Hebesätze können zu regionalen Wettbewerbsverzerrungen führen)
 Unvereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip

 Unternehmenssteuerreform 2008
Einführung einer Abgeltungssteuer:
 für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ab dem Jahr 2009 (Steuersatz 25% zzgl. Soli- Zuschlag und Kirchensteuer, ca. 28% insgesamt); Zinsen/Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen
 verdrängt das Halbeinkünfteverfahren für Aktionäre
Reform im Hinblick auf die Gewerbesteuer:
 Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab
 Gewerbesteuermesszahl reduziert sich von 5 auf 3,5 % (=Steuersenkung)
 Wegfall der 50%igen Hinzurechnung gezahlter Dauerschuldzinsen (Laufzeit über einem Jahr) bei der Gewerbesteuer

Für Personenunternehmen:
 Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln können künftig nicht entnommene Gewinnanteile - so. Thesaurierung - auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen werden
 Nachversteuerung mit 25% zzg. Soli bei einer Nachversteuerung (Gewinnanteil wird zu einem späteren Zeitpunkt entnommen)
Und
 Abschaffung der degressiven Abschreibung

 Reformvorschlag: Das Vier-Säulen-Modell
 ursprünglicher Ansatz: Neuordnung der Kommunalfinanzen durch eine Vier-Säulen-Lösung mit gemeindlichen Hebesatzrechten in den Säulen Grundsteuer, Bürgersteuer und Kommunale UT-Steuer
Säule 1: Bürgersteuer

Ziel: Bürger sollen ihren eigenen Beitrag an kommunalen Leistungen besser wahrnehmen

Säule 2: Grundsteuer
 bisher: Grundsteuer A und B als kommunale Steuern
 im Vier-Säulen-Modell:
 Wegfall der Grundsteuer für A (für landwir. Flächen, für bebaute Grundstücke nicht)
 Integration landwir. Wohngebäude in die Grundsteuer B

Säule 3: Kommunale Wirtschaftssteuer

Säule 4: Beteiligung am Lohnsteueraufkommen

Ziel: Verstetigung der Kommunalfinanzen und Ausgleich zwischen Wohnsitz- und Arbeitsplatzkommunen