Steuerlehre V

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 06.11.2018

Schlagwörter

Steuerlehre

Zusammenfassung

Die Steuerlehre beschäftigt sich – wie der Name bereits vermuten lässt – mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen. Welche Steuerarten gibt es eigentlich und wie bilden sich diese? Diese Fragen soll diese Serie von Referaten klären.

 Progressiver Tarif, Wachstum und Inflation
 die Beurteilung des Steuertarifs hängt auch davon ab, wie die Belastungen sich bei nominalem und/oder realem Wachstum ändern
 Wachstum bewirkt bei konstantem Preisniveau als Folge der Progression einen im Zeitablauf steigenden Durchschnittsteuersatz auf das EK  die Gesamtheit der Steuerzahler wächst dann bei geg. Tarif in höher belastete Einkommensbereiche
 real bzw. nominales Wachstum: gilt dasselbe, wobei die Wirkung bei der Inflation besonders problematisch erscheint, weil die Leistungsfähigkeit nicht wächst
 eine auf dem Nominalprinzip beruhende ESt trifft jeder nominelle Einkommenssteigerung mit dem progressiven Tarif, so dass die Steuerbelastungsquote zunimmt (kalte Progression)
 kalte Progression: Ein Steuerpflichtiger erzielt einen Einkommenszuwachs, muss aufgrund des progressiven Tarifs mehr Steuern bezahlen, gleichzeitig steigen aber auch die Preise für die Lebensunterhaltungsgüter  er gleicht nur die gestiegenen Lebenshaltungskosten aus, kann sich real nicht mehr leisten. Rutscht sogar noch in eine höhere Steuerkategorie und kann sich somit sogar noch weniger leisten  entsteht immer dann, wenn Preissteigerungen im Steuertarif nicht berücksichtigt werden

 Abschaffen der kalten Progression? Maßnahmen zur Vermeidung
 regelmäßige Anpassung des Einkommenssteuertarifs an die Preisentwicklung
 möglich: ein einheitlicher Steuertarif für alle  allerdings: Geringverdiener würden deutlicher mehr und Höchstverdiener deutlich weniger Steuer bezahlen müssen  nicht vereinbar mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
 für Abschaffung:
 reale ESt-Belastung und rel.Traglast bliebe konstant
stärkere demokratische Kontrolle
 gegen Abschaffung:
 k.Prog. stellt eine administrativ sehr günstige Steuererhöhung dar

 Besteuerung von Ehepaaren
 Grundgedanke Splitting: mehrere Personen bilden eine vollständige wirtschaftliche Einheit und werden somit als Gemeinschaft besteuert
 Ehegatten-Splitting: die EK der Ehegatten werden zusammengefasst

 Steuertarif wird auf die Hälfte des Gesamteinkommens beider Personen angewendet und der so ermittelte Steuerbetrag verdoppelt (Splittingfaktor 2)

  • z.B. Mann verdient: 5000€, Frau 1000€  jeder zahlt für 3000€ Steuern
     Pro Kopf betrachtet ist die Steuerschuld eines alleinstehenden Steuerpflichtigen höher als diejenige eines Ehepaares mit demselben Gesamteinkommen.
     unabhängig davon, ob beide Ehegatten EK beziehen verdoppelt sich der allgemeine Grundfreibetrag

 um Splittingvorteil (SV) zu isolieren wird ein hypothetischer linearer Steuertarif eingezeichnet (gestrichelte Linie) der bei Individualbesteuerung die gleiche Steuerlast hervorrufen würde
 Splittingvorteil je Partner ergibt sich auf dem vertikalen Unterschied zum tatsächlichen Tarif, der steuerliche Vorteil aus dem Splitting im Vergleich zur Einzelveranlagung fällt bei direkter Progression umso größer aus, je stärker die Teileinkommen auseinanderfallen

5.3.2. Körperschaftssteuer
 Abgabe, die am Gewinn des Kapitalgesellschaft (z.B. in Form der AG oder GmbH) anknüpft
 Besteuerungsgrundlage: zu versteuerndes EK der Kapitalgesellschaften
 vierteljährliche über Vorauszahlungen
 19,6 Mrd.€ Aufkommen 2015, 0,6% am BIP, direkte Steuer/Subjektsteuer (vergleichsweise gering)

 Effiziente Unternehmensbesteuerung

 Unternehmensbesteuerung: zahlreiche Abgaben, die bei den Unternehmen, den Umsatz, den Verbrauch, die Substanz, bestimmte Transaktionen und den Gewinn besteuern.

 Übersicht: Unternehmensbesteuerung

 alle Gewinne von UT unterliegen der ESt
 Personengesellschaften: der Gewinn eines UT wird den Eigentümern bzw. Teilhabern zugerechnet und dort versteuert
 Kapitalgesellschaften: der Gewinnzufluss durch Dividenden unterliegt ebenfalls der ESt beim Anteilseigner
 Körperschaften können die Steuerlast der Anteilseigner verringern, in dem sie anstelle einer Ausschüttung die Gewinne einbehalten und rein investieren  spätere Veräußerung: ESt wird fällig, in der Zwischenzeit können jedoch steuerfrei Erträge erzielt werden  Körperschaftssteuer wird daher auch auf einbehaltene Gewinne gezahlt, so dass keine steuerfreien Erträge erzielt werden können

 Unternehmenssteuerreform 2008
 Gewinne der Kapitalgesellschaften werden einheitlich mit 15% besteuert, hinzu kommt eine Belastung durch Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag, die zu einer Gesamtbesteuerung von 30%

 Besteuerung von Kap.G. im Zeitablauf

 klassischer Typ:
 steuerliche Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne mit Einkommen- und Körperschaftssteuer
 Anrechnungsverfahren:
 Beseitigung der Doppelbelastung eines Anteilseigners, Reduzierung von Mehrfachbelastung auf Einfachsteuerbelastung
 Steuersatz i.d.R. 40% auf das zu versteuernde EK
 Halbeinkünfteverfahren:
 Körperschaftssteuer: 25% (auf einbehaltene und ausgeschüttete)
 auf jeden Gewinn wird ein einziges Mal K.Steuer erhoben
 die ausgeschütteten und thesaurierten Gewinne wurden gleich belastet
 Gewinn wurde zweimal belastet, allerdings bei deutschen Anteilseignern reduziert

 Abgeltungssteuer: seit 2008
 einheitlicher Steuersatz: 15%, Gewerbesteuer und Solizuschlag
 bei Ausschüttung: zusätzlich Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25%

Quellenangaben
<pre><code> 66. Auflage 2017 </code></pre> <p>&bdquo;Wichtige Steuergesetze&ldquo;, NWB Verlag</p> <p>Scheffler, &bdquo;Besteuerung von Unternehmen I: Ertrag-, Substanzund Verkehrsteuern&ldquo;</p>