Steuerlehre IV
Partielle Inzidenzanalyse: Wettbewerb
Bedingung: vollkommener Wettbewerb AE-
Kurve entspricht der Grenzkostenkurve der Unternehmen, die x anbieten
Erhebung einer speziellen Verbrauchersteuer auf x: Unterscheidung zwischen der Angebotskurve S zu Nettopreisen und der Angebotskurve zu Bruttopreisen S’ Produzenten, die diese Steuer abführen müssen, verlangen von den Konsumenten für die gleiche Menge nun einen höheren Preis GW verlagert sich durch die Erhebung der Steuer von A nach B, es entsteht ein Steueraufkommen in Höhe der Fläche P2CBP2(1+t)
die KR reduziert sich um die Fläche P1ABP2(1+t)
die PR vermindert sich um P2CAP1
Wohlfahrtseinbuße durch die Steuer in Höhe des Dreiecks ABC
der gesellschaftliche Wohlfahrtsverlust, die Zusatzlast, wird darin sichtbar, dass das erzielte Steueraufkommen nicht ausreicht, den Verlust an KR-und PR auszugleichen
Partielle Inzidenzanalyse: Monopol
Kann Monopolist Steuern vollkommen überwälzen?
Monopolist trägt einen Teil der Steuerlast
Gewinn sinkt, Konsumentenrente auch
Partielle Inzidenzanalyse: Gewinnsteuer
5.3. Ein Überblick
über das deutsche Steuersystem
Steuereinnahmen 2015 (ohne reine Gemeindesteuer): 620,2 Mrd. Euro
davon 159 Mrd.€ Umsatzsteuer
178,9 Mrd.€ Lohnsteuer
Steuerarten: z.B. Branntweinsteuer, Tabaksteuer, Versicherungssteuer, Grunderwerbssteuer, Abgeltungssteuer…
5.3.1. Einkommenssteuer (ESt)
ESt - Grundlagen (Optimalitätsfall)
Was verstehen wir unter EK? Prinzipien (werden nur teilweise umgesetzt)
Indikator der Leistungsfähigkeit bzw. für die Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips personenbezogene Größe
Einkommen als Nettogröße
Ist-EK (tatsächlich erzielt), wird jährlich abgegrenzt
keine Differenzierung nach Quellen, Bedingungen oder Formen der Einkommensverwendung
Wie können EK besteuert werden?
Quellentheorie (Quellenbesteuerung): setzt für die Entstehung von EK dauerhafte EK-Quellen voraus z.B. Arbeit für Arbeitseinkommen, Kapital für Kapitaleinkommen, Betrieb für UT- Gewinne usw. / Forderung Einkünfte müssen regelmäßig fließen / lässt Erbschaften, Lotteriegewinne etc. aus und vor
Reinvermögenszugangstheorie (RVZT): definiert als EK alles, was im Laufe eines Jahres dem Reinvermögen eines Steuerpflichtigen hinzukommt, unabhängig von der Entstehungsquelle und der Regelmäßigkeit alle Einkünfte müssen gleich belastet werden
Ausgabensteuer: konsumorientierte ESt anstelle des umfassend definierten Einkommens legt die Steuer den Konsum als Indikator zugrunde, EK bleibt steuerfrei, wenn es nicht verausgabt wird.
Synthetische ESt= die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden in einer Bemessungsgrundlage zusammengefasst, ein einheitlicher Tarif wird darauf angewendet. Nach Herkunft und Verwendung des EK wird nicht differenziert (Reinvermögenstheorie) zielt eher auf die Gewährleistung einer horizontalen Gerechtigkeit ab, gleich EK werden unabhängig von ihrer Herkunft und Verwendung gleich besteuert
Duale ESt = Kapitaleinkommen und übrige EK werden gesondert behandelt, bei Kapital-EK wird ein niedrigerer Steuersatz angewendet. (in DE werden Kapital-EK einer Abgeltungssteuer mit niedrigerem Steuersatz unterworfen) differenzierte Belastung der Arbeits- und Kapitaleinkommen vereinbar, durch unterschiedliche Steuersätze und unterschiedliche Freibeträge bei den einzelnen EK-Arten
Einkunftsarten nach RVZT
Eine breite EK-Definition:
Erwerbs- und Vermögenseinkommen: z.B. EK auf unselbständiger Arbeit, Dividenden, Gewinne, Zinseinkünfte
Übertragungen (Intertemporale, Interpersonelle): z.B. Schenkungen, Erbschaften
Selbsterzeugte und eigenverbrauchte Güter: z.B. Bauer produziert Lebensmittel und verzerrt diese selbst
Sachbezüge / Deputate
Nutzung langlebiger Konsumgüter: z.B. Nutzwertbesteuerung auf Immobilien (Mieteinkünfte)
Kapitalgewinne
Die Einkunftsarten in der Praxis die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
Eine etwas engere Einkommensdefinition
Ausgangspunkt der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind aus verschiedenen Quellen stammende Einkünfte des Steuerpflichtigen
Begriff der Einkünfte knüpft an die Quellentheorie an, Art der Einkünfte an die Reinvermögenszugangstheorie
a) Ermittlung der Einkünfte:
Einkünfte können nur in den sieben aufgeführten Einkunftsarten bestehen
die Ermittlung der ersten drei unterscheiden sich grundsätzlich von den Einkunftsarten, sie werden als Gewinn bezeichnet
Einkünfte 4-7 werden nicht über den Vermögensvergleich berechnet, hier gilt der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen = alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart 4-7 zufließen.
Werbungskosten sind im Sinne des EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen z.B. Berufsbekleidung, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbände, notwendiger Mehraufwand eines Arbeitsnehmers klarer Zshg. der Ausgaben mit der jeweiligen Einkunftsart muss vorliegen
Objektives Nettoprinzip: Erwerbsbedingte Aufwendungen mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit, stellen also kein verfügbares EK dar und sind steuerlich zu berücksichtigen
b) Die Berücksichtigung bestimmter Arten von Einkommensverwendungen: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind im Gesetz festgelegten Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind im Allgemeinen: Ausgaben für die Lebenshaltung
z.B. Kirchensteuer, Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung, Beiträge und Spenden an politische Parteien…
kein übergreifendes Prinzip
außergewöhnliche Belastungen: sind abziehbar, wenn besonders hohe Aufgaben zur Sicherung des Lebensstandards erwachsen, die die zumutbaren Belastung übersteigen
z.B. Krankheitskosten, Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Heimunterbringung im Alter und Pflegefall, Körperbehinderung
Subjektive Nettoprinzip: Auch bestimmte private Aufwendungen die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Unterhalt, Altersvorsorge)
Berechnung der ESt
Kindergeld:
aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung
190€/Monat für das 1. und 2. Kind, 196€ für das 3. Kind und 221€ ab dem 4. Kind
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zum 25. Lebensjahr wenn sich das Kind in Schul-oder Berufsausbildung befindet
Kinderfreibetrag:
familienpolitische Maßnahme im Bereich der Steuergesetzgebung (Veranlagung der ESt) / wird bei der Versteuerung des EK der Eltern nicht berücksichtigt, also nicht besteuert
vom EK abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme vom Kindergeld günstiger ist
für sachliches Existenzminimum des Kindes: 2304€ bei Alleinstehenden bzw. 4608€ bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, und Ausbildungsbedarf: 1320€ bzw. 2640€
Gesamtkinderfreibetrag: 3624€/Kind bei Alleinstehenden (7248€ bei Zusammenveranlagten Eltern, Ehegattensplitting)
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung des 21. bzw. 25 Lebensjahres
Günstigerprüfung: Das Kindergeld wird mit der aus den Kinderfreibeträgen resultierenden Steuerermäßigungen verglichen.
Der Freibetrag greift erst ab einer Einkommensgrenze von ca. 33900 Euro/Jahr (bzw. 64180) mit 1 Kind