Steuerlehre IV

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 06.11.2018

Schlagwörter

Steuerlehre

Zusammenfassung

Die Steuerlehre beschäftigt sich – wie der Name bereits vermuten lässt – mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen. Welche Steuerarten gibt es eigentlich und wie bilden sich diese? Diese Fragen soll diese Serie von Referaten klären.

 Partielle Inzidenzanalyse: Wettbewerb

 Bedingung: vollkommener Wettbewerb  AE-
Kurve entspricht der Grenzkostenkurve der Unternehmen, die x anbieten
 Erhebung einer speziellen Verbrauchersteuer auf x: Unterscheidung zwischen der Angebotskurve S zu Nettopreisen und der Angebotskurve zu Bruttopreisen S’  Produzenten, die diese Steuer abführen müssen, verlangen von den Konsumenten für die gleiche Menge nun einen höheren Preis  GW verlagert sich durch die Erhebung der Steuer von A nach B, es entsteht ein Steueraufkommen in Höhe der Fläche P2CBP2(1+t)
 die KR reduziert sich um die Fläche P1ABP2(1+t)
 die PR vermindert sich um P2CAP1
 Wohlfahrtseinbuße durch die Steuer in Höhe des Dreiecks ABC
 der gesellschaftliche Wohlfahrtsverlust, die Zusatzlast, wird darin sichtbar, dass das erzielte Steueraufkommen nicht ausreicht, den Verlust an KR-und PR auszugleichen

 Partielle Inzidenzanalyse: Monopol
Kann Monopolist Steuern vollkommen überwälzen?
 Monopolist trägt einen Teil der Steuerlast

 Gewinn sinkt, Konsumentenrente auch

 Partielle Inzidenzanalyse: Gewinnsteuer
5.3. Ein Überblick
über das deutsche Steuersystem
 Steuereinnahmen 2015 (ohne reine Gemeindesteuer): 620,2 Mrd. Euro
 davon 159 Mrd.€ Umsatzsteuer
 178,9 Mrd.€ Lohnsteuer
 Steuerarten: z.B. Branntweinsteuer, Tabaksteuer, Versicherungssteuer, Grunderwerbssteuer, Abgeltungssteuer…

5.3.1. Einkommenssteuer (ESt)

 ESt - Grundlagen (Optimalitätsfall)
Was verstehen wir unter EK? Prinzipien (werden nur teilweise umgesetzt)
 Indikator der Leistungsfähigkeit bzw. für die Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips  personenbezogene Größe
 Einkommen als Nettogröße
 Ist-EK (tatsächlich erzielt), wird jährlich abgegrenzt
 keine Differenzierung nach Quellen, Bedingungen oder Formen der Einkommensverwendung
Wie können EK besteuert werden?
 Quellentheorie (Quellenbesteuerung): setzt für die Entstehung von EK dauerhafte EK-Quellen voraus  z.B. Arbeit für Arbeitseinkommen, Kapital für Kapitaleinkommen, Betrieb für UT- Gewinne usw. / Forderung Einkünfte müssen regelmäßig fließen / lässt Erbschaften, Lotteriegewinne etc. aus und vor
 Reinvermögenszugangstheorie (RVZT): definiert als EK alles, was im Laufe eines Jahres dem Reinvermögen eines Steuerpflichtigen hinzukommt, unabhängig von der Entstehungsquelle und der Regelmäßigkeit  alle Einkünfte müssen gleich belastet werden
 Ausgabensteuer: konsumorientierte ESt  anstelle des umfassend definierten Einkommens legt die Steuer den Konsum als Indikator zugrunde, EK bleibt steuerfrei, wenn es nicht verausgabt wird.

Synthetische ESt= die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden in einer Bemessungsgrundlage zusammengefasst, ein einheitlicher Tarif wird darauf angewendet. Nach Herkunft und Verwendung des EK wird nicht differenziert (Reinvermögenstheorie)  zielt eher auf die Gewährleistung einer horizontalen Gerechtigkeit ab, gleich EK werden unabhängig von ihrer Herkunft und Verwendung gleich besteuert
Duale ESt = Kapitaleinkommen und übrige EK werden gesondert behandelt, bei Kapital-EK wird ein niedrigerer Steuersatz angewendet. (in DE werden Kapital-EK einer Abgeltungssteuer mit niedrigerem Steuersatz unterworfen)  differenzierte Belastung der Arbeits- und Kapitaleinkommen vereinbar, durch unterschiedliche Steuersätze und unterschiedliche Freibeträge bei den einzelnen EK-Arten

 Einkunftsarten nach RVZT
Eine breite EK-Definition:
 Erwerbs- und Vermögenseinkommen: z.B. EK auf unselbständiger Arbeit, Dividenden, Gewinne, Zinseinkünfte
 Übertragungen (Intertemporale, Interpersonelle): z.B. Schenkungen, Erbschaften
 Selbsterzeugte und eigenverbrauchte Güter: z.B. Bauer produziert Lebensmittel und verzerrt diese selbst
 Sachbezüge / Deputate
 Nutzung langlebiger Konsumgüter: z.B. Nutzwertbesteuerung auf Immobilien (Mieteinkünfte)
 Kapitalgewinne

 Die Einkunftsarten in der Praxis  die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
Eine etwas engere Einkommensdefinition
 Ausgangspunkt der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind aus verschiedenen Quellen stammende Einkünfte des Steuerpflichtigen

 Begriff der Einkünfte knüpft an die Quellentheorie an, Art der Einkünfte an die Reinvermögenszugangstheorie
a) Ermittlung der Einkünfte:
 Einkünfte können nur in den sieben aufgeführten Einkunftsarten bestehen

 die Ermittlung der ersten drei unterscheiden sich grundsätzlich von den Einkunftsarten, sie werden als Gewinn bezeichnet
 Einkünfte 4-7 werden nicht über den Vermögensvergleich berechnet, hier gilt der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
 Einnahmen = alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart 4-7 zufließen.
 Werbungskosten sind im Sinne des EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen z.B. Berufsbekleidung, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbände, notwendiger Mehraufwand eines Arbeitsnehmers  klarer Zshg. der Ausgaben mit der jeweiligen Einkunftsart muss vorliegen

Objektives Nettoprinzip: Erwerbsbedingte Aufwendungen mindern die finanzielle Leistungsfähigkeit, stellen also kein verfügbares EK dar und sind steuerlich zu berücksichtigen

b) Die Berücksichtigung bestimmter Arten von Einkommensverwendungen: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
 Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind im Gesetz festgelegten Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind  im Allgemeinen: Ausgaben für die Lebenshaltung
z.B. Kirchensteuer, Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung, Beiträge und Spenden an politische Parteien…

 kein übergreifendes Prinzip

 außergewöhnliche Belastungen: sind abziehbar, wenn besonders hohe Aufgaben zur Sicherung des Lebensstandards erwachsen, die die zumutbaren Belastung übersteigen
z.B. Krankheitskosten, Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Heimunterbringung im Alter und Pflegefall, Körperbehinderung

 Subjektive Nettoprinzip: Auch bestimmte private Aufwendungen die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Unterhalt, Altersvorsorge)

 Berechnung der ESt
 Kindergeld:
 aus öffentlichen Mitteln für jedes Kind an Erziehungsberechtigte gewährte Leistung
 190€/Monat für das 1. und 2. Kind, 196€ für das 3. Kind und 221€ ab dem 4. Kind
 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zum 25. Lebensjahr wenn sich das Kind in Schul-oder Berufsausbildung befindet
 Kinderfreibetrag:
 familienpolitische Maßnahme im Bereich der Steuergesetzgebung (Veranlagung der ESt) / wird bei der Versteuerung des EK der Eltern nicht berücksichtigt, also nicht besteuert
 vom EK abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme vom Kindergeld günstiger ist
 für sachliches Existenzminimum des Kindes: 2304€ bei Alleinstehenden bzw. 4608€ bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
 Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, und Ausbildungsbedarf: 1320€ bzw. 2640€
 Gesamtkinderfreibetrag: 3624€/Kind bei Alleinstehenden (7248€ bei Zusammenveranlagten Eltern, Ehegattensplitting)
 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Arbeitslosigkeit bzw. Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung des 21. bzw. 25 Lebensjahres
Günstigerprüfung: Das Kindergeld wird mit der aus den Kinderfreibeträgen resultierenden Steuerermäßigungen verglichen.

Der Freibetrag greift erst ab einer Einkommensgrenze von ca. 33900 Euro/Jahr (bzw. 64180) mit 1 Kind