Steuerlehre II

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 06.11.2018

Schlagwörter

Steuerlehre

Zusammenfassung

Die Steuerlehre beschäftigt sich – wie der Name bereits vermuten lässt – mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen. Welche Steuerarten gibt es eigentlich und wie bilden sich diese? Diese Fragen soll diese Serie von Referaten klären.

Regressiver Tarif: Steigende BMG und sinkender Durchschnittsteuersatz, der Grenzsteuersatz ist niedriger als der Durchschnittsteuersatz  Steuerregression wird durch die Eigenschaft der Verbrauchsteuer bewirkt, niedrige Einkommensschichten relativ stärker zu belasten als höhere. Wirtschaftssubjekte mit geringerem EK haben
i.d.R. eine höhere Konsumquote als Bezieher größerer EK. (Kopfsteuer  auch ohne EK verpflichtet zu zahlen, Vermögen das keine Erträge abwirft)
Proportionaler Tarif: konstanter durchschnittlicher Steuersatz für jede Höhe der BMG, der Grenzsteuersatz entspricht dem Durchschnittssteuersatz

 Lokale Progressionsmessung (2)
 Maßstab: Steueraufkommenselastizität
Steigt das Steueraufkommen (Steuerschuld) bei steigender BMG prozentual stärker an als das Residualeinkommen (Nettoeinkommen, EK nach Steuern), ist der Tarif an dieser Stelle progressiv

 Allgemein: Um wie viel % verändert sich das Steueraufkommen, wenn die BMG um ein % steigt / sinkt

  • Progressive Tarife sind aufkommenselastisch, regressive aufkommensunelastisch

 Lokale Progressionsmessung (3)

  • Maßstab: Residualeinkommenselastizität (Um wie viel Prozent steigt das Nettoeinkommen, wenn das Bruttoeinkommen um 1% ansteigt?), drückt sich ebenfalls über Grenz- und Durchschnittssteuersätze aus
  • Residualeinkommen = Nettoeinkommen Steigt das Residualeinkommen bei steigender BMG prozentual weniger stark als sie Steuerschuld, ist der Tarif an dieser Stelle progressiv (=residualunelastisch)

Globale Progressionsmessung: Progression und Verteilung
 Lorenzkurve und Gini-Koeffizient (1)

Lorenz-Kurve:
 zeigt die Gleichverteilung z.B. des Einkommens
 je bauchiger die Lorenzkurve desto ungerechter
 beschreibt, welchen Anteil des Nettoeinkommens der untersten x Prozent der Einkommensbezieher erhalten  z.B. L(0,3) =0,1 d.h. dass die untersten 30% der Verteilung 10% der Nettoeinkommen erhalten
 Idee: Je näher die Lorenzkurve an der 45 Grad Linie, desto gleichmäßiger die Einkommensverteilung
 progressiver Tarif führt zu größerer Einkommensgleichheit, d.h. Bauch wird flacher
Gini-Koeffizienten:
 Interessant zur Analyse: Der Abstand zwischen der Lorenzkurve und der 45Grad Linie, d.h. um wie viel weicht die beobachtete Einkommensverteilung von der Gleichverteilung ab

 hierzu: berechnet man den Prozentsatz des Anteils der Fläche zwischen der 45 Grad Linie und der Lorenzkurve an der Gesamtfläche  Ergebnis dieser Berechnung wird als Gini-Koeffizient dargestellt
 Gini-Koeffizient: Wert zwischen 0 und 1
 0, d.h. jede Person bezieht exakt das Durchschnittseinkommen (perfekte Gleichverteilung, die Lorenzkurve entspricht in diesem Fall der 45 Grad Linie, die Fläche zwischen den Linien ist somit 0
 1, d.h. eine einzige Person bezieht das komplette Einkommen, das EK der Anderen ist null (maximale Ungleichgewicht, die Fläche zwischen der 45 Grad Linie und der Lorenzkurve beträgt 1)
 je näher der Wert an 0, desto gleicher die Verteilung

 Der deutsche Einkommenssteuertarif
 Grenzsteuersatzverlauf (gibt an, wie sich die Steuerzahlung verändert, wenn sich die Bemessungsgrundlage um 1€ ändert) der Einkommenssteuer

 alle zu versteuernden EK ab dem EK beim Spitzensteuersatz (53 666€) werden mit dem Höchstsatz besteuert
 Bezieher von besonders hohem EK (über 254 477€) müssen eine Reichensteuer bezahlen
 Nullzone: 0 - 8652€ (Grundfreibetrag): 0%
 8653€ - 13669€: 14% - 23,97%
 13670€ - 53665€: 23,97% - 42%
 53666€ - 254446€: 42%
 von 254447€ an: 45%

 der Grundfreibetrag bewirkt, dass der ESt-Tarif ein gewisses Maß an (indirekter) Progression enthält  faktisch setzt die Steuer erst bei einem über dem Grundfreibetrag liegenden EK ein
 nach dem Überschreiten des Grundfreibetrags starker Anstieg im Durchschnittsteuersatz
 im Bereich des GFB ist der Durchschnitts- und Grenzsteuersatz gleich Null
 für darüber liegende EK gilt stets, dass der Grenzsteuersatz über dem Durchschnittssatz liegt (starker Anstieg der Progression)
 die tatsächliche Belastung: auf die Einkommenssteuerschuld ist noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% zu zahlen, wodurch sich die jeweiligen effektiven Grenzsteuersätze erhöhen (Spitzensteursatz auf 47,48 %)
 Begründung der Progression:
 die Leistungsfähigkeit nimmt mit steigendem EK überproportional zu (Bewertung her vom Ansatz im Einklang mit der Theorie gleichen Opfers)

5.2.1. Besteuerungsprinzipien
 Was macht ein gutes Steuersystem aus? - Normative (wie etwas sein sollte - die Forderung nach einer effizienten und gerechten Steuererhebung) Ansprüche an ein Steuersystem

 Effizienz: Minimierung von Verzerrungen bei gegebenem Aufkommen (Kopfsteuer wirkt als einzige Steuer nicht verzerrend)
 Gerechtigkeit: horizontale vs. vertikale  Ausrichtung anhand bestehender Gerechtigkeitsnormen (es erscheint gerecht die Individuen danach zu besteuern, was sie der Gesellschaft nehmen)
 Einfachheit: es sollte einfach und billig sein, die Steuern einzutreiben

 Transparenz: Bestimmtheit und Interpretierbarkeit des Steuerrechts
 Bürger sollen wissen, wie viel die zahlen und wer die Last der Steuern trägt (z.B. EsT ist eine gute Steuer)
 Flexibilität: Nachhaltigkeit und Anpassungsfähigkeit des Systems an Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, insbesondere die Geschwindigkeit mit der Veränderungen des Steuerrechts in die Praxis umgesetzt werden können

 Effizienz - Verzerrungen durch Steuern
 Pauschalsteuern: Steuern, die nichtverzerrend sind, d.h. ein Steuerpflichtiger kann nichts unternehmen was seine Steuerschuld beeinflusst  Pauschalsteuer = Steuer, die unabhängig vom EK und Vermögen gezahlt wird (Kopfsteuer)
 spezielle Verbrauchersteuern sind verzerrend, da…jeder seine Steuerbelastung dadurch verringern kann, dass er die NE nach dem besteuerten Gut verringert
 jeder EStG ist verzerrend  Steuerpflichtige kann keine Steuerschuld verringern, in dem er weniger arbeitet oder weniger spart
 Verzerrende Steuern sind nicht pareto-optimal bzw. ineffizient, da der Staat das Steueraufkommen erhöhen könnte, ohne die Wohlfahrt der Steuerpflichtigen zu verringern, in dem er Pauschalsteuern erhebt oder:
 der Staat könnte dasselbe Steueraufkommen erzielen und zugleich den Steuerpflichtigen zu höheren Wohlfahrt verhelfen

 Drei Konzeptionen effizienter Besteuerung:

1.) Lindahl-Steuern (eig. Abgaben bzw. Gebühren)
2.) Unverzerrende Steuern (=minimal verzerrende Steuern) 3.) Lenkungssteuern (Pigou-Steuer)

 Äquivalenzprinzip (benefit principle)
Steuern als Leistungen für staatliche Gegenleistung

 im Sinne des Gerechtigkeitsanspruchs (s.o.)
 Idee: Bürger sollen in dem Maße für die Finanzierung des Staates herangezogen werden, wie sie staatliche Dienste beanspruchen  Steuer als eine Art “Gebühr” für die Bereitstellung staatlicher Dienste
 z.B. Müllgebühr, Amtsgebühr, Maut für die Benutzung bestimmter Straßen, Mineralölsteuer für die Finanzierung des Straßenbaus, in der Sozialversicherung (z.B. Rentenversicherung)
 Problem: nahezu unmöglich die Größe des Nutzens zu ermitteln, die die verschiedenen Bürger erhalten (z.B. Landesverteidigung)
 Lösungsansatz: “Schleier der Ungewissheit”: Ohne Kenntnis der eigenen Position in der Gesellschaft, erscheinen umverteilende Steuern auch vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips sinnvoll

Quellenangaben
<pre><code> 66. Auflage 2017 </code></pre> <p>&bdquo;Wichtige Steuergesetze&ldquo;, NWB Verlag</p> <p>Scheffler, &bdquo;Besteuerung von Unternehmen I: Ertrag-, Substanzund Verkehrsteuern&ldquo;</p>