Steuerlehre I

Fach Fach

Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 06.11.2018

Schlagwörter

Steuerlehre

Zusammenfassung

Die Steuerlehre beschäftigt sich – wie der Name bereits vermuten lässt – mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen. Welche Steuerarten gibt es eigentlich und wie bilden sich diese? Diese Fragen soll diese Serie von Referaten klären.
 Einführung in die finanzwissenschaftliche Steuerlehre
Grundlagen

Begriff und Arten öffentlicher Einnahmen:

 Arten öffentlicher Einnahmen: Die öffentliche Hand finanziert sich durch…

1.) Steuern = sind von staatlichen Institutionen erhobene Zwangsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung
 auf ökonomischer Basis nicht immer zwangsläufig Geldleistungen: z.B. Frondienste (Militärdienst / Steuerabteilung und die damit verbundenen Personalkosten…)
 kommen alle in ein und denselben Topf & werden für unterschiedliche Zwecke verwendet
2.) Beiträge = Zahlungen für eine besondere öffentliche Leistung, die aber im Gegensatz zu Gebühren nicht individuell sondern nur gruppenspezifisch zugerechnet werden kann oder soll. Die Verwendung von Beiträgen ist zweckgebunden (z.B. Kurtaxe  darf nur zweckgebunden für z.B. Erweiterung der Forstwege verwendet werden)

 haben im Gegenteil zu den Steuern eine Gegenleistung z.B. Rentenversicherungsbeitrag
 Gegenleistung nicht garantiert  sterbe ich vor der Rente teilen sich andere (gruppenspezifische Äquivalenz) meine bereits gezahlten Beiträge auf und ich habe nichts davon
 Zwangsabgabe
 beinhalten teilweise Steuern
 Ausschließbarkeit z.B. Mautgebühren
 z.B. Krankenkassenbeiträge, Vereinsbeiträge
3.) Gebühren = sind für individuell zurechenbare Leistungen zu entrichten. Wichtige Voraussetzung ist das Ausschlussprinzip: Wer nicht zahlt, erhält auch keine Gegenleistung. Im Gegensatz zu Steuern sind Gebühren zweckgebunden,
d.h. sie dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben verwendet werden
 keine gruppenspezifische Äquivalenz
 z.B. Abwassergebühren, Müllabfallgebühren, Studiengebühren
 Erhöhungen treffen zunächst den Einzelnen, nicht wie bei Beiträgen die Gesamtheit
4.) Verschuldung = Einnahmen aus der Kreditaufnahme, öffentliche Staatsschulden
 aber mit Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht verbunden (Ausgaben)
 im Gegensatz zu Steuern: handelt es sich bei der öffentlichen Kreditaufnahmen um Einnahmen, die aus der Bereitstellung am marktwirtschaftlichen Prozess resultieren
5.) Erwerbseinkünfte öffentlicher Betriebe = öffentliche Einnahmen, die die öffentliche Hand infolge einer Beteiligung an der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung im Marktprozess erzielt, ohne dass sie, wie bei Abgaben, hoheitliche Gewalt einsetzt.
 z.B. Erlöse auf dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen der öffentlichen Unternehmen, Zinsen aus der Kreditvergabe durch die öffentliche Verwaltung  saubere Trennung zwischen Erwerbseinkünften/Gebühren/Beiträgen ist schwer z.B. in der Wasserversorgung
6.) Seignorage (Bundesbankgewinn)

 Weitere Definitionen:

  • Freibetrag:
     von der Besteuerung freibleibenden Betrag ( max. Höhe, bis zu der ein bestimmtes EK nicht versteuert werden muss)
     überschreitet das EK den Freibetrag, muss alles was darüber liegt
    versteuert werden, EK bis oder unterhalb des Freibetrags nicht

  • Freigrenze:
     max. Höhe bis zu der ein bestimmtes EK steuerfrei bleibt
     bei Überschreitung des Grenzbetrags: gesamtes EK wird steuerpflichtig, es gibt keinen Teil des Einkommens das steuerfrei bleibt

  • (Residualeinkommens) Elastizität:
     Um wie viel Prozent verändert sich das Netto-EK wenn das Brutto-EK um 1% steigt bzw. sinkt

 Ziele der Besteuerung: Sinn und Zweck der Besteuerung kann…sein
… das Aufkommen…(Fiskalzweck): z.B. Steigerung der Steuereinnahmen

… die Lenkungsfunktion…(allokativer Zweck): z.B. Branntweinsteuer

… Stabilität…(Stabilitätszweck)

…Umverteilung… (distributiver Zweck): z.B. in vielen Ländern Erbschafts- oder Schenkungssteuer

 Kosten der Besteuerung: Setzen sich zusammen aus…
 Erhebungskosten: Staat muss Finanzbehörden unterhalten
 Entrichtungskosten: Bürger und UT müssen Zeit und Ressourcen aufwenden, um Steuererklärung auszufüllen etc. (private Seite, Kosten, die der Staat nicht trägt z.B. Gehälter der Steuerabteilung eines UTs)
 ergeben zusammen die: Vollzugskosten
 Zusatzlasten: Die über die Zahl hinausgehende Belastung der Bürger, die selbst bei Steuerung ohne Erhebungs- und Entrichtungskosten auftritt

 Steuer- und Abgabenbelastung (Deutschland)
 Steuerquote liegt seit Jahren zwischen 20 und 25 Prozent
 Beitragszahlungen sind in Relation zum BIP bis Ende der 1990er Jahre deutlich angestiegen
 Abgabenbelastung (Steuern und Beiträge) liegt seit längerem bei ca. 40 % des BIPs

Bundessteuern: Energiesteuer, Versicherungssteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Zölle, Kfz-Steuer

Ländersteuer: Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Lotteriesteuer

Kommunale Steuern: Gewerbesteuer, Grundsteuer

5.1.2. Steuertechniken, Steuertarif und Klassifikation
 Stellschrauben der Besteuerung: Steuerbelastung- und aufkommen resultieren aus…
… der Wahl des Steuerobjekts bzw. -Subjekts (Wahl der Rechtsform)
… der Bestimmung und Abgrenzung der Bemessungsgrundlage
… der Wahl der Erhebungstechnik (Vorauszahlung, Quellensteuer(z.B. Arbeitgeber, Versteuerung auf Lohn))
… dem Steuertarif (eindeutige BMG, Schulden)

 ! Der Tarif stellt nur eine von vielen Stellschrauben dar!

 Steuertarif - Grundlagen & Definitionen

Steuertariflehre: Beschäftigt sich mit dem Zusammenhang zwischen Besteuerungsgrundlagen (BMG) und Steuerbetrag

Steuertarif: Funktion, die jeder Bemessungsgrundlage (BMG) einen Steuerbetrag zuordnet: z.B. Mengensteuer, y: Hubraum (KFZ-Steuer)

Durchschnittsteuersatz: Ist das Verhältnis zwischen Steuerbetrag und BMG. Gibt an, wie hoch die Steuerbelastung durchschnittlich pro Einheit der BMG ist  bezeichnet die gesamte Besteuerungsmenge

Grenzsteuersatz: Gibt an, wie hoch die Steuerbelastung für eine zusätzliche Einheit der BMG ist (Ableitung der Steuertariffunktion) / Anteil, zu dem ein Zuwachs der BMG versteuert wird.

 Steuertarif - Übersicht
 linearer Tarif
 rein linear hat 1 Steuersatz (Geradesteigung aus dem Ursprung)
 nicht rein linear: 2 Steuersätze
 Tarif mit Freibetrag bzw. Freigrenze

 proportionaler Tarif
 progressiver Tarif
 linear- progressiver Tarif
 regressiver Tarif

Tarif mit Freigrenze
 unterhalb einer Grenze ist der Steuerbetrag gleich 0, bei geringfügiger Übersteigung wird die gesamte Bemessungsgrundlage besteuert

 Progressionsmessung (1)
 man unterscheidet Steuertarife oft danach, ob sie regressiv, proportionale oder progressiv sind
 Maßstab dafür ist, wie sich der Durchschnittssteuersatz mit wachsender BMG verändert

Progressiver Tarif: Der Durchschnittssteuersatz steigt mit steigender BMG (steigendem EK), der Grenzsteuersatz liegt über dem Durchschnittssteuersatz  Steuertarif ist konvex

 Progressionsmaße:

  1. t’ = Veränderung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionsgrad)
  2. T’ - t = Differenz auf Grenz- und Durchschnittssteuersatz
  3. (T,x) = Steueraufkommenselastizität
  4. (R,x) = Residualeinkommenselastizität
Quellenangaben
<pre><code> 66. Auflage 2017 </code></pre> <p>&bdquo;Wichtige Steuergesetze&ldquo;, NWB Verlag</p> <p>Scheffler, &bdquo;Besteuerung von Unternehmen I: Ertrag-, Substanzund Verkehrsteuern&ldquo;</p>