Steuerlehre I
Einführung in die finanzwissenschaftliche Steuerlehre
Grundlagen
Begriff und Arten öffentlicher Einnahmen:
Arten öffentlicher Einnahmen: Die öffentliche Hand finanziert sich durch…
1.) Steuern = sind von staatlichen Institutionen erhobene Zwangsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung
auf ökonomischer Basis nicht immer zwangsläufig Geldleistungen: z.B. Frondienste (Militärdienst / Steuerabteilung und die damit verbundenen Personalkosten…)
kommen alle in ein und denselben Topf & werden für unterschiedliche Zwecke verwendet
2.) Beiträge = Zahlungen für eine besondere öffentliche Leistung, die aber im Gegensatz zu Gebühren nicht individuell sondern nur gruppenspezifisch zugerechnet werden kann oder soll. Die Verwendung von Beiträgen ist zweckgebunden (z.B. Kurtaxe darf nur zweckgebunden für z.B. Erweiterung der Forstwege verwendet werden)
haben im Gegenteil zu den Steuern eine Gegenleistung z.B. Rentenversicherungsbeitrag
Gegenleistung nicht garantiert sterbe ich vor der Rente teilen sich andere (gruppenspezifische Äquivalenz) meine bereits gezahlten Beiträge auf und ich habe nichts davon
Zwangsabgabe
beinhalten teilweise Steuern
Ausschließbarkeit z.B. Mautgebühren
z.B. Krankenkassenbeiträge, Vereinsbeiträge
3.) Gebühren = sind für individuell zurechenbare Leistungen zu entrichten. Wichtige Voraussetzung ist das Ausschlussprinzip: Wer nicht zahlt, erhält auch keine Gegenleistung. Im Gegensatz zu Steuern sind Gebühren zweckgebunden,
d.h. sie dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben verwendet werden
keine gruppenspezifische Äquivalenz
z.B. Abwassergebühren, Müllabfallgebühren, Studiengebühren
Erhöhungen treffen zunächst den Einzelnen, nicht wie bei Beiträgen die Gesamtheit
4.) Verschuldung = Einnahmen aus der Kreditaufnahme, öffentliche Staatsschulden
aber mit Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht verbunden (Ausgaben)
im Gegensatz zu Steuern: handelt es sich bei der öffentlichen Kreditaufnahmen um Einnahmen, die aus der Bereitstellung am marktwirtschaftlichen Prozess resultieren
5.) Erwerbseinkünfte öffentlicher Betriebe = öffentliche Einnahmen, die die öffentliche Hand infolge einer Beteiligung an der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung im Marktprozess erzielt, ohne dass sie, wie bei Abgaben, hoheitliche Gewalt einsetzt.
z.B. Erlöse auf dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen der öffentlichen Unternehmen, Zinsen aus der Kreditvergabe durch die öffentliche Verwaltung saubere Trennung zwischen Erwerbseinkünften/Gebühren/Beiträgen ist schwer z.B. in der Wasserversorgung
6.) Seignorage (Bundesbankgewinn)
Weitere Definitionen:
Freibetrag:
von der Besteuerung freibleibenden Betrag ( max. Höhe, bis zu der ein bestimmtes EK nicht versteuert werden muss)
überschreitet das EK den Freibetrag, muss alles was darüber liegt
versteuert werden, EK bis oder unterhalb des Freibetrags nichtFreigrenze:
max. Höhe bis zu der ein bestimmtes EK steuerfrei bleibt
bei Überschreitung des Grenzbetrags: gesamtes EK wird steuerpflichtig, es gibt keinen Teil des Einkommens das steuerfrei bleibt(Residualeinkommens) Elastizität:
Um wie viel Prozent verändert sich das Netto-EK wenn das Brutto-EK um 1% steigt bzw. sinkt
Ziele der Besteuerung: Sinn und Zweck der Besteuerung kann…sein
… das Aufkommen…(Fiskalzweck): z.B. Steigerung der Steuereinnahmen
… die Lenkungsfunktion…(allokativer Zweck): z.B. Branntweinsteuer
… Stabilität…(Stabilitätszweck)
…Umverteilung… (distributiver Zweck): z.B. in vielen Ländern Erbschafts- oder Schenkungssteuer
Kosten der Besteuerung: Setzen sich zusammen aus…
Erhebungskosten: Staat muss Finanzbehörden unterhalten
Entrichtungskosten: Bürger und UT müssen Zeit und Ressourcen aufwenden, um Steuererklärung auszufüllen etc. (private Seite, Kosten, die der Staat nicht trägt z.B. Gehälter der Steuerabteilung eines UTs)
ergeben zusammen die: Vollzugskosten
Zusatzlasten: Die über die Zahl hinausgehende Belastung der Bürger, die selbst bei Steuerung ohne Erhebungs- und Entrichtungskosten auftritt
Steuer- und Abgabenbelastung (Deutschland)
Steuerquote liegt seit Jahren zwischen 20 und 25 Prozent
Beitragszahlungen sind in Relation zum BIP bis Ende der 1990er Jahre deutlich angestiegen
Abgabenbelastung (Steuern und Beiträge) liegt seit längerem bei ca. 40 % des BIPs
Bundessteuern: Energiesteuer, Versicherungssteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Zölle, Kfz-Steuer
Ländersteuer: Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Lotteriesteuer
Kommunale Steuern: Gewerbesteuer, Grundsteuer
5.1.2. Steuertechniken, Steuertarif und Klassifikation
Stellschrauben der Besteuerung: Steuerbelastung- und aufkommen resultieren aus…
… der Wahl des Steuerobjekts bzw. -Subjekts (Wahl der Rechtsform)
… der Bestimmung und Abgrenzung der Bemessungsgrundlage
… der Wahl der Erhebungstechnik (Vorauszahlung, Quellensteuer(z.B. Arbeitgeber, Versteuerung auf Lohn))
… dem Steuertarif (eindeutige BMG, Schulden)
! Der Tarif stellt nur eine von vielen Stellschrauben dar!
Steuertarif - Grundlagen & Definitionen
Steuertariflehre: Beschäftigt sich mit dem Zusammenhang zwischen Besteuerungsgrundlagen (BMG) und Steuerbetrag
Steuertarif: Funktion, die jeder Bemessungsgrundlage (BMG) einen Steuerbetrag zuordnet: z.B. Mengensteuer, y: Hubraum (KFZ-Steuer)
Durchschnittsteuersatz: Ist das Verhältnis zwischen Steuerbetrag und BMG. Gibt an, wie hoch die Steuerbelastung durchschnittlich pro Einheit der BMG ist bezeichnet die gesamte Besteuerungsmenge
Grenzsteuersatz: Gibt an, wie hoch die Steuerbelastung für eine zusätzliche Einheit der BMG ist (Ableitung der Steuertariffunktion) / Anteil, zu dem ein Zuwachs der BMG versteuert wird.
Steuertarif - Übersicht
linearer Tarif
rein linear hat 1 Steuersatz (Geradesteigung aus dem Ursprung)
nicht rein linear: 2 Steuersätze
Tarif mit Freibetrag bzw. Freigrenze
proportionaler Tarif
progressiver Tarif
linear- progressiver Tarif
regressiver Tarif
Tarif mit Freigrenze
unterhalb einer Grenze ist der Steuerbetrag gleich 0, bei geringfügiger Übersteigung wird die gesamte Bemessungsgrundlage besteuert
Progressionsmessung (1)
man unterscheidet Steuertarife oft danach, ob sie regressiv, proportionale oder progressiv sind
Maßstab dafür ist, wie sich der Durchschnittssteuersatz mit wachsender BMG verändert
Progressiver Tarif: Der Durchschnittssteuersatz steigt mit steigender BMG (steigendem EK), der Grenzsteuersatz liegt über dem Durchschnittssteuersatz Steuertarif ist konvex
Progressionsmaße:
- t’ = Veränderung des Durchschnittssteuersatzes (Progressionsgrad)
- T’ - t = Differenz auf Grenz- und Durchschnittssteuersatz
- (T,x) = Steueraufkommenselastizität
- (R,x) = Residualeinkommenselastizität