Handelsrecht VIII

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Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 05.11.2018

Schlagwörter

Handelsrecht

Zusammenfassung

Das Handelsrecht stellt einen Teil des Privatrechts dar und schützt vor allem Privatpersonen. Außerdem geht es darum Unternehmen Vorschriften zu machen, welche Rahmenbedingungen diese einhalten müssen.

• Außenverhältnis
o Vertretung
 Vertretungsmacht
• Bestimmt rechtl. Können im Außenverhältnis; Geschäftsführungsbefugnis  rechtl. Dürfen im Innenverhältnis
• §714 BGB  Vertretungsmacht = Geschäftsführungsbefugnis (soweit nicht anders geregelt)
• §714 + 709 I BGB  grds. Gesamtvertretung
 Wirkung der Vertretung
• Vertreten wird Gesellschaft, nicht Gesellschafter
o Gesellschaftsvermögen
 Rechtsinhaberschaft
• §718 I BGB  gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
• Für AußenGbR überholt  Inhaberin d. Gesellschaftsvermögen ist GbR
o Gesellschaftsschulden + Haftung in der teilrechtsfähigen (Außen-)GbR
 Gesellschaftsschulden
• Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
o GbR haftet, wenn sie wirksam vertreten ist
o Verschuldens von Erfüllungsgehilfen: §278 BGB
o Verschuldens der Gesellschafter: §31 BGB
• Gesetzliche Verbindlichkeiten
o Aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§812ff.BGB) haftet GbR, wenn sie bereichert ist
o Haftung aus Delikt
 GbR muss sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer Gesellschafter zurechnen lassen

 Haftung der Gesellschafter
• Akzessorietätstheorie
o Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden unbeschränkt persönlich als Gesamtschuldner, §128 HGB
o  Bestand + Umfang der Haftung hängen von Gesellschaftsschuld ab
o Gesellschafter können sich mit §129 HGB mit Einwendungen + Einreden der GbR gg. Haftung verteidigen
o Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten: §130 HGB
o Haftung des Ausgeschiedenen: §736 II BGB + §160 HGB

• Änderungen im Gesellschafterbestand
o Ausscheiden
 Kraft vertraglicher Regelung
• §736 I BGB: Kündigung, Tod, Insolvenz eines Gesellschafters & Fortsetzungsklausel
• Anteil des Ausgeschiedenen zu anderen Gesellschaftern, §738 I1 BGB
• Ausgeschiedener hat Abfindungsanspruch, §738 I 2 BGB
• Problem  Abfindungsbeschränkungen
• Haftung des Ausscheidenden, §736 II BGB + §160 HGB
 Ausschluss eines Gesellschafters
• Voraussetzungen, §737 BGB
o Fortsetzungsklausel
o Wichtiger Grund
o Gesellschafterbeschluss
• Wichtiger Grund  derartige Störung, dass Fortsetzung für andere Gesellschafter unvorstellbar
• §737 BGB dispositiv  Gesellschaftervertrag bestimmt Ausschließungsrecht
o Eintritt eines Gesellschafters
 Aufnahmevertrag
• Zw. Eintretenden und sämtlichen bisheriger Gesellschaftern
• Od. Mehrheitsbeschluss / einzelne entscheiden nur
 Übertragung der Mitgliedschaft
• „Doppelvertrag“  Eintritt + Austritt
• Übertragung durch Verfügungsgeschäft  §413, 398 BGB (Zustimmung aller Gesellschafter)
 Erbfall
• Grundsatz  §727BGB Auflösung der Gesellschaft
• Ausnahme  abweichende Regelungen im GV

• Fortsetzungsklausel
o = GbR nach Tod des Gesellschafters fortgeführt
o Erben erhalten Abfindung
• Eintrittsklausel
o =bestimmte Person ist berechtigt in G einzutreten
o Vertrag zugunsten Dritter
• Nachfolgeklausel
o Erben sollen als Rechtsnachfolger in G eintreten
o Nicht nur Anspruch auf Eintritt  Anteil fällt Gesellschafter selbst zu
o Einfache  Fortführung mit sämtlichen Erben
o Qualifizierte  nur ein/bestimmtes Erbe
o Übergang der Anteile entsprechend Erbquote
 Haftung des neuen Gesellschafters
• Neuverbindlichkeiten  §128 HGB
• Altverbindlichkeiten  § 130 HGB

• Beendigung der Gesellschaft
o Allgemeines
 Beendigung durch Auseinandersetzung
 Ratio  Rechtsbeziehungen nicht nur untereinander, sondern auch zu 3.
 Keine Auseinandersetzung bei Gegenstandslosigkeit, Entbehrlichkeit
o 3 Phasen
 Auflösung  an Stelle des vereinbarten Zwecks tritt Abwicklungsgesellschaft
 Liquidation  §§730-735 BGB
 Vollbeendigung  Erlöschen der Gesellschaft
o Auflösungsgründe
 Zeitablauf
 Tod eines Gesellschafters §727 I BGB
 Insolvenz §728 BGB
 Kündigung durch einen Gesellschafter §723I BGB
 Vereinigung in eine Hand

Offene Handelsgesellschaft (oHG)
• Begriff + Entstehung
o Begriff
 Gesellschaft, deren Zweck auf Betrieb eines HG unter gemeinschaftl. Firma gerichtet ist + alle Gesellschafter haften den Gläubigern unbeschränkt
  besondere Personengesellschaft auf Basis der GbR §105 III HGB Anwendung der GbR Vorschrift, wenn §§105ff. HGB nichts anderes ergibt
o Innen + Außenverhältnis (Hervortreten nach Außen / Eintragung ins Handelsregister)
 (+) Außengesellschaft  AV geregelt in §§109 ff. HGB
 (-) Innengesellschaft (nur Gründungsstadium)  IV geregelt in §§124 ff. HGB
o Rechtsnatur der oHG
 Rechtsfähige Personengesellschaft, §14 Abs.2 BGB
 HG  Formkaufmann, §6 I HGB
o Entstehungsvoraussetzungen
 Entstehen im IV
• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ( Besonderer Zweck)
• Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags
 Entstehen im AV
• Auftreten der Gesellschaft ggü. Dritten, §123 II HGB
• ODER Eintragung ins Handelsregister, §123 I HGB
o Gesellschaftsvertrag
 Mindestinhalt
• Person der Gesellschafter (nat. jur. Pers. Mind. 18, 2 k. Obergrenze)
• Gemeinsamer Zweck
o §105 I HGB  Handelsgewerbe i.S.d. §1 II HGB
 Wenn Unternehmen die Voraussetzungen des §1 II HGB erfüllt, oder bald erfüllen wird
o §105 II HGB  Eintragung ins Handelsregister
 Kleingewerbetreibende
 Verwaltung eigenen Vermögens
• Förderungspflicht/Beiträge (muss durch geartete Vermögenswerte Leistung aller G gefördert werden)
 Gemeinschaftliche Firma
• Betrieb unter gem. ist nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge
• Bei Anmeldung im HR gem. §106 II 2 HGB Firma angeben
•  Abgrenzung der offenen zur stillen Gesellschaft
 Form des Vertrags ( wie bei GbR)
• Grundsatz: formfrei
• Ausnahme: enthält Leistungsversprechen, das seinerseits formbedürftig ist
o Besonderheit: Entstehung im IV der oHG
 Fälle des §105 I HGB
• Bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (darin ver. ZP)
 Fälle des §105 II HGB
• Erst mit Eintragung in Handelsregister
•  Gesellschaft mit Vertrag bereits vorhanden, handelt sich bis zur Eintragung aber um GbR

o Entstehung der oHG im AV
 §123 I HGB  spätestens im Eintragung ins Handelsregister
 §123 II HGB  frühestens mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs (Vor. HG iSd. §1 II HGB + Beginn der Geschäfte im Namen und Zustimmung aller G)

• Beendigung der oHG (im Wesentlichen wie GbR)
o Allgemeines
 Beendigung durch Auseinandersetzung
 Ratio  Rechtsbeziehungen nicht nur untereinander, sondern auch zu 3.
 Keine Auseinandersetzung bei Gegenstandslosigkeit, Entbehrlichkeit
o 3 Phasen
 Auflösung  an Stelle des vereinbarten Zwecks tritt Abwicklungsgesellschaft
 Liquidation  §§145 – 158 BGB
 Vollbeendigung  Erlöschen der Gesellschaft
o Auflösungsgründe
 Zeitablauf
 Gesellschafterbeschluss (bei Einstimmigkeit)
 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 Gerichtliche Entscheidungen

• Innenverhältnis der oHG
o Grundsatz der Vertragsfreiheit  §§110 – 122 HGB sind dispositiv
o Geschäftsführung
 Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, §§ 114I, 115 I HGB
• Recht jeden Gesellschafters
• Vertrag kann aber auch Allein-, Gesamt-, MehrheitsGF
• §115 II HGB  Bei Ges.GF Zustimmung aller geschäftsführenden G
• §114 II HGB  wenn GV Einzel bestimmt, sind alle anderen ausgeschlossen und umgekehrt
 Widerspruchsrecht, §115
• Konkrete Maßnahme muss unterbleiben, wenn andere geschäftsführender Gesellschafter widerspricht
• Vor. „berechtigter Widerspruch“, rechtzeitig (Zugang vor Vornahme der GFMaßnahme) + nicht treuwidrig (kein Verstoß gg. Treupflicht)
 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, §116 HGB
• §116 I HGB  alle Handlungen, die gewöhnlicher Betrieb des HG der konkreten Gesellschaft mit sich bringt
• §116 II HGB  bei außergewöhnlichen Geschäften Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (Errichtung Niederlassung, Bau Gebäude)
• Grundlagengeschäfte (Änderung des GV)  fallen eh nicht in Bereich der GF
 Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, §117 HGB
• Auf Klage der übrigen G durch gerichtl. Gestaltungsurteil
• Vor. Wichtiger Grund
• Ausnahme: andere Regelungen im GV
 Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
• §105 III HGB + §712 II BGB  aus wichtigem Grund mit Gestaltungserklärung

Quellenangaben
<pre><code> Wirtschaftsrecht, Schadensrecht, Familienrecht </code></pre> <p>von Michele Sesta,<br />C. F. M&uuml;ller, 2016</p> <p>Handelsgesetzbuch: HGB<br />Beck<br />B&uuml;rgerliches Gesetzbuch: BGB<br />Beck</p>