Handelsrecht VIII
• Außenverhältnis
o Vertretung
Vertretungsmacht
• Bestimmt rechtl. Können im Außenverhältnis; Geschäftsführungsbefugnis rechtl. Dürfen im Innenverhältnis
• §714 BGB Vertretungsmacht = Geschäftsführungsbefugnis (soweit nicht anders geregelt)
• §714 + 709 I BGB grds. Gesamtvertretung
Wirkung der Vertretung
• Vertreten wird Gesellschaft, nicht Gesellschafter
o Gesellschaftsvermögen
Rechtsinhaberschaft
• §718 I BGB gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
• Für AußenGbR überholt Inhaberin d. Gesellschaftsvermögen ist GbR
o Gesellschaftsschulden + Haftung in der teilrechtsfähigen (Außen-)GbR
Gesellschaftsschulden
• Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
o GbR haftet, wenn sie wirksam vertreten ist
o Verschuldens von Erfüllungsgehilfen: §278 BGB
o Verschuldens der Gesellschafter: §31 BGB
• Gesetzliche Verbindlichkeiten
o Aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§812ff.BGB) haftet GbR, wenn sie bereichert ist
o Haftung aus Delikt
GbR muss sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer Gesellschafter zurechnen lassen
Haftung der Gesellschafter
• Akzessorietätstheorie
o Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden unbeschränkt persönlich als Gesamtschuldner, §128 HGB
o Bestand + Umfang der Haftung hängen von Gesellschaftsschuld ab
o Gesellschafter können sich mit §129 HGB mit Einwendungen + Einreden der GbR gg. Haftung verteidigen
o Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten: §130 HGB
o Haftung des Ausgeschiedenen: §736 II BGB + §160 HGB
• Änderungen im Gesellschafterbestand
o Ausscheiden
Kraft vertraglicher Regelung
• §736 I BGB: Kündigung, Tod, Insolvenz eines Gesellschafters & Fortsetzungsklausel
• Anteil des Ausgeschiedenen zu anderen Gesellschaftern, §738 I1 BGB
• Ausgeschiedener hat Abfindungsanspruch, §738 I 2 BGB
• Problem Abfindungsbeschränkungen
• Haftung des Ausscheidenden, §736 II BGB + §160 HGB
Ausschluss eines Gesellschafters
• Voraussetzungen, §737 BGB
o Fortsetzungsklausel
o Wichtiger Grund
o Gesellschafterbeschluss
• Wichtiger Grund derartige Störung, dass Fortsetzung für andere Gesellschafter unvorstellbar
• §737 BGB dispositiv Gesellschaftervertrag bestimmt Ausschließungsrecht
o Eintritt eines Gesellschafters
Aufnahmevertrag
• Zw. Eintretenden und sämtlichen bisheriger Gesellschaftern
• Od. Mehrheitsbeschluss / einzelne entscheiden nur
Übertragung der Mitgliedschaft
• „Doppelvertrag“ Eintritt + Austritt
• Übertragung durch Verfügungsgeschäft §413, 398 BGB (Zustimmung aller Gesellschafter)
Erbfall
• Grundsatz §727BGB Auflösung der Gesellschaft
• Ausnahme abweichende Regelungen im GV
• Fortsetzungsklausel
o = GbR nach Tod des Gesellschafters fortgeführt
o Erben erhalten Abfindung
• Eintrittsklausel
o =bestimmte Person ist berechtigt in G einzutreten
o Vertrag zugunsten Dritter
• Nachfolgeklausel
o Erben sollen als Rechtsnachfolger in G eintreten
o Nicht nur Anspruch auf Eintritt Anteil fällt Gesellschafter selbst zu
o Einfache Fortführung mit sämtlichen Erben
o Qualifizierte nur ein/bestimmtes Erbe
o Übergang der Anteile entsprechend Erbquote
Haftung des neuen Gesellschafters
• Neuverbindlichkeiten §128 HGB
• Altverbindlichkeiten § 130 HGB
• Beendigung der Gesellschaft
o Allgemeines
Beendigung durch Auseinandersetzung
Ratio Rechtsbeziehungen nicht nur untereinander, sondern auch zu 3.
Keine Auseinandersetzung bei Gegenstandslosigkeit, Entbehrlichkeit
o 3 Phasen
Auflösung an Stelle des vereinbarten Zwecks tritt Abwicklungsgesellschaft
Liquidation §§730-735 BGB
Vollbeendigung Erlöschen der Gesellschaft
o Auflösungsgründe
Zeitablauf
Tod eines Gesellschafters §727 I BGB
Insolvenz §728 BGB
Kündigung durch einen Gesellschafter §723I BGB
Vereinigung in eine Hand
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
• Begriff + Entstehung
o Begriff
Gesellschaft, deren Zweck auf Betrieb eines HG unter gemeinschaftl. Firma gerichtet ist + alle Gesellschafter haften den Gläubigern unbeschränkt
besondere Personengesellschaft auf Basis der GbR §105 III HGB Anwendung der GbR Vorschrift, wenn §§105ff. HGB nichts anderes ergibt
o Innen + Außenverhältnis (Hervortreten nach Außen / Eintragung ins Handelsregister)
(+) Außengesellschaft AV geregelt in §§109 ff. HGB
(-) Innengesellschaft (nur Gründungsstadium) IV geregelt in §§124 ff. HGB
o Rechtsnatur der oHG
Rechtsfähige Personengesellschaft, §14 Abs.2 BGB
HG Formkaufmann, §6 I HGB
o Entstehungsvoraussetzungen
Entstehen im IV
• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ( Besonderer Zweck)
• Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags
Entstehen im AV
• Auftreten der Gesellschaft ggü. Dritten, §123 II HGB
• ODER Eintragung ins Handelsregister, §123 I HGB
o Gesellschaftsvertrag
Mindestinhalt
• Person der Gesellschafter (nat. jur. Pers. Mind. 18, 2 k. Obergrenze)
• Gemeinsamer Zweck
o §105 I HGB Handelsgewerbe i.S.d. §1 II HGB
Wenn Unternehmen die Voraussetzungen des §1 II HGB erfüllt, oder bald erfüllen wird
o §105 II HGB Eintragung ins Handelsregister
Kleingewerbetreibende
Verwaltung eigenen Vermögens
• Förderungspflicht/Beiträge (muss durch geartete Vermögenswerte Leistung aller G gefördert werden)
Gemeinschaftliche Firma
• Betrieb unter gem. ist nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge
• Bei Anmeldung im HR gem. §106 II 2 HGB Firma angeben
• Abgrenzung der offenen zur stillen Gesellschaft
Form des Vertrags ( wie bei GbR)
• Grundsatz: formfrei
• Ausnahme: enthält Leistungsversprechen, das seinerseits formbedürftig ist
o Besonderheit: Entstehung im IV der oHG
Fälle des §105 I HGB
• Bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (darin ver. ZP)
Fälle des §105 II HGB
• Erst mit Eintragung in Handelsregister
• Gesellschaft mit Vertrag bereits vorhanden, handelt sich bis zur Eintragung aber um GbR
o Entstehung der oHG im AV
§123 I HGB spätestens im Eintragung ins Handelsregister
§123 II HGB frühestens mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs (Vor. HG iSd. §1 II HGB + Beginn der Geschäfte im Namen und Zustimmung aller G)
• Beendigung der oHG (im Wesentlichen wie GbR)
o Allgemeines
Beendigung durch Auseinandersetzung
Ratio Rechtsbeziehungen nicht nur untereinander, sondern auch zu 3.
Keine Auseinandersetzung bei Gegenstandslosigkeit, Entbehrlichkeit
o 3 Phasen
Auflösung an Stelle des vereinbarten Zwecks tritt Abwicklungsgesellschaft
Liquidation §§145 – 158 BGB
Vollbeendigung Erlöschen der Gesellschaft
o Auflösungsgründe
Zeitablauf
Gesellschafterbeschluss (bei Einstimmigkeit)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gerichtliche Entscheidungen
• Innenverhältnis der oHG
o Grundsatz der Vertragsfreiheit §§110 – 122 HGB sind dispositiv
o Geschäftsführung
Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, §§ 114I, 115 I HGB
• Recht jeden Gesellschafters
• Vertrag kann aber auch Allein-, Gesamt-, MehrheitsGF
• §115 II HGB Bei Ges.GF Zustimmung aller geschäftsführenden G
• §114 II HGB wenn GV Einzel bestimmt, sind alle anderen ausgeschlossen und umgekehrt
Widerspruchsrecht, §115
• Konkrete Maßnahme muss unterbleiben, wenn andere geschäftsführender Gesellschafter widerspricht
• Vor. „berechtigter Widerspruch“, rechtzeitig (Zugang vor Vornahme der GFMaßnahme) + nicht treuwidrig (kein Verstoß gg. Treupflicht)
Umfang der Geschäftsführungsbefugnis, §116 HGB
• §116 I HGB alle Handlungen, die gewöhnlicher Betrieb des HG der konkreten Gesellschaft mit sich bringt
• §116 II HGB bei außergewöhnlichen Geschäften Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (Errichtung Niederlassung, Bau Gebäude)
• Grundlagengeschäfte (Änderung des GV) fallen eh nicht in Bereich der GF
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, §117 HGB
• Auf Klage der übrigen G durch gerichtl. Gestaltungsurteil
• Vor. Wichtiger Grund
• Ausnahme: andere Regelungen im GV
Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
• §105 III HGB + §712 II BGB aus wichtigem Grund mit Gestaltungserklärung