Handelsrecht VII
o Rechtsfolgen
Genehmigungsfiktion, §377 II HGB Fiktion der Genehmigung der gelieferten Ware als mangelfreie, vertragsmäßige Leistung
Anfechtung (-)
Keinerlei Rechte mehr wegen des Mangels
Ausn. Verzicht des Verkäufers
Deliktische Ansprüche bleiben bestehen
Kommissionsgeschäfte
• Begriff
o Kommissionär = Kaufmann, der im eigenen Namen für fremde Rechnung Geschäfte schließt, §383 I HGB
• Sonderfälle
o Kleinkommissionär, § 383 II HGB
o Geschäftsbesorgungskommission, §406 I BGB (?)
o Gelegenheitskommission, §406 I 2 HGB (?)
• Arten der Kommission
o Einkaufskommission
o Verkaufskommission
o Kommissionsvertrag
Zwischen Kommissionär und Kommittent
Geschäftsbesorgungsvertrag iSd. §675 I BGB; §§ 384 ff. HGB
o Ausführungsgeschäft
Zwischen Kommissionär und Dritter
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte, welche Kommissionär in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kommissionsvertrag vornimmt
Recht + Pflichten NUR zw. Kommissionär und Drittem
o Abwicklungsgeschäft
Zwischen Kommissionär + Kommittent
Abwicklungsgeschäft des Kommissionärs §384 II HGB
• Einkaufskommission: Übereignung der erworbenen Sache
• Verkaufskommission: Abtretung der Kaufpreisforderung
Aufwendungsersatzpflicht des Kommittenten §§396 II HGB
• Befriedigung des Dritten, Schuldübernahme, Zurverfügungstellung des Geldes an Kommissionär
Pfandrecht des Kommissionärs §397 HGB
Spezielle Befriedigungsrechte des Kommissionärs §§ 398 ff. HGB
• Handeln im eigenen Namen
o Mittelbare Stellvertretung
o Folgen des Geschäfts trifft zunächst nur Kommissionär, §392 I HGB
o §818 III BGB (-), wenn Kommissionär von Dritten erlangten Gegenstand bereits an Kommittenten abgeführt hat Kommissionär trägt Aufspaltungsrisiko
Gesellschaftsrecht
• Begriff
o Privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden
o Übersicht
• Personengesellschaften + Körperschaften
Personengesellschaft Körperschaften
Keine jur. Person Jur. Person
Selbstorganschaft Fremdorganschaft
Grds. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte Grds. Unbeschränkte Möglichkeit des Mitgliederwechsels
Einstimmigkeitsprinzip Mehrheitsprinzip
• Faktoren der Rechtsformwahl
o Haftungsverhältnisse beschränkt/unbeschränkt
o Selbst-/Fremdorganschaft
o Kapitalaufbringung Eigen/Fremdfinanziert
o Steuer- + Kostenbelastung einmalig/laufend, Neugründung/Umwandlung
o Publizitätserfordernisse
o Mitbestimmung mitbestimmungsfrei, DrittelbG, MitbestG
o Sonstiges Gewinn- +Verlustabreden, Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelung
• Rechtsformzwang + Privatautonomie
o Numerus Clausus der Gesellschaftsformen
= andere, als die im Gesetz geregelten Gesellschaftsformen sind nicht zulässig ( Verkehrs- und Gläubigerschutz)
o Privatautonomie
Freiheit der Rechtsformwahl
• Grds. Freie Wahl der Rechtsform
• ABER: Einschränkung für bestimmte Wirtschaftsbereiche + freie Berufe
o Versicherungen AG, SE, VVaG, öfftl. Recht
o Investmentgesellschaften mit fixen Kapital AG
o Apotheken GbR, oHG
Freiheit im Rahmen der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags
• Speziell im Innenverhältnis
• Grenzen: zwingende Vorschriften, insbesondere AG Grundsatz der Satzungsstrenge
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
• Allgemein
o Begriff
= vertraglicher Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung gemeinschaftlichen Zwecks, gem. §705 BGB Grundtypus der Personengesellschaften
o Innen- und Außenverhältnis
Außengesellschaft (+) Rechtsbeziehung Beziehung auch zu Dritten
Innengesellschaft (-) Rechtsbeziehung nur zwischen Gesellschaftern + zur Gesellschaft
o Entstehungsvoraussetzungen
Entstehen im Innenverhältnis
• Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
• Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags
Entstehen im Außenverhältnis
• Auftreten der Gesellschaft ggü. Dritten
o Gesellschaftsvertrag
Mindestinhalt
• Person der Gesellschafter
o Natürliche + jur. Person
o Mindestens 2, keine Obergrenze
• Gemeinsamer Zweck
o Jeder erlaubte Zweck dauerhafter / vorübergehender Natur
o Muss rechtliche Bindung gewollt sein
• Förderungspflicht / Beiträge
o Muss durch geartete Vermögenswerte Leistung aller Gesellschafter gefördert werden
Form
• Grundsatz: formfrei
• Ausnahme: enthält Leistungsversprechen, das seinerseits formbedürftig ist
Mängel + Lehre von fehlerhaften Gesellschaft
• Grundsatz: Gesellschaftsvertrag muss wirksam sein, es gelten alle Regeln des allg. Teil des BGB
• Normalerweise bei Verstößen ex-tunc-Nichtigkeit, aber bei Gesellschaftern ausnahmsweise ex-nunc-Nichtigkeit
• Rechtsfolgen
o Gesellschaft ist für Vergangenheit sowohl im IV+AV wirksam zu behandeln
o Geltendmachung des Mangels + Beendigung nur ex-tunc möglich
• Grund: Verkehrsschutz 3. Haben Vertrauen in Bestehen der Gesellschaft
• Rechtsfähigkeit der GbR
Früher: Indiv. Theorie
-Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen, existiert ubhg. Neben Privatvermögen der Gesellschafter
-Träger von Rechten + Pflichten: Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundheit
-Konsequenzen: keine Unterscheidung zw. Gesellschafts+ Gesellschafterschulden; Vertretung durch Gesellschaft ist rechtsgeschäftlicher Natur
h.M. Teilrechtsfähigkeit:
-(Außen)-GbR ist teilrechtsfähig
-Träger von Rechten + Pflichten: Nicht Gesellschafter, sondern von ihnen errichtete gesellschaft als „Gruppe“
Vertretung durch Gesellschaft organschaftlicher Natur
-(Außen)-GbR ist insb.: partei-, erb-, wechsel-, scheck-, mitglieds-, grundbuchfähig
• Innenverhältnis
o Individual + Sozialbeziehungen
Sozialansprüche Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Gesellschaftsverhältnis
Sozialverbindlichkeiten Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis
Individualansprüche Ansprüche der Gesellschafter untereinander
Drittbeziehungen Ansprüche zw. Gesellschaft + Gesellschafter als Dritte, NICHT aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses
o Pflichten der Gesellschafter
Geschäftsführung ( Rechte + Pflichte s.f.)
Beitragspflicht, §706 BGB
• Grds. Gleiche Beiträge, außer anders vereinbart, §706 I BGB
• (im)Materieller, realer, ideeller Natur
Treuepflicht
• Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen alles unterlassen, was Interessen der Gesellschaft schädigt
• Grenz Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen des Gesellschafters
Sorgfaltsmaßstab
• §708 BGB Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt Gesellschafter nehmen einander so wie sie sind
Geltendmachung
• Durch GbR, vertreten durch die zur Geschäftsführung + Vertretung berufenen Gesellschafter
• Actio pro socio jeder Gesellschafter darf Sozialansprüche geltend machen, wenn Geschäftsführung untätig bleibt
o Rechte der Gesellschafter
Mitverwaltungsrechte
• Recht auf Geschäftsführung
• Informationsrecht, §716 BGB
• Stimmrecht
Vermögensrechte
• Gewinnanteile, §721,722 BGB
• Auseinandersetzungsguthaben, §734 BGB
o Inbes. Geschäftsführung
alle rechtsgeschäftlichen + tatsächlichen Maßnahmen, die Förderung Gesellschaftszweck dienen
Bestimmt rechtliches Dürfen im IV: Vertretungsmacht rechtl. Können im AV
§709 I BGB Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
Abweichende Gestaltung möglich! (Mehrheitsprinzip, EinzelGF)
Widerspruchrecht §711 BGB
Entziehung der GF §712 I BGB
Kündigung der GF §712 II BGB
Rechte + Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter §713 BGB
§664 – 670 BGB (Auftragsrecht), insofern nicht anders geregelt!