Handelsrecht V
o Sonderprobleme
Einzelkaufmann nimmt Gesellschafter in Unternehmen auf
• Vom EKM erteilte Prokuren erlöschen
• Arg: Prokura muss vom Inhaber des HG erteilt werden
Eintritt eines neuen Gesellschafters in bestehende Gesellschaft
• Prokuren bleiben erhalten, da sich Inhaber des HG nicht ändert
Prokurist als Erbe des Inhabers
• Alleinerbe: Prokura erlischt; Erbengemeinschaft: umstritten
• Handlungsvollmacht, §54 HGB
o Vollmacht, die zur Vornahme bestimmter zu einem HG gehörigen Art von Geschäften ermächtigt und keine Prokura ist, vgl. §54 1 HGB
o Erteilung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
als Innen- und Außenvollmacht
auch konkludent möglich
auch Duldungs- und Anscheinsvollmacht möglich
keine Eintragung in Handelsregister
keine Beschränkung der Person des Erteilenden
o Erlöschen
Richtet sich nach §§168, 170 – 173 BGB
Auch unwiderrufliche Handlungsvollmacht möglich
• Vor.: Eigeninteresse des Vertreters
• ABER: Widerruf aus wichtigem Grund muss möglich bleiben
o Arten der Vertretungsvollmacht
Die 3 Arten
• Generalhandlungsvollmacht Betrieb des Handelsgewerbes
• Arthandlungsvollmacht bestimmte Arten von Geschäften
• Spezialhandlungsvollmacht einzelne Geschäfte
Vermutung des §54 I HGB
• Welchen Umfang Handlungsvollmacht hat bestimmt allein Vollmachtgeber, §§ 164 ff HGB
• §54 I HGB enthält jedoch eine nach den Arten der Handlungsvollmacht differenzierten gesetzlichen Vermutung
o Geschäft gehört konkret zum Handelsgewerbe
o Geschäft bewegt sich im Rahmen des Gewöhnlichen
o Kein Ausschluss gem. §54 II HGB
o Keine Widerlegung der Vermutung gem. §54 III HGB
Die Arten
• Generalshandlungsvollmacht
o Alle Geschäfte + Rechtshandlungen, die Betrieb des konkreten Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt
o Gewöhnlich: Tatsachenfrage; maßgeblich: Branche, Art, Größe des Unternehmens, Eigenarten
o NICHT: branchenfremde Geschäfte, branchenübliche aber außergewöhnliche Geschäfte
• Arthandlungsvollmacht
o In Praxis die wichtigste (Einkäufer, Kassierer, Verkäufer)
o Geschäfte + Rechtshandlungen, welche Vornahme von Geschäften dieser Art gewöhnlich mit sich bringt
• Spezialhandlungsvollmacht
o Berechtigt nur zur Vornahme einzelner Geschäfte
• Grenze
o Besondere Ermächtigungen erforderlich für
Veräußerung + Belastung von Grundstücken
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
Aufnahme von Darlehen
Prozessführung
• Wirkung sonstiger Beschränkungen ggü. Dritten, §54 III HGB
o nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen
o es schadet grds. Bereits einfache Fahrlässigkeit (§122 II BGB)
o h.M. spezielle Form einer Rechtsscheinhaftung
o h.M. kein Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf Rechtsschein oder Rechtslage beruft
• Ladenangestellte, §56 HGB
o Ratio: Vertrauensschutz
o Dogmatische Einordnung
H.M. Rechtsscheintatbestand
• Zunächst ist rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zu prüfen
• Falls (-), §56 HGB prüfen
• §54 III HGB gilt analog
o Voraussetzungen
Laden oder offenes Warenlager
• Funktionell zu verstehen, da weit auslegbar
• Jedes dem Publikum zugängliche Verkehrslokal
• KEINE Fabrik-, Büroräume
Angestellter
• Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers an Verkaufstätigkeit mitwirkt
• Wirksamer Vertrag nicht erforderlich
Verkauf oder Empfangnahme
• NICHT: Ankauf
o Vgl. §56 HGB (-), da keine charakteristischen Typizität + Steuerbarkeit des Geschäfts
• Verkauf
o Auch die damit einhergehenden Geschäfte
o Bsp. Übereignung, Anfechtung, Nebenabreden
o Auch Abschluss von Werk- und Werklieferverträgen
• Empfangnahme
o Willenserklärung + sonstige rechtliche Erklärung im Zusammenhang mit Verkaufsgeschäften (Bsp. Mahnung)
o Entgegennahme der Leistung
Vertreter = Kaufmann
• Umstr. §56 HGB bei nichtkaufmännischen Unternehmen?
o (+) Schutzbedürfnis des Käufers, nicht kaufmännischer Ladeninhaber hat selbe Interesse an reibungslosen Absatz bei gleichen Kontrollmöglichkeiten
Gutgläubigkeit des Dritten, §54 III HGB
• Geschäftsinhaber kann guten Glauben durch entsprechende Vorkehrungen zerstören; Bsp. Hinweisschilder „Zahlen nur an Kasse“, deutlich erkennbare Einrichtung einer Kasse
Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte
• Allgemeines
o Allgemeine Regeln des BGB grds. Auch für Kaufleute
o ABER: §§ 343 ff. modifizierende + ergänzende Sonderregelungen für HGs
o Charakter des Handelsrechts als Sonderprivatrecht
• Begriff des Handelsgeschäfts (HG)
o = Geschäfte des Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§343 I HGB)
o Voraussetzungen
Mindestens 1 Kaufmann (§345 HGB)
• Kaufmannseigenschaft §§1-6 HGB
• hM: grds. Keine Anwendung der §§343 ff. HGB auf nicht eingetragene Kleingewerbetreibende
• relevanter Zeitpunkt: Vornahme des Geschäfts
• Stellvertretung: maßgeblich ist der Vertretene; Ausnahme: §179 BGB ist Vertreter maßgeblich
• Grds. Genügt einseitige Kaufmannseigenschaft (§345 HGB)
o Ausn. Zweiseitigkeit vorgeschrieben
o Ggf. aber qualifizierende Einseitigkeit 1 Person muss Kaufmann sein
Geschäfte
• = Rechtsgeschäft / rechtsgeschäftliche Handlung / Unterlassung
• Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Bsp. Vertragsschluss)
• Einseitige Rechtsgeschäfte (Bsp. Kündigung)
• Rechtsgeschäftliche Handlungen (z.B. Mahnung)
• Umstr. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA); sonstige Realakte (Bsp. Vermischung, Verarbeitung)
• NICHT: Delikt
Betriebsbezogenheit
• Allgemeines
o = alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen sollen
o Müssen nicht typisch für Branche des Kaufmanns sein sog. Hilfs- und Nebengeschäfte
o Bsp: Einrichtung + Ausstattung des Betriebs
• Einzelkaufmann: Vermutung des §344 HGB
o §344 I HGB
Rechtsgeschäfte werden im Zweifel als zum Betrieb des HG zugehörig vermutet
Widerlegliche Vermutung
Widerlegung Beweis, dass Privatgeschäft + Privatcharakter für Geschäftsgegner erkennbar
o §344 II HGB
Lex specialis für „Schuldscheine“
Schuldschein= jede vom Schuldner zum Zwecke des Beweises für Bestehen einer Schuld unterzeichnete Urkunde (Bsp. Scheck, Bürgschaft)
Unwiderlegliche Vermutung
Ausn. Erkennbarkeit aus Urkunde / pos. Kenntnis
• Handelsgesellschaften
o Vermutung überflüssig, da sie keine private Rechtsphäre besitzen
• Handelsbrauch
o = diejenigen Gewohnheiten + Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche, freiwillige Übung der beteiligten Kreise über längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben
o Gelten gem. §346 HGB kraft Gesetzes, unabhg. Vom Willen der Beteiligten
o ABER: keine Rechtsnormen können zwingendes Recht nicht verdrängen, dispositiven Recht gehen sie aber idR vor
o Keine Irrtumsanfechtung wg. Fehlender Kenntnis eines bestehenden Handelsbrauchs arg.: gesteigerter Vertrauenstatbestand bei Vorlage eines Handelsmissbrauchs