Handelsrecht V

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Klasse 11

Autor Wimmer96

Veröffentlicht am 05.11.2018

Schlagwörter

Handelsrecht

Zusammenfassung

Das Handelsrecht stellt einen Teil des Privatrechts dar und schützt vor allem Privatpersonen. Außerdem geht es darum Unternehmen Vorschriften zu machen, welche Rahmenbedingungen diese einhalten müssen.

o Sonderprobleme
 Einzelkaufmann nimmt Gesellschafter in Unternehmen auf
• Vom EKM erteilte Prokuren erlöschen
• Arg: Prokura muss vom Inhaber des HG erteilt werden
 Eintritt eines neuen Gesellschafters in bestehende Gesellschaft
• Prokuren bleiben erhalten, da sich Inhaber des HG nicht ändert
 Prokurist als Erbe des Inhabers
• Alleinerbe: Prokura erlischt; Erbengemeinschaft: umstritten


• Handlungsvollmacht, §54 HGB
o Vollmacht, die zur Vornahme bestimmter zu einem HG gehörigen Art von Geschäften ermächtigt und keine Prokura ist, vgl. §54 1 HGB
o Erteilung
 Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
 als Innen- und Außenvollmacht
 auch konkludent möglich
 auch Duldungs- und Anscheinsvollmacht möglich
 keine Eintragung in Handelsregister
 keine Beschränkung der Person des Erteilenden

o Erlöschen
 Richtet sich nach §§168, 170 – 173 BGB
 Auch unwiderrufliche Handlungsvollmacht möglich
• Vor.: Eigeninteresse des Vertreters
• ABER: Widerruf aus wichtigem Grund muss möglich bleiben

o Arten der Vertretungsvollmacht
 Die 3 Arten
• Generalhandlungsvollmacht  Betrieb des Handelsgewerbes
• Arthandlungsvollmacht  bestimmte Arten von Geschäften
• Spezialhandlungsvollmacht  einzelne Geschäfte

 Vermutung des §54 I HGB
• Welchen Umfang Handlungsvollmacht hat bestimmt allein Vollmachtgeber, §§ 164 ff HGB
• §54 I HGB enthält jedoch eine nach den Arten der Handlungsvollmacht differenzierten gesetzlichen Vermutung
o Geschäft gehört konkret zum Handelsgewerbe
o Geschäft bewegt sich im Rahmen des Gewöhnlichen
o Kein Ausschluss gem. §54 II HGB
o Keine Widerlegung der Vermutung gem. §54 III HGB

 Die Arten
• Generalshandlungsvollmacht
o Alle Geschäfte + Rechtshandlungen, die Betrieb des konkreten Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt
o Gewöhnlich: Tatsachenfrage; maßgeblich: Branche, Art, Größe des Unternehmens, Eigenarten
o NICHT: branchenfremde Geschäfte, branchenübliche aber außergewöhnliche Geschäfte
• Arthandlungsvollmacht
o In Praxis die wichtigste (Einkäufer, Kassierer, Verkäufer)
o Geschäfte + Rechtshandlungen, welche Vornahme von Geschäften dieser Art gewöhnlich mit sich bringt
• Spezialhandlungsvollmacht
o Berechtigt nur zur Vornahme einzelner Geschäfte
• Grenze
o Besondere Ermächtigungen erforderlich für
 Veräußerung + Belastung von Grundstücken
 Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
 Aufnahme von Darlehen
 Prozessführung

• Wirkung sonstiger Beschränkungen ggü. Dritten, §54 III HGB
o nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen
o es schadet grds. Bereits einfache Fahrlässigkeit (§122 II BGB)
o h.M. spezielle Form einer Rechtsscheinhaftung
o h.M. kein Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf Rechtsschein oder Rechtslage beruft


• Ladenangestellte, §56 HGB
o Ratio: Vertrauensschutz
o Dogmatische Einordnung
 H.M. Rechtsscheintatbestand
• Zunächst ist rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zu prüfen
• Falls (-), §56 HGB prüfen
• §54 III HGB gilt analog
o Voraussetzungen
 Laden oder offenes Warenlager
• Funktionell zu verstehen, da weit auslegbar
• Jedes dem Publikum zugängliche Verkehrslokal
• KEINE Fabrik-, Büroräume
 Angestellter
• Jede Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers an Verkaufstätigkeit mitwirkt
• Wirksamer Vertrag nicht erforderlich
 Verkauf oder Empfangnahme
• NICHT: Ankauf
o Vgl. §56 HGB (-), da keine charakteristischen Typizität + Steuerbarkeit des Geschäfts
• Verkauf
o Auch die damit einhergehenden Geschäfte
o Bsp. Übereignung, Anfechtung, Nebenabreden
o Auch Abschluss von Werk- und Werklieferverträgen
• Empfangnahme
o Willenserklärung + sonstige rechtliche Erklärung im Zusammenhang mit Verkaufsgeschäften (Bsp. Mahnung)
o Entgegennahme der Leistung
 Vertreter = Kaufmann
• Umstr. §56 HGB bei nichtkaufmännischen Unternehmen?
o (+)  Schutzbedürfnis des Käufers, nicht kaufmännischer Ladeninhaber hat selbe Interesse an reibungslosen Absatz bei gleichen Kontrollmöglichkeiten
 Gutgläubigkeit des Dritten, §54 III HGB
• Geschäftsinhaber kann guten Glauben durch entsprechende Vorkehrungen zerstören; Bsp. Hinweisschilder „Zahlen nur an Kasse“, deutlich erkennbare Einrichtung einer Kasse

Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte
• Allgemeines
o Allgemeine Regeln des BGB grds. Auch für Kaufleute
o ABER: §§ 343 ff.  modifizierende + ergänzende Sonderregelungen für HGs
o  Charakter des Handelsrechts als Sonderprivatrecht

• Begriff des Handelsgeschäfts (HG)
o = Geschäfte des Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§343 I HGB)
o Voraussetzungen
 Mindestens 1 Kaufmann (§345 HGB)
• Kaufmannseigenschaft §§1-6 HGB
• hM: grds. Keine Anwendung der §§343 ff. HGB auf nicht eingetragene Kleingewerbetreibende
• relevanter Zeitpunkt: Vornahme des Geschäfts
• Stellvertretung: maßgeblich ist der Vertretene; Ausnahme: §179 BGB ist Vertreter maßgeblich
• Grds. Genügt einseitige Kaufmannseigenschaft (§345 HGB)
o Ausn. Zweiseitigkeit vorgeschrieben
o Ggf. aber qualifizierende Einseitigkeit  1 Person muss Kaufmann sein
 Geschäfte
• = Rechtsgeschäft / rechtsgeschäftliche Handlung / Unterlassung
• Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Bsp. Vertragsschluss)
• Einseitige Rechtsgeschäfte (Bsp. Kündigung)
• Rechtsgeschäftliche Handlungen (z.B. Mahnung)
• Umstr. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA); sonstige Realakte (Bsp. Vermischung, Verarbeitung)
• NICHT: Delikt
 Betriebsbezogenheit
• Allgemeines
o = alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen sollen
o Müssen nicht typisch für Branche des Kaufmanns sein  sog. Hilfs- und Nebengeschäfte
o Bsp: Einrichtung + Ausstattung des Betriebs
• Einzelkaufmann: Vermutung des §344 HGB
o §344 I HGB
 Rechtsgeschäfte werden im Zweifel als zum Betrieb des HG zugehörig vermutet
 Widerlegliche Vermutung
 Widerlegung  Beweis, dass Privatgeschäft + Privatcharakter für Geschäftsgegner erkennbar
o §344 II HGB
 Lex specialis für „Schuldscheine“
 Schuldschein= jede vom Schuldner zum Zwecke des Beweises für Bestehen einer Schuld unterzeichnete Urkunde (Bsp. Scheck, Bürgschaft)
 Unwiderlegliche Vermutung
 Ausn. Erkennbarkeit aus Urkunde / pos. Kenntnis
• Handelsgesellschaften
o Vermutung überflüssig, da sie keine private Rechtsphäre besitzen

• Handelsbrauch
o = diejenigen Gewohnheiten + Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche, freiwillige Übung der beteiligten Kreise über längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben
o Gelten gem. §346 HGB kraft Gesetzes, unabhg. Vom Willen der Beteiligten
o ABER: keine Rechtsnormen  können zwingendes Recht nicht verdrängen, dispositiven Recht gehen sie aber idR vor
o Keine Irrtumsanfechtung wg. Fehlender Kenntnis eines bestehenden Handelsbrauchs  arg.: gesteigerter Vertrauenstatbestand bei Vorlage eines Handelsmissbrauchs

Quellenangaben
<pre><code> Wirtschaftsrecht, Schadensrecht, Familienrecht </code></pre> <p>von Michele Sesta,<br />C. F. M&uuml;ller, 2016</p> <p>Handelsgesetzbuch: HGB<br />Beck<br />B&uuml;rgerliches Gesetzbuch: BGB<br />Beck</p>