Stellvertretung bei Vertragsabschlüssen

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Klasse 11

Autor 19Wimmer96

Veröffentlicht am 01.11.2018

Schlagwörter

Verträge

Zusammenfassung

Dieses Referat wirft einen Blick auf die Stellvertretung bei Vertragsabschlüssen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit eine Person eine anderen beim Abschluss eines techtsfähigen Vertrages vertreten darf.

Stellvertretung

I Einführung in die Stellvertretung

  1. Bedeutung:
    • Notwendigkeit, andere für sich handeln zu lassen auf Grund
    Vielfältigkeit des Wirtschaftslebens
    Im Falle des Fehlens der vollen Geschäftsfähigkeit
    Bei Gesellschaften und Vereinen
    • Unterscheidung:
    Aktive Stellvertretung: Abgabe von WE für andere
    Passive Stellvertretung: Entgegennahme von WE für andere (vgl. §164 III BGB)

Bemerkungen:
Eine übliche Vertretung ist diejenige bei beschränkt Geschäftsfähigen und –unfähigen

  1. Die Interessen der Beteiligten
    • Beteiligte:
    Vertretener: V
    Stellvertreter S
    Dritter, mit dem S im Namen des V Geschäfte abschließt: D
    • Interessen:
    V: Nur Bindung an Geschäfte des S, wenn S vorher von ihm bevollmächtigt (vgl. §164 I 1 BGB)
    D: Möchte wissen, wer sein Geschäftspartner ist: Offenkundigkeitsprinzip (§164 I BGB [keine Anfechtung bei versehentlichem Handeln des S in eigenem Namen: §164 II BGB]) Möchte sich an jemanden halten, wenn Vertretungsmacht fehlt: §179 I BGB

Beispiel:
S kauft im Namen von V ein Auto bei D.
Die abgegebenen Erklärungen des S treffen unmittelbar V., da der Vertrag zwischen V. und
D. zustande kommt
Wenn S. ohne Vollmacht handelt, hängt Genehmigung von V. ab. Ansonsten wendet sich D. an S., da er eine WE abgegeben hat

II. Die Voraussetzungen der Stellvertretung

  1. Überblick:
    Zulässigkeit der Stellvertretung
    S gibt eigene WE ab (Repräsentationsprinzip)
    S handelt in fremdem Namen
    S handelt innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht

  2. Zulässigkeit:
    Bei rechtsgeschäftlichem Handeln (Abgabe und Entgegennahme [vgl. §164 III BGB] von WE)
    Unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtgeschäften

  3. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
    Im Gegensatz zum Boten, der nur eine fremde WE ausrichtet

Bemerkungen:
X bittet S ein Buch an M. zu geben. Kein Rechtsgeschäft, keine Stellvertretung
X bittet S ein ganz bestimmtes Buch für K zu kaufen.  S nur als Bote, keine eigene WE
X bittet S ein Fahrrad für max. 100€ zu kaufen. Stellvertreter, da Rechtsgeschäft und eigne Meinung (er kann rotes, gelbes, blaues Fahrrad für 30,50,70€ kaufen)

  1. Handeln in fremdem Namen = Offenkundigkeitsprinzip (dient dem Dritten)
    • Sich aus den Umständen ergebendes Handeln in fremdem Namen reicht aus: §164 I 2 BGB
    Wenn man Mantel bei Karstadt kauft: Vertragspartner mit Karstadt AG, nicht mit Verkäufer
    • Ausnahme: Bargeschäfte des täglichen Lebens („Geschäft für den, den es angeht“)
    S. soll für V. einkaufen. Den Kassierer kümmert es nicht, dass S. ein Stellvertreter für V. ist
    • Abgrenzung:
    Handeln unter fremdem Namen: Handelnder gibt sich jemand aus, der er nicht ist
    Handeln unter fremder Namensangabe: D verbindet mit dem angegeben Namen keine Vorstellungen
    Beispiele:
    S. kauft ein Fahrrad im Namen von V. sagt dies aber nicht
    Missachtung des Offenkundigkeitsprinzips
    Später keine Anfechtung möglich §164 II (auch wenn es sich eventuell um Versehen oder
    einen Inhaltsfehler handelt)

  2. Vertretungsmacht:
    • Aus Gesetz:
    §1629 I BGB (Eltern für Kind)
    §1793 BGB (Vormund für Mündel)
    §1902 BGB (Betreuer für Betreuten)
    • Durch Rechtgeschäft erteilt = Vollmacht (vgl. §166 II BGB)
    Handeln innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht ist erforderlich

Beispiel: S. soll Fahrrad für 80€ kaufen im Namen von V., kauft aber eines für 100€
nicht innerhalb der Vertretungsmacht gehandelt, schwebend unwirksam, entscheiden muss V.

III Die Wirkung der Stellvertretung
Wirkung für und gegen den Vertretenen (§164 I und III BGB): Vertragsschluss zwischen S und D, Vertragspartner werden V und D
Willensmängel
Willensmangel (Anfechtungsgrund)muss vorliegen bei S (§166 I BGB)
Anfechtungsberechtigt ist V (vgl. §143 II BGB)

IV Die Vollmacht

  1. Begriff und Erteilung
    • Legaldefinition: §166 II
    • Erteilung: Durch (grds. formlose, §167 II BGB) Willenserklärung
    Gegenüber dem späteren Vertreter (§167 I Alt. 1 BGB): Innenvollmacht
    Gegenüber dem Dritten (§167 I Alt. 2): Außenvollmacht

Beispiel:
X ist Kunstsammler und S. soll für Ihn Gemälde im Wert von höchstens 50000€ bei D. kaufen.
Er kann dies gegenüber S. äußern oder gegenüber D.

  1. Umfang
    Bestimmt sich nach dem Inhalt der Bevollmächtigungserklärung
    Arten:
    Generalvollmacht: zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, bei denen Vertretung zulässig ist
    Gattungsvollmacht (z. B. für Einkäufe)
    Spezialvollmacht (z. B. zum Kauf eines Buches bis 50,-Euro) (Einmalige Vollmacht)
    Beachte: Umfang der Vollmacht ist z. T. gesetzlich zwingend festgelegt (Prokura, §49 I HGB)
  1. Vollmacht und Grundverhältnis
    Vollmacht: betrifft Außenverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Dritten (inwieweit kann S den V nach außen [gegenüber D] vertreten) (Grenzen? Abmachungen?)
    Grundverhältnis: betrifft Innerverhältnis zwischen S und V (inwieweit darf S im Verhältnis zu V von seiner Vollmacht Gebrauch machen) General-, Gattungs-, Spezialvollmacht
     Beispiele für Grundverhältnis: Arbeitsvertrag, Auftrag
    Beachte: Vollmacht ist unabhängig vom Grundverhältnis: Abstraktheit der Vollmacht

Beispiel:
S. soll ein Auto im Namen von V. kaufen für höchstens 30.000€. Dies erklärt V. gegenüber D. Gegenüber S. nennt er nur einen Betrag von 20.000€. S kauft ein Auto für 23.000€
Vertrag zwischen V. und D. gültig
S. ist gegebenenfalls schadensersatzpflichtig

Bemerkung: Außenvollmacht/Innenvollmacht ≠ Außen- / Innenverhältnis

  1. Erlöschen der Vollmacht durch
    • Widerruf (vgl. §168 S. 2 BGB) gegenüber S oder gegenüber D (§§168 S. 3, 167 I Alt. 1 oder 2 BGB)
    • Beendigung des Grundverhältnisses, §168 S. 1 BGB

Beispiele:
V hat S eine Vollmacht erteilt. Dieser handelt jedoch nicht gerade in V’s Sinn. S steht jedoch unter Kündigungsschutz. V kann ihm höchstens Vollmacht wieder entziehen
Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird oder dieser selbst kündigt, so endet jedes bestehende Grundverhältnis zwischen diesen

Beachte: §§170 – 172 BGB, jeweils i. V. m. §173 BGB: Fortbestehen einer Vollmacht, die

• als Außenvollmacht erteilt (§170 BGB) oder nach außen kundgegeben (§§171, 172 BGB) wurde,
• die nur „intern“ (gegenüber S) widerrufen wurde,
• wenn D den internen Widerruf nicht kennt (§173 BGB)

Beispiel:
V bevollmächtigt S für ihn Kleidung zu kaufen. Dies sagt V gegenüber dem Inhaber des Bekleidungsgeschäfts D. Später widerruft V die Vollmacht gegenüber S.
D weiß davon nichts und ist in dem Glauben die Vollmacht gilt noch
D wird geschützt (Es wird gegenüber ihm so getan als würde die Vollmacht noch gelten)

Bemerkungen: §170 und §173 immer zusammen lesen!

V. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Allgemein: V hat keine Vollmacht erteilt, muss sich aber so behandeln lassen, wie wenn er dies getan hätte.
Voraussetzung: S spielt sich längere Zeit als Vertreter des V auf und erweckt dadurch nach außen den Eindruck, V habe ihn bevollmächtigt.

Beispiel:
S. nimmt immer die Anrufe für V. entgegen und leitet diese weiter. Wenn alle Leitungen besetzt sind, telefoniert er selber mit den Kunden und regelt Geschäfte obwohl er keine Vollmacht hat.
S erweckt den Eindruck, dass er bevollmächtigt ist gegenüber den Kunden

Duldungsvollmacht: V kennt Verhalten des S, schreitet aber nicht dagegen ein
Anscheinsvollmacht: V kennt Verhalten des S auf Grund von Fahrlässigkeit nicht

VI Begrenzung der Vertretungsmacht
• Trotz wirksamer Stellvertretung keine Bindung des V bei:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Insichgeschäft (§181 BGB), d. h.:
Selbstkontrahieren (z. B.: S gewährt sich im Namen des Arbeitgebers V eine Gehaltserhöhung)
Mehrfachvertretung (z. B.: S schließt als Vertreter im Namen des V 1 und im Namen des V 2 einen Vertrag,in dem V 1 dem V 2 sein Auto verkauft)

Beispiele:
Missbrauch: S und D handeln gemeinsam gegen V. Kollision
Mehrfachvertretung: S bekommt zwei Vollmachten. Eine von V1, der sein Auto verkaufen möchte und eine von V2, der ein Auto kaufen möchte
Wenn beide mit dem Insichgeschäft einverstanden sind, okay, sonst nicht

VII Vertretung ohne Vertretungsmacht
Das von dem falsus procurator abgeschlossene Rechtsgeschäft:
Verträge des Vertreters ohne Vertretungsmacht: §§177 und 178 BGB (vgl. §§108 und 109 BGB): schwebende Unwirksamkeit
Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit des von S vorgenommenen Rechtsgeschäftes, vgl. §180 BGB

Beispiel:
Bei Einseitigen Rechtsgeschäften: S. kündigt im Namen von V. das Mietverhältnis von M.
 nicht schwebend unwirksam sondern unwirksam (ansonsten Zumutung für M)

Die Haftung des falsus procurator
§179 I BGB: D kann von S wahlweise Erfüllung oder statt dessen Schadensersatz verlangen
Beschränkung der Haftung auf den Vertrauensschaden gem. §179 II BGB:S weiß nicht, dass er keine Vertretungsmacht hat
Ausschluss der Haftung gem. §179 III BGB
• D kennt Mangel der Vertretungsmacht oder muss ihn kennen, §179 III 1 BGB
• S ist minderjährig, §179 III 2 BGB

Beispiel:
S soll ein Fahrrad für V kaufen für höchstens 200€. Er kauft eines für 250€.
 zunächst schwebend unwirksamer Vertrag
 Wenn V zustimmt, Vertrag gültig, wenn nicht ist der Kaufvertrag ungültig und D kann sich
an S wenden für Schadensersatz oder zur Erfüllung des Vertrages
(Erfüllung: Fahrradkauf für 250€, Schadensersatz: z.B. entgangenen Gewinn bezahlen, KEIN Deal möglich zwischen V und S!)