Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem

Fach Fach

Klasse 11

Autor DidSky

Veröffentlicht am 17.10.2018

Schlagwörter

Arbeitsschutz Gesundheitsschutz

Zusammenfassung

In diesem Referat handelt es sich um das Arbeits- und Gesundheitsschutz- Managementsystem. Vom Ziel bis hin zu den Prozesschritten und zur Stilllegung oder auch zur Betriebsstörung wird alles behandelt.

Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem

Ziel/Zweck

Diese Thematik legt den Aufbau unseres Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems dar und regelt die Vorgehensweise zur Ermittlung der Arbeitsschutzaspekte und der Zuordnung der gesetzlichen und normativen Forderung, zur Implementierung der kontinuierlichen Verbesserung sowie zur Überwachung von Anforderungen und Ergebnissen.

Prozessschritte/Maßnahmen

Arbeitschutz dient der Gewährleistung von Sicherheit und der Minimierung von Risiken für Mitarbeiter und Umwelt im Betrieb. Dazu zählen die Vermeidung von Unfällen und Gefahren sowie die menschen- und umweltgerechte Gestaltung der Arbeit.
Gefährdungen oder Auswirkungen, die sich aus unseren Prozessen ergeben und die damit verbundenen Risiken für Umwelt oder Personen, werden bereits bei der Planung der Prozesse ermittelt. Dazu werden vom Prozesseigner und von den betroffenen Führungskräften bereits beim Prozessentwurf Umwelt- und Arbeitssicherheitsaspekte ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz eingeplant. Beim regelmäßigen Bewerten der Prozesse sind die Umwelt- und Arbeitsschutzaspekte einzubeziehen.

Stoffeinsatz

An Arbeitsplätzen, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, sind die für den Gefahrstoff relevanten Sicherheitsmaßnahmen in Anweisungen festzulegen. Die Anweisungen enthalten Maßnahmen zum Umgang, zur Entsorgung und zum Verhalten bei Unfällen mit den Gefahrstoffen, sowie Hinweise zum Gefährdungspotential und zur Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. Die Anweisungen werden von den zuständigen Beauftragten in Zusammenarbeit mit der Führungskraft erstellt und von der Führungskraft unterschrieben. Die Anweisungen sind arbeitsplatznah, für alle Mitarbeiter verständlich und deutlich sichtbar, auszuhängen.

Betriebs- und Anlagen Genehmigungen

Aus der Zuordnung von Anforderungen und Bestimmungen für die Betriebsmittel ist festzustellen, ob ein Betriebsmittel oder die daraus resultierende Einrichtung genehmigungspflichtig ist.
Verantwortlich für die Einholung einer Genehmigung ist die Führungskraft. Die Führungskraft hat den zuständigen Beauftragten vor Aufnahme in den Betrieb zu informieren.
Der Betrieb darf erst nach Freigabe der Anlage/Betriebsmittel durch den zuständigen Beauftragten aufgenommen werden. Die zuständigen Führungskräfte und die Standortleitung haben dabei die Auflagen für die Genehmigung umzusetzen.

Inbetriebnahme

Vor der Einführung von neuen Betriebsmitteln mit arbeitssicherheits- und umweltschutzrelevanten Aspekten ist eine Abnahme durchzuführen. Verantwortlich für die Durchführung der Abnahme ist die jeweilige Führungskraft.
Betrieb
Die Produktlinienleitung stimmt mit der zuständigen Instandhaltungsplanung den Umfang der planmäßigen Instandhaltung ab. Das Instandhaltungssystem beinhaltet mindestens:
• Terminraster, Wartungsintervalle;
• Auftragsausdruck;
• Arbeitspläne für die Instandhaltung;
• Auftragsrückmeldung oder Fertigmeldung / Nachweisführung.

Der Einsatz von Gefahrstoffen bei der Instandhaltung der Anlage ist zu vermeiden. Bei der Handhabung der Gefahrstoffe sind die jeweiligen Gefahrstoffbetriebsanweisungen zu beachten.
Bei der Beauftragung von Fremdfirmen für die Instandhaltung ist der Auftraggeber dafür ver-antwortlich, dass nur anerkannte Fachbetriebe zum Einsatz kommen.

Stilllegung

Bei der Stilllegung von Anlagen ist der Betreiber dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen festzulegen oder zu veranlassen, die dem Schutz vor Lärm-, Luft-, Boden- und Gewässerverun-reinigungen dienen.
Es ist darauf zu achten, dass die bei der Ausschlachtung / Verschrottung anfallenden Abfälle und Reststoffe ordnungsgemäß verwertet bzw. entsorgt werden. Die Entsorgung erfolgt nach Maßgabe der Entsorgungsanweisungen.
Vor Beginn der Stilllegungsaktivitäten sind in Zusammenarbeit mit dem Umweltschutzbeauftragten die vorher genannten Punkte zu klären.
Vor der Vernichtung von Unterlagen sind gesetzliche und interne Vorschriften gemäß “Aufbewahrung von Schriftgut, Unterlagen und anderen Informationsträgern“ zu beachten.

Betriebsstörung

Nach Betriebsstörungen sind die Maßnahmen zur Wiederinbetriebnahme von der Geschäftsleitung einzuleiten. Je nach Störfall ist dies zu protokollieren. Die Protokollierung von Umwelt-Unfällen erfolgt durch den Umweltschutzbeauftragten. Zur Beseitigung der Störfallschäden ist besonders folgendes zu beachten:
• Einleitungen in die Kanalisation dürfen nur mit Zustimmung der Behörde erfolgen. Ausgetretene Flüssigkeiten werden, wenn die Einleitung nicht erlaubt ist, in geeignete Behälter oder Tanks verbracht.
• Bei der Beseitigung der Unfall-Folgen erfolgt ggf. zunächst die Beprobung ausgetretener Flüssigkeiten oder des verunreinigten Bodens. Nach dem Ergebnis der Beprobung werden entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen veranlasst.
• Feste Abfälle werden, nach Absprache mit den zuständigen, externen Einrichtungen, klassifiziert und der fachgerechten Entsorgung zugeführt.

Abfallentsorgung

Die Wege der Abfälle zur Verwertung oder Entsorgung sind in einem Entsorgungskonzept bzw. Entsorgungsanweisungen festgelegt.

Kontrollgänge durch Führungskräfte

(interne Arbeitsschutz- und Umweltschutzbegehungen der Abteilungen)
Im Rahmen ihrer Verantwortung für die Arbeitssicherheit haben die Führungskräfte in ihrem Bereich regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen. Dabei sind die von ihnen beauftragten Personen (Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Umweltschutz) einzubeziehen. Daraus resultierende Feststellungen wie mögliche Gefahrenstellen oder „Beinaheunfälle“ werden je nach Risikobe-wertung unverzüglich abgestellt.

Meldung einer Gefahrenstelle / eines „Beinaheunfalles“

Meldungen von:

  • mögliche Gefahrenstellen,
  • Beinaheunfällen,
  • sonstigen Verbesserungen.

Ernennung von Beauftragten

Voraussetzung für eine Ernennung sind Qualifikation (Fach- und Methodenkompetenz) und praktische Erfahrung. Die Standortleitung ernennt den Beauftragten schriftlich. Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte Personen für Umweltschutz werden von der Standortleitung ernannt. Brandschutzhelfer und Ersthelfer werden nicht ernannt, sondern nur geschult.